Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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18.2.13 Mit Ausnahme der im Kapitel Tz. 10 „Rechtliche<br />
Grundlagen“ genannten Vergütungen stehen<br />
den Gründungsgesellschaftern keine Gewinnbeteiligungen,<br />
Entnahmerechte, der Jahresbetrag der<br />
sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere der Gehälter,<br />
Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />
Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen<br />
jeder Art, innerhalb und außerhalb<br />
des Gesellschaftsvertrages zu (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 der<br />
Verordnung).<br />
18.2.14 Der Emittent wurde nicht vor mehr als fünf<br />
Jahren vor Aufstellung des Verkaufsprospektgesetzes<br />
gegründet, sodass die Angaben nach § 7 Abs. 1 nicht<br />
entfallen können (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung).<br />
18.2.15 Die Gründungsgesellschafter waren und sind<br />
weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />
die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen<br />
beauftragt sind, beteiligt (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 der<br />
Verordnung).<br />
18.2.16 Die Gründungsgesellschafter waren und sind<br />
weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />
die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen,<br />
beteiligt (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).<br />
18.2.17 Die Gründungsgesellschafter waren und sind<br />
weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />
die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts<br />
nicht nur geringfügige Lieferungen oder<br />
Leistungen erbringen, beteiligt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 der<br />
Verordnung).<br />
18.2.18 Der Emittent ist nicht abhängig von Patenten,<br />
Lizenzen, Verträgen und neuen Herstellungsverfahren,<br />
die von wesentlicher Bedeutung für seine Geschäftstätigkeit<br />
oder Ertragslage sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 der<br />
Verordnung).<br />
18.2.19 Gerichts oder Schiedsverfahren des Emittenten,<br />
die einen wesentlichen Einfluss auf seine<br />
wirtschaftliche Lage haben können, sind nicht anhängig<br />
(§ 8 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung).<br />
18.2.20 Laufende Investitionen mit Ausnahme der<br />
Finanzanlage werden nicht getätigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 4<br />
der Verordnung).<br />
18.2.21 Die Tätigkeit des Emittenten ist nicht durch<br />
außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden<br />
(§ 8 Abs. 2 der Verordnung).<br />
173<br />
18.2.22 Die Nettoeinnahmen sind für die <strong>Real</strong>isierung<br />
der Anlageziele ausreichend und werden nur<br />
für die Zwecke genutzt, die im Investitions und<br />
Finanzierungs plan bzw. der Prognoserechnung ausgeführt<br />
sind und nicht für sonstige Zwecke genutzt<br />
(§ 8 Abs. 1 der Verordnung).<br />
18.2.23 Den Personen oder Gesellschaften, die für<br />
den Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung<br />
übernehmen, den Gründungsgesellschaftern des<br />
Emittenten, den Mitgliedern der Geschäftsführung,<br />
der Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten<br />
sowie dem Treuhänder und sonstigen Personen stand<br />
und steht nicht das Eigentum am Anlageobjekt oder<br />
wesentlichen Teilen desselben zu. Auch aus anderen<br />
Gründen steht diesen Personen eine dingliche Berechtigung<br />
am Anlageobjekt nicht zu (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 der<br />
Verordnung).<br />
18.2.24 Rechtliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />
des Anlageobjekts, insbesondere im<br />
Hinblick auf das Anlageziel, bestehen nicht (§ 9 Abs. 2<br />
Nr. 4 der Verordnung).<br />
18.2.25 Tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />
des Anlageobjekts, insbesondere<br />
im Hinblick auf das Anlageziel, bestehen nicht (§ 9<br />
Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung).<br />
18.2.26 Behördliche Genehmigungen gemäß § 9<br />
Abs. 2 Nr. 5 VermVerkProspV liegen, sofern erforderlich,<br />
vor bzw. wurden am 18. Juli 2008 (SOPA) und am<br />
21. Juli 2008 (FIRB) beantragt und werden als Voraussetzung<br />
bis zur Eigentumsübertragung und Kaufpreiszahlung<br />
vorliegen (siehe hierzu die Hinweise in<br />
Tz. 3.2.1 bzw. Tz. 10.6).<br />
18.2.27 Der Prospektverantwortliche, die Mitglieder<br />
der Geschäftsführung des Emittenten, die Gründungsgesellschafter<br />
und der Treuhänder (Treuhandkommanditistin)<br />
und sonstige Personen haben Leistungen<br />
und Lieferungen, die nicht nur geringfügig sind,<br />
weder erbracht noch erbringen sie solche (§ 9 Abs. 2<br />
Nr. 8 der Verordnung).<br />
18.2.28 Bei dem Emittenten handelt es sich um keine<br />
Gesellschaft i. S. v. §§ 264 a, 267 Abs. 1 HGB. Eine Prüfungspflicht<br />
für den Jahresabschluss und den Lagebericht<br />
besteht nach den §§ 264 a, 316 HGB für kleine<br />
Gesellschaften nicht. Da der Emittent vor weniger als<br />
18 Monaten gegründet wurde, nutzt die Prospekthe