Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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§ 10<br />
Tod eines Treugebers<br />
Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag mit<br />
seinen Erben oder mit einem seiner Erben fortgesetzt.<br />
§ 24 des Gesellschaftsvertrages gilt entsprechend.<br />
§ 11<br />
Ausscheiden der Treuhänderin<br />
1. Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus,<br />
kann diese gemäß § 26 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrages<br />
mit einem neuen Treuhandkommanditisten<br />
fortgesetzt werden. Wird kein neuer Treuhandkommanditist<br />
bestellt, so gilt § 9 Abs. 2 lit. b).<br />
2. Wird gemäß § 15 Abs. (1) lit. h) und § 26 Abs. (3)<br />
des Gesellschaftsvertrages ein neuer Treuhandkommanditist<br />
bestellt, hat der Treugeber mit diesem<br />
den Treuhandvertrag nach Maßgabe des diesbezüglichen<br />
Gesellschafterbeschlusses fortzuführen.<br />
§ 12<br />
Rücktritt der Treuhänderin<br />
1. Die Treuhänderin ist berechtigt, von der Beitrittsvereinbarung<br />
und diesem Vertrag zurückzutreten,<br />
wenn<br />
a) sich herausstellt, dass die geplante Beteiligung<br />
aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat,<br />
undurchführbar ist oder wird;<br />
b) es der Treuhänderin wegen Überzeichnung<br />
des in § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrages<br />
vorgesehenen Gesellschaftskapitals nicht mehr<br />
möglich ist, ihren Kapitalanteil zur Übernahme<br />
weiterer treuhänderischer Beteiligungen zu<br />
erhöhen.<br />
2. § 4 bleibt unberührt.<br />
§ 13<br />
Haftung der Treuhänderin<br />
1. Die Treuhänderin hat ihre Pflichten mit der Sorgfalt<br />
eines ordentlichen Kaufmannes nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen zu erfüllen. Sie haftet den Treugebern<br />
nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche<br />
Verletzung der ihr obliegenden Pflichten.<br />
2. Die Treuhänderin haftet nicht für weitergehende<br />
Ansprüche, insbesondere für die vom Treugeber<br />
162<br />
verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele,<br />
oder dafür, dass die geschäftsführenden Gesellschafter,<br />
der gegebenenfalls gewählte Beirat oder<br />
die Vertragspartner der Gesellschaft die ihnen<br />
obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllen.<br />
3. Die Treuhänderin hat nicht an der Konzeption und<br />
Erstellung des Beteiligungsprospektes, welcher der<br />
Beitrittsvereinbarung mit dem Treugeber zu Grunde<br />
liegt, mitgewirkt und insbesondere nicht die darin<br />
getroffenen Aussagen auf ihre Übereinstimmung<br />
mit den tatsächlichen Gegebenheiten überprüft.<br />
Der Treugeber erkennt in diesem Zusammenhang<br />
an, dass die Treuhänderin zu einer solchen Prüfung<br />
auch nicht verpflichtet war. Eine Haftung der Treuhänderin<br />
für etwaige Prospektmängel sowie im<br />
Zusammenhang mit dem Vertrieb der Kommanditanteile<br />
ist ausgeschlossen.<br />
4. Der Anspruch auf Schadensersatz <strong>–</strong> gleich aus<br />
welchem Rechtsgrund <strong>–</strong> verjährt in drei Jahren,<br />
gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der<br />
Anspruch entstanden ist und der Treugeber von<br />
den Umständen, die den Anspruch begründen, und<br />
der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder<br />
ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig<br />
von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />
Unkenntnis verjährt der Anspruch bei vorsätzlichen<br />
Handlungen spätestens nach Ablauf von zehn<br />
Jahren, im Übrigen spätestens nach Ablauf von fünf<br />
Jahren nach der Entstehung des Anspruchs.<br />
5. Der Treugeber hat seine Ansprüche innerhalb einer<br />
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />
gegenüber der Treuhänderin schriftlich<br />
geltend zu machen. Eine Fristversäumnis führt zum<br />
Verlust der Ansprüche.<br />
§ 14<br />
Vergütung der Treuhänderin<br />
Die Treuhänderin erhält für die mit der Treuhandschaft<br />
verbundenen Tätigkeiten von der Gesellschaft eine Vergütung.<br />
Der Vergütungsanspruch ist im Gesellschaftsvertrag<br />
geregelt.<br />
§ 15<br />
Sonderwerbungskosten<br />
1. Der Treugeber kann Sonderwerbungskosten (persönlich<br />
getragene Kosten im Zusammenhang mit