Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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ei Ausschluss aus wichtigem Grund, rechtskräftiger<br />
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen<br />
oder in Folge der Pfändung seines Anteils, sofern<br />
die Pfändung nicht innerhalb von sechs Monaten<br />
wieder aufgehoben ist, aus der Fondsgesellschaft aus.<br />
Dem ausscheidenden Gesellschafter steht grundsätzlich<br />
ein Abfindungsanspruch zu, der sich nach<br />
dem Verkehrswert seiner Beteiligung bemisst. In den<br />
vorgenannten Fällen der Kündigung bzw. des Ausschlusses<br />
aus wichtigem Grund sowie bei Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder in<br />
Folge der Pfändung seines Anteils erfolgt ein Abschlag<br />
in Höhe von 20 % auf den Verkehrswert.<br />
Das Auseinandersetzungsguthaben bzw. die Abfindung<br />
ist in drei gleichen Jahresraten, erstmals sechs<br />
Monate nach seiner verbindlichen Feststellung in<br />
Bezug auf das Auseinandersetzungsguthaben bzw.<br />
Wirksamwerden der Kündigung in Bezug auf den Anspruch<br />
auf eine Abfindung fällig. Eine Sicherstellung<br />
kann der ausscheidende Gesellschafter nicht verlangen.<br />
Das Abfindungsguthaben ist mit 4 % pro Jahr zu<br />
verzinsen (siehe § 28 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Die Kosten zur Ermittlung des Abfindungsguthabens<br />
trägt der ausscheidende Gesellschafter. Die Höhe des<br />
Abfindungsanspruchs wird von dem für das betreffende<br />
Geschäftsjahr bestellten Abschlussprüfer, bei Streit<br />
durch einen durch den Präsidenten der zuständigen<br />
Industrie und Handelskammer bestellten Schiedsgutachters,<br />
festgestellt.<br />
Die Komplementärin ist berechtigt, durch Kündigung<br />
gegenüber der Fondsgesellschaft zum Ende eines<br />
Geschäftsjahres aus der Fondsgesellschaft, erstmals<br />
zum 31. Dezember 2009, auszuscheiden.<br />
10.3 Treuhandvertrag der Anleger mit der<br />
Treuhandkommanditistin<br />
Gegenstand des Treuhandvertrages<br />
Die FCT FinanzControl Treuhand GmbH schließt als<br />
Treuhandkommanditistin mit allen künftig beitretenden<br />
Treugebern gleichlautende Treuhandverträge<br />
ab. Danach übernimmt, hält und verwaltet die Treuhandkommanditistin<br />
die Einlage des Treugebers im<br />
eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers,<br />
wobei für das Verhältnis zwischen Treugeber und der<br />
Treuhandkommanditistin die Regelungen des Gesell<br />
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schaftsvertrages entsprechend gelten (siehe § 1 des<br />
Treuhandvertrages, der in vollem Wortlaut als Tz. 14<br />
in diesem Beteiligungsprospekt abgedruckt ist).<br />
Rechtsverhältnisse<br />
Die Treuhandkommanditistin tritt nach außen im<br />
eigenen Namen auf und wird als Kommanditistin in<br />
das Handelsregister eingetragen. Im Innenverhältnis<br />
handelt die Treuhandkommanditistin im Auftrag und<br />
für Rechnung der Treugeber, sodass die Stellung des<br />
Treugebers wirtschaftlich der eines Kommanditisten<br />
der Fondsgesellschaft entspricht.<br />
Der Beteiligungsbetrag eines Treugebers ohne Agio<br />
soll mindestens AUD 20.000 betragen; Beteiligungen<br />
müssen jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios)<br />
durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Der Treugeber<br />
hat die in der Beitrittserklärung bezeichnete Pflichteinlage<br />
zzgl. 5 % Agio fristgerecht einzuzahlen. Im<br />
Verzugsfall gelten die Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />
entsprechend (siehe § 7 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft).<br />
Wesentliche Pflichten des Treugebers<br />
Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />
Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß den<br />
Bedingungen der Beitrittsvereinbarung auf das dort<br />
genannte Konto zu erbringen. Die Treuhandkommanditistin<br />
ist in Abstimmung mit der Fondsgesellschaft<br />
zum Rücktritt von dem Treuhandvertrag berechtigt,<br />
wenn der Treugeber seiner Verpflichtung zur Einzahlung<br />
des Beteiligungsbetrages nicht oder nicht<br />
vollständig nachkommt. Stattdessen kann die Treuhandkommanditistin<br />
in Abstimmung mit der Fondsgesellschaft<br />
den Beteiligungsbetrag auf den Betrag<br />
der geleisteten Zahlung abzgl. 5 % Agio herabsetzen.<br />
Der Treugeber hat alle Rechte und Pflichten der Treuhandkommanditistin<br />
aus dem Gesellschaftsvertrag<br />
mit Ausnahme der dort speziell im Hinblick auf die<br />
Treuhandkommanditistin vorgesehenen Rechte (z. B.<br />
Aufnahme weiterer Kommanditisten, Kapitalerhöhung)<br />
zu übernehmen (siehe § 4 Abs. 1 des Treuhandvertrages).<br />
Wesentliche Rechte des Treugebers<br />
Die Treuhandkommanditistin tritt dem Treugeber<br />
ihren Anspruch auf den festgestellten Gewinn, die<br />
beschlossenen Entnahmen sowie auf dasjenige, was<br />
ihr im Falle ihres Ausscheidens oder der Beendigung