Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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§ 12<br />
Beirat<br />
(1) Die Gesellschafter können einen Beirat wählen, der<br />
aus drei Mitgliedern besteht. Zusätzlich kann ein<br />
Ersatzmitglied gewählt werden.<br />
(2) Die Beiratsmitglieder werden für die Zeit bis zum<br />
Ablauf des dritten Jahres bestellt, das auf ihre<br />
Wahl folgt. Auch nach Ablauf dieser Zeit bleibt ein<br />
Beiratsmitglied so lange im Amt, bis ein Nachfolger<br />
bestimmt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.<br />
Scheidet ein Beiratsmitglied während seiner<br />
Amtszeit aus oder verstirbt es, rückt das Ersatzmitglied<br />
an dessen Stelle nach. Wurde seitens der<br />
Gesellschafter kein Ersatzmitglied gewählt, rückt<br />
als nächstes Beiratsmitglied die Person nach, die<br />
die nächst meisten Stimmen bei der vorangegangenen<br />
Beiratswahl erhalten hatte, wenn diese die<br />
Wahl annimmt. Sofern das nachrückende Mitglied<br />
die Wahl nicht annimmt, bestimmt die geschäftsführende<br />
Kommanditistin eine Person, die diese<br />
Funktion annimmt. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes<br />
bzw. des nachrückenden Mitgliedes endet<br />
mit der regulären Amtszeit des Beirats.<br />
(3) Bis zur Wahl eines ordentlichen Beirats kann die geschäftsführende<br />
Kommanditistin einen vorläufigen<br />
Beirat bestellen.<br />
(4) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher<br />
Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />
zwei seiner Mitglieder anwesend sind.<br />
(5) Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung<br />
und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.<br />
(6) Aufgabe des Beirates ist die Beratung, Unterstützung<br />
und Überwachung der geschäftsführende<br />
Kommanditistin. Der Beirat ist nicht berechtigt, der<br />
geschäftsführenden Kommanditistin Weisungen zu<br />
erteilen. Er kann jedoch von der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin Berichterstattung über einzelne<br />
Geschäftsführungsangelegenheiten verlangen und<br />
eines seiner Mitglieder oder einen sachverständigen<br />
Dritten auf Kosten der Gesellschaft beauftragen, die<br />
Geschäftsbücher der Gesellschaft einzusehen und<br />
Bericht zu erstatten.<br />
(7) Mindestens ein Beiratsmitglied nimmt an den Gesellschafterversammlungen<br />
gemäß § 17 dieses Vertrages<br />
teil. Auf Verlangen des Beirates nimmt die<br />
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geschäftsführende Kommanditistin oder ein durch<br />
diese zu benennender Vertreter an den Beiratssitzungen<br />
teil; die geschäftsführende Kommanditistin<br />
ihrerseits ist berechtigt, an den Beiratssitzungen<br />
teilzunehmen.<br />
(8) Der Beirat ist kein Organ im Sinne des Aktienrechts.<br />
Seine Mitglieder haften nur für Vorsatz oder<br />
grobe Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche der<br />
Gesellschafter und der Gesellschaft verjähren nach<br />
Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss<br />
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und<br />
der Anspruchsberechtigte von den den Anspruch<br />
begründenden Umständen und der Person des<br />
Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe<br />
Fahrlässigkeit erlangen musste. Unabhängig von<br />
der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis<br />
verjährt der Anspruch bei vorsätzlichem Handeln<br />
spätestens nach Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen<br />
spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach<br />
der Entstehung des Anspruchs.<br />
(9) Derartige Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />
von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />
vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten<br />
schriftlich geltend zu machen. Die Nichteinhaltung<br />
der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.<br />
(10) Jedes Beiratsmitglied erhält neben der Erstattung<br />
seiner Auslagen eine Vergütung in Höhe von<br />
AUD 500 p. a. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in<br />
jeweils gültiger Höhe. Änderungen hierzu sind<br />
durch die Gesellschafter zu beschließen.<br />
§ 13<br />
Gesellschafterbeschlüsse<br />
(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen<br />
erfolgen durch Beschlussfassung. Die<br />
Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im<br />
Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens gefasst.<br />
Das schriftliche Umlaufverfahren ist einmal jährlich<br />
bis spätestens zum 30.11. eines Jahres, erstmals im<br />
Geschäftsjahr 2009, durchzuführen. Eine Beschlussfassung<br />
in einer Gesellschafterversammlung ist unter<br />
den Voraussetzungen des § 17 dieses Vertrages<br />
möglich.<br />
(2) Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
oder diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich