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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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18.2.13 Mit Ausnahme der im Kapitel Tz. 10 „Rechtliche<br />

Grundlagen“ genannten Vergütungen stehen<br />

den Gründungsgesellschaftern keine Gewinnbeteiligungen,<br />

Entnahmerechte, der Jahresbetrag der<br />

sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere der Gehälter,<br />

Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen<br />

jeder Art, innerhalb und außerhalb<br />

des Gesellschaftsvertrages zu (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.14 Der Emittent wurde nicht vor mehr als fünf<br />

Jahren vor Aufstellung des Verkaufsprospektgesetzes<br />

gegründet, sodass die Angaben nach § 7 Abs. 1 nicht<br />

entfallen können (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung).<br />

18.2.15 Die Gründungsgesellschafter waren und sind<br />

weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />

die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen<br />

beauftragt sind, beteiligt (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.16 Die Gründungsgesellschafter waren und sind<br />

weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />

die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen,<br />

beteiligt (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.17 Die Gründungsgesellschafter waren und sind<br />

weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />

die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts<br />

nicht nur geringfügige Lieferungen oder<br />

Leistungen erbringen, beteiligt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.18 Der Emittent ist nicht abhängig von Patenten,<br />

Lizenzen, Verträgen und neuen Herstellungsverfahren,<br />

die von wesentlicher Bedeutung für seine Geschäftstätigkeit<br />

oder Ertragslage sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.19 Gerichts­ oder Schiedsverfahren des Emittenten,<br />

die einen wesentlichen Einfluss auf seine<br />

wirtschaftliche Lage haben können, sind nicht anhängig<br />

(§ 8 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung).<br />

18.2.20 Laufende Investitionen mit Ausnahme der<br />

Finanzanlage werden nicht getätigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 4<br />

der Verordnung).<br />

18.2.21 Die Tätigkeit des Emittenten ist nicht durch<br />

außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden<br />

(§ 8 Abs. 2 der Verordnung).<br />

173<br />

18.2.22 Die Nettoeinnahmen sind für die <strong>Real</strong>isierung<br />

der Anlageziele ausreichend und werden nur<br />

für die Zwecke genutzt, die im Investitions­ und<br />

Finanzierungs plan bzw. der Prognoserechnung ausgeführt<br />

sind und nicht für sonstige Zwecke genutzt<br />

(§ 8 Abs. 1 der Verordnung).<br />

18.2.23 Den Personen oder Gesellschaften, die für<br />

den Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung<br />

übernehmen, den Gründungsgesellschaftern des<br />

Emittenten, den Mitgliedern der Geschäftsführung,<br />

der Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten<br />

sowie dem Treuhänder und sonstigen Personen stand<br />

und steht nicht das Eigentum am Anlageobjekt oder<br />

wesentlichen Teilen desselben zu. Auch aus anderen<br />

Gründen steht diesen Personen eine dingliche Berechtigung<br />

am Anlageobjekt nicht zu (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.24 Rechtliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />

des Anlageobjekts, insbesondere im<br />

Hinblick auf das Anlageziel, bestehen nicht (§ 9 Abs. 2<br />

Nr. 4 der Verordnung).<br />

18.2.25 Tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />

des Anlageobjekts, insbesondere<br />

im Hinblick auf das Anlageziel, bestehen nicht (§ 9<br />

Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung).<br />

18.2.26 Behördliche Genehmigungen gemäß § 9<br />

Abs. 2 Nr. 5 VermVerkProspV liegen, sofern erforderlich,<br />

vor bzw. wurden am 18. Juli 2008 (SOPA) und am<br />

21. Juli 2008 (FIRB) beantragt und werden als Voraussetzung<br />

bis zur Eigentumsübertragung und Kaufpreiszahlung<br />

vorliegen (siehe hierzu die Hinweise in<br />

Tz. 3.2.1 bzw. Tz. 10.6).<br />

18.2.27 Der Prospektverantwortliche, die Mitglieder<br />

der Geschäftsführung des Emittenten, die Gründungsgesellschafter<br />

und der Treuhänder (Treuhandkommanditistin)<br />

und sonstige Personen haben Leistungen<br />

und Lieferungen, die nicht nur geringfügig sind,<br />

weder erbracht noch erbringen sie solche (§ 9 Abs. 2<br />

Nr. 8 der Verordnung).<br />

18.2.28 Bei dem Emittenten handelt es sich um keine<br />

Gesellschaft i. S. v. §§ 264 a, 267 Abs. 1 HGB. Eine Prüfungspflicht<br />

für den Jahresabschluss und den Lagebericht<br />

besteht nach den §§ 264 a, 316 HGB für kleine<br />

Gesellschaften nicht. Da der Emittent vor weniger als<br />

18 Monaten gegründet wurde, nutzt die Prospekthe­

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