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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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ehörden, Steuern abzuführen hat und diese Steuern<br />

nur bestimmte Gesellschafter betreffen, ist der dafür<br />

erforderliche Betrag von den auf diese Gesellschafter<br />

entfallenden Ausschüttungen von der Fondsgesellschaft<br />

einzubehalten oder der Fondsgesellschaft zu<br />

erstatten. Die Auszahlung erfolgt durch die Fondsgesellschaft<br />

als Zahlstelle.<br />

Verfügungen über Kommanditanteile<br />

Die freie Handelbarkeit der Gesellschaftsbeteiligung<br />

ist durch ein Vorkaufsrecht der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH (BFI) eingeschränkt. Auf das<br />

Fehlen eines organisierten Zweitmarktes für den Handel<br />

mit Kommanditbeteiligungen wird hingewiesen.<br />

Der BFI steht ein Vorkaufsrecht zu, das nach Wahl der<br />

BFI von ihr selbst oder von einem Dritten ausgeübt<br />

werden kann (siehe § 23 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Verfügungen über Kommanditanteile sind nur mit<br />

Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember eines Jahres<br />

bzw. zum Beginn des 1. Januar eines Jahres durch<br />

Abtretung möglich. Unterjährige Übertragungen von<br />

Kommanditanteilen kann die geschäftsführende Kommanditistin<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen zulassen.<br />

Im Übrigen sind beabsichtigte Verfügungen der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin anzuzeigen. Die<br />

Kosten der Verfügung hat der jeweilige Gesellschafter<br />

zu tragen.<br />

Die Übertragung von Kommandit­ und Treuhandanteilen<br />

durch Gesellschafter ist zusätzlich durch bei der<br />

steuerlichen Konzeption des Beteiligungsangebots<br />

zu berücksichtigende Erfordernisse des australischen<br />

Steuerrechts eingeschränkt. Weitere Voraussetzungen<br />

für eine Übertragung von Kommandit­ und Treuhandanteilen<br />

sind, dass infolge der Übertragung des bzw.<br />

Verfügung über den Gesellschaftsanteil (i) kein Gesellschafter<br />

(mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin)<br />

und kein Treugeber einzeln und / oder zusammen mit<br />

ihm jeweils nahestehenden Personen 20 % oder mehr<br />

des Gesellschaftskapitals hält und weiterhin mindestens<br />

300 Gesellschafter (mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin)<br />

und Treugeber an der Gesellschaft<br />

beteiligt sind sowie (ii) den nach Übertragung bzw.<br />

Verfügung vorhandenen 20 Gesellschaftern und<br />

Treugebern (mit Ausnahme der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin) mit den höchsten gezeichneten<br />

Beteiligungsbeträgen zusammen weniger als 75 %<br />

des Gesellschaftskapitals zuzurechnen sind.<br />

91<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

Stirbt ein Gesellschafter, der eine natürliche Person<br />

ist, geht die Beteiligung auf seine Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

über. Die Fondsgesellschaft wird<br />

nicht aufgelöst, sondern mit diesen fortgesetzt. Die<br />

Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen sich durch<br />

Vorlage eines Erbscheines oder eines Erbnachweises<br />

entsprechend § 35 GBO legitimieren. Der Erbfall ist<br />

unverzüglich der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

schriftlich anzuzeigen. Alle der Fondsgesellschaft<br />

durch den Erbfall entstehenden Kosten haben die<br />

Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu tragen.<br />

Laufzeit der Fondsgesellschaft, Kündigung,<br />

Ausscheiden, Auseinandersetzungsguthaben<br />

Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen.<br />

Ein Gesellschafter kann die Fondsgesellschaft<br />

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs<br />

Monaten erstmals zum 31. Dezember 2030 ordentlich<br />

kündigen. Danach ist sie mit gleicher Frist jeweils zum<br />

Ende eines Geschäftsjahres ordentlich kündbar.<br />

Ein Gesellschafter kann die Fondsgesellschaft auch<br />

vor dem 31. Dezember 2030 außerordentlich mit<br />

einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

kündigen, wenn er nach seinem Beitritt<br />

wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare<br />

Zeit außerstande ist, unter üblichen Bedingungen<br />

des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens<br />

drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, wegen<br />

Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von mehr als sechs<br />

Monaten ohne Unterbrechung Arbeitslosengeld bezogen<br />

hat oder rechtskräftig geschieden wird und nach<br />

der Scheidung an seinen geschiedenen Ehegatten<br />

oder an Kinder zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet<br />

ist; die Unterhaltsverpflichtung muss insgesamt<br />

mindestens EUR 500 pro Monat betragen. Die außerordentliche<br />

Kündigung kann nur innerhalb von drei<br />

Monaten nach Eintritt ihrer Voraussetzungen erfolgen<br />

(siehe § 25 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der vorzeitigen<br />

Kündigung aus wichtigem Grund. Die Kündigung<br />

hat nicht die Auflösung der Fondsgesellschaft,<br />

sondern nur das Ausscheiden des kündigenden<br />

Gesellschafters zur Folge.<br />

Ein Gesellschafter scheidet bei Kündigung der Beteiligung,<br />

bei Rücktritt der Fondsgesellschaft von der Beitrittsvereinbarung<br />

wegen Nichtleistung der Einlage,

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