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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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ei Ausschluss aus wichtigem Grund, rechtskräftiger<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen<br />

oder in Folge der Pfändung seines Anteils, sofern<br />

die Pfändung nicht innerhalb von sechs Monaten<br />

wieder aufgehoben ist, aus der Fondsgesellschaft aus.<br />

Dem ausscheidenden Gesellschafter steht grundsätzlich<br />

ein Abfindungsanspruch zu, der sich nach<br />

dem Verkehrswert seiner Beteiligung bemisst. In den<br />

vorgenannten Fällen der Kündigung bzw. des Ausschlusses<br />

aus wichtigem Grund sowie bei Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder in<br />

Folge der Pfändung seines Anteils erfolgt ein Abschlag<br />

in Höhe von 20 % auf den Verkehrswert.<br />

Das Auseinandersetzungsguthaben bzw. die Abfindung<br />

ist in drei gleichen Jahresraten, erstmals sechs<br />

Monate nach seiner verbindlichen Feststellung in<br />

Bezug auf das Auseinandersetzungsguthaben bzw.<br />

Wirksamwerden der Kündigung in Bezug auf den Anspruch<br />

auf eine Abfindung fällig. Eine Sicherstellung<br />

kann der ausscheidende Gesellschafter nicht verlangen.<br />

Das Abfindungsguthaben ist mit 4 % pro Jahr zu<br />

verzinsen (siehe § 28 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Die Kosten zur Ermittlung des Abfindungsguthabens<br />

trägt der ausscheidende Gesellschafter. Die Höhe des<br />

Abfindungsanspruchs wird von dem für das betreffende<br />

Geschäftsjahr bestellten Abschlussprüfer, bei Streit<br />

durch einen durch den Präsidenten der zuständigen<br />

Industrie­ und Handelskammer bestellten Schiedsgutachters,<br />

festgestellt.<br />

Die Komplementärin ist berechtigt, durch Kündigung<br />

gegenüber der Fondsgesellschaft zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres aus der Fondsgesellschaft, erstmals<br />

zum 31. Dezember 2009, auszuscheiden.<br />

10.3 Treuhandvertrag der Anleger mit der<br />

Treuhandkommanditistin<br />

Gegenstand des Treuhandvertrages<br />

Die FCT FinanzControl Treuhand GmbH schließt als<br />

Treuhandkommanditistin mit allen künftig beitretenden<br />

Treugebern gleichlautende Treuhandverträge<br />

ab. Danach übernimmt, hält und verwaltet die Treuhandkommanditistin<br />

die Einlage des Treugebers im<br />

eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers,<br />

wobei für das Verhältnis zwischen Treugeber und der<br />

Treuhandkommanditistin die Regelungen des Gesell­<br />

92<br />

schaftsvertrages entsprechend gelten (siehe § 1 des<br />

Treuhandvertrages, der in vollem Wortlaut als Tz. 14<br />

in diesem Beteiligungsprospekt abgedruckt ist).<br />

Rechtsverhältnisse<br />

Die Treuhandkommanditistin tritt nach außen im<br />

eigenen Namen auf und wird als Kommanditistin in<br />

das Handelsregister eingetragen. Im Innenverhältnis<br />

handelt die Treuhandkommanditistin im Auftrag und<br />

für Rechnung der Treugeber, sodass die Stellung des<br />

Treugebers wirtschaftlich der eines Kommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft entspricht.<br />

Der Beteiligungsbetrag eines Treugebers ohne Agio<br />

soll mindestens AUD 20.000 betragen; Beteiligungen<br />

müssen jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios)<br />

durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Der Treugeber<br />

hat die in der Beitrittserklärung bezeichnete Pflichteinlage<br />

zzgl. 5 % Agio fristgerecht einzuzahlen. Im<br />

Verzugsfall gelten die Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />

entsprechend (siehe § 7 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft).<br />

Wesentliche Pflichten des Treugebers<br />

Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß den<br />

Bedingungen der Beitrittsvereinbarung auf das dort<br />

genannte Konto zu erbringen. Die Treuhandkommanditistin<br />

ist in Abstimmung mit der Fondsgesellschaft<br />

zum Rücktritt von dem Treuhandvertrag berechtigt,<br />

wenn der Treugeber seiner Verpflichtung zur Einzahlung<br />

des Beteiligungsbetrages nicht oder nicht<br />

vollständig nachkommt. Stattdessen kann die Treuhandkommanditistin<br />

in Abstimmung mit der Fondsgesellschaft<br />

den Beteiligungsbetrag auf den Betrag<br />

der geleisteten Zahlung abzgl. 5 % Agio herabsetzen.<br />

Der Treugeber hat alle Rechte und Pflichten der Treuhandkommanditistin<br />

aus dem Gesellschaftsvertrag<br />

mit Ausnahme der dort speziell im Hinblick auf die<br />

Treuhandkommanditistin vorgesehenen Rechte (z. B.<br />

Aufnahme weiterer Kommanditisten, Kapitalerhöhung)<br />

zu übernehmen (siehe § 4 Abs. 1 des Treuhandvertrages).<br />

Wesentliche Rechte des Treugebers<br />

Die Treuhandkommanditistin tritt dem Treugeber<br />

ihren Anspruch auf den festgestellten Gewinn, die<br />

beschlossenen Entnahmen sowie auf dasjenige, was<br />

ihr im Falle ihres Ausscheidens oder der Beendigung

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