Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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ehörden, Steuern abzuführen hat und diese Steuern<br />
nur bestimmte Gesellschafter betreffen, ist der dafür<br />
erforderliche Betrag von den auf diese Gesellschafter<br />
entfallenden Ausschüttungen von der Fondsgesellschaft<br />
einzubehalten oder der Fondsgesellschaft zu<br />
erstatten. Die Auszahlung erfolgt durch die Fondsgesellschaft<br />
als Zahlstelle.<br />
Verfügungen über Kommanditanteile<br />
Die freie Handelbarkeit der Gesellschaftsbeteiligung<br />
ist durch ein Vorkaufsrecht der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH (BFI) eingeschränkt. Auf das<br />
Fehlen eines organisierten Zweitmarktes für den Handel<br />
mit Kommanditbeteiligungen wird hingewiesen.<br />
Der BFI steht ein Vorkaufsrecht zu, das nach Wahl der<br />
BFI von ihr selbst oder von einem Dritten ausgeübt<br />
werden kann (siehe § 23 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Verfügungen über Kommanditanteile sind nur mit<br />
Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember eines Jahres<br />
bzw. zum Beginn des 1. Januar eines Jahres durch<br />
Abtretung möglich. Unterjährige Übertragungen von<br />
Kommanditanteilen kann die geschäftsführende Kommanditistin<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen zulassen.<br />
Im Übrigen sind beabsichtigte Verfügungen der<br />
geschäftsführenden Kommanditistin anzuzeigen. Die<br />
Kosten der Verfügung hat der jeweilige Gesellschafter<br />
zu tragen.<br />
Die Übertragung von Kommandit und Treuhandanteilen<br />
durch Gesellschafter ist zusätzlich durch bei der<br />
steuerlichen Konzeption des Beteiligungsangebots<br />
zu berücksichtigende Erfordernisse des australischen<br />
Steuerrechts eingeschränkt. Weitere Voraussetzungen<br />
für eine Übertragung von Kommandit und Treuhandanteilen<br />
sind, dass infolge der Übertragung des bzw.<br />
Verfügung über den Gesellschaftsanteil (i) kein Gesellschafter<br />
(mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin)<br />
und kein Treugeber einzeln und / oder zusammen mit<br />
ihm jeweils nahestehenden Personen 20 % oder mehr<br />
des Gesellschaftskapitals hält und weiterhin mindestens<br />
300 Gesellschafter (mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin)<br />
und Treugeber an der Gesellschaft<br />
beteiligt sind sowie (ii) den nach Übertragung bzw.<br />
Verfügung vorhandenen 20 Gesellschaftern und<br />
Treugebern (mit Ausnahme der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin) mit den höchsten gezeichneten<br />
Beteiligungsbeträgen zusammen weniger als 75 %<br />
des Gesellschaftskapitals zuzurechnen sind.<br />
91<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
Stirbt ein Gesellschafter, der eine natürliche Person<br />
ist, geht die Beteiligung auf seine Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />
über. Die Fondsgesellschaft wird<br />
nicht aufgelöst, sondern mit diesen fortgesetzt. Die<br />
Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen sich durch<br />
Vorlage eines Erbscheines oder eines Erbnachweises<br />
entsprechend § 35 GBO legitimieren. Der Erbfall ist<br />
unverzüglich der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
schriftlich anzuzeigen. Alle der Fondsgesellschaft<br />
durch den Erbfall entstehenden Kosten haben die<br />
Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu tragen.<br />
Laufzeit der Fondsgesellschaft, Kündigung,<br />
Ausscheiden, Auseinandersetzungsguthaben<br />
Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen.<br />
Ein Gesellschafter kann die Fondsgesellschaft<br />
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs<br />
Monaten erstmals zum 31. Dezember 2030 ordentlich<br />
kündigen. Danach ist sie mit gleicher Frist jeweils zum<br />
Ende eines Geschäftsjahres ordentlich kündbar.<br />
Ein Gesellschafter kann die Fondsgesellschaft auch<br />
vor dem 31. Dezember 2030 außerordentlich mit<br />
einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres<br />
kündigen, wenn er nach seinem Beitritt<br />
wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare<br />
Zeit außerstande ist, unter üblichen Bedingungen<br />
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens<br />
drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, wegen<br />
Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von mehr als sechs<br />
Monaten ohne Unterbrechung Arbeitslosengeld bezogen<br />
hat oder rechtskräftig geschieden wird und nach<br />
der Scheidung an seinen geschiedenen Ehegatten<br />
oder an Kinder zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet<br />
ist; die Unterhaltsverpflichtung muss insgesamt<br />
mindestens EUR 500 pro Monat betragen. Die außerordentliche<br />
Kündigung kann nur innerhalb von drei<br />
Monaten nach Eintritt ihrer Voraussetzungen erfolgen<br />
(siehe § 25 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der vorzeitigen<br />
Kündigung aus wichtigem Grund. Die Kündigung<br />
hat nicht die Auflösung der Fondsgesellschaft,<br />
sondern nur das Ausscheiden des kündigenden<br />
Gesellschafters zur Folge.<br />
Ein Gesellschafter scheidet bei Kündigung der Beteiligung,<br />
bei Rücktritt der Fondsgesellschaft von der Beitrittsvereinbarung<br />
wegen Nichtleistung der Einlage,