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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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§ 12<br />

Beirat<br />

(1) Die Gesellschafter können einen Beirat wählen, der<br />

aus drei Mitgliedern besteht. Zusätzlich kann ein<br />

Ersatzmitglied gewählt werden.<br />

(2) Die Beiratsmitglieder werden für die Zeit bis zum<br />

Ablauf des dritten Jahres bestellt, das auf ihre<br />

Wahl folgt. Auch nach Ablauf dieser Zeit bleibt ein<br />

Beiratsmitglied so lange im Amt, bis ein Nachfolger<br />

bestimmt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.<br />

Scheidet ein Beiratsmitglied während seiner<br />

Amtszeit aus oder verstirbt es, rückt das Ersatzmitglied<br />

an dessen Stelle nach. Wurde seitens der<br />

Gesellschafter kein Ersatzmitglied gewählt, rückt<br />

als nächstes Beiratsmitglied die Person nach, die<br />

die nächst meisten Stimmen bei der vorangegangenen<br />

Beiratswahl erhalten hatte, wenn diese die<br />

Wahl annimmt. Sofern das nachrückende Mitglied<br />

die Wahl nicht annimmt, bestimmt die geschäftsführende<br />

Kommanditistin eine Person, die diese<br />

Funktion annimmt. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes<br />

bzw. des nachrückenden Mitgliedes endet<br />

mit der regulären Amtszeit des Beirats.<br />

(3) Bis zur Wahl eines ordentlichen Beirats kann die geschäftsführende<br />

Kommanditistin einen vorläufigen<br />

Beirat bestellen.<br />

(4) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher<br />

Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />

zwei seiner Mitglieder anwesend sind.<br />

(5) Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung<br />

und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.<br />

(6) Aufgabe des Beirates ist die Beratung, Unterstützung<br />

und Überwachung der geschäftsführende<br />

Kommanditistin. Der Beirat ist nicht berechtigt, der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin Weisungen zu<br />

erteilen. Er kann jedoch von der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin Berichterstattung über einzelne<br />

Geschäftsführungsangelegenheiten verlangen und<br />

eines seiner Mitglieder oder einen sachverständigen<br />

Dritten auf Kosten der Gesellschaft beauftragen, die<br />

Geschäftsbücher der Gesellschaft einzusehen und<br />

Bericht zu erstatten.<br />

(7) Mindestens ein Beiratsmitglied nimmt an den Gesellschafterversammlungen<br />

gemäß § 17 dieses Vertrages<br />

teil. Auf Verlangen des Beirates nimmt die<br />

147<br />

geschäftsführende Kommanditistin oder ein durch<br />

diese zu benennender Vertreter an den Beiratssitzungen<br />

teil; die geschäftsführende Kommanditistin<br />

ihrerseits ist berechtigt, an den Beiratssitzungen<br />

teilzunehmen.<br />

(8) Der Beirat ist kein Organ im Sinne des Aktienrechts.<br />

Seine Mitglieder haften nur für Vorsatz oder<br />

grobe Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche der<br />

Gesellschafter und der Gesellschaft verjähren nach<br />

Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss<br />

des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und<br />

der Anspruchsberechtigte von den den Anspruch<br />

begründenden Umständen und der Person des<br />

Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe<br />

Fahrlässigkeit erlangen musste. Unabhängig von<br />

der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis<br />

verjährt der Anspruch bei vorsätzlichem Handeln<br />

spätestens nach Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen<br />

spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach<br />

der Entstehung des Anspruchs.<br />

(9) Derartige Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten<br />

schriftlich geltend zu machen. Die Nichteinhaltung<br />

der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.<br />

(10) Jedes Beiratsmitglied erhält neben der Erstattung<br />

seiner Auslagen eine Vergütung in Höhe von<br />

AUD 500 p. a. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in<br />

jeweils gültiger Höhe. Änderungen hierzu sind<br />

durch die Gesellschafter zu beschließen.<br />

§ 13<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen<br />

erfolgen durch Beschlussfassung. Die<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im<br />

Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens gefasst.<br />

Das schriftliche Umlaufverfahren ist einmal jährlich<br />

bis spätestens zum 30.11. eines Jahres, erstmals im<br />

Geschäftsjahr 2009, durchzuführen. Eine Beschlussfassung<br />

in einer Gesellschafterversammlung ist unter<br />

den Voraussetzungen des § 17 dieses Vertrages<br />

möglich.<br />

(2) Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

oder diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich

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