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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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§ 10<br />

Tod eines Treugebers<br />

Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag mit<br />

seinen Erben oder mit einem seiner Erben fortgesetzt.<br />

§ 24 des Gesellschaftsvertrages gilt entsprechend.<br />

§ 11<br />

Ausscheiden der Treuhänderin<br />

1. Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus,<br />

kann diese gemäß § 26 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrages<br />

mit einem neuen Treuhandkommanditisten<br />

fortgesetzt werden. Wird kein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt, so gilt § 9 Abs. 2 lit. b).<br />

2. Wird gemäß § 15 Abs. (1) lit. h) und § 26 Abs. (3)<br />

des Gesellschaftsvertrages ein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt, hat der Treugeber mit diesem<br />

den Treuhandvertrag nach Maßgabe des diesbezüglichen<br />

Gesellschafterbeschlusses fortzuführen.<br />

§ 12<br />

Rücktritt der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin ist berechtigt, von der Beitrittsvereinbarung<br />

und diesem Vertrag zurückzutreten,<br />

wenn<br />

a) sich herausstellt, dass die geplante Beteiligung<br />

aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat,<br />

undurchführbar ist oder wird;<br />

b) es der Treuhänderin wegen Überzeichnung<br />

des in § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrages<br />

vorgesehenen Gesellschaftskapitals nicht mehr<br />

möglich ist, ihren Kapitalanteil zur Übernahme<br />

weiterer treuhänderischer Beteiligungen zu<br />

erhöhen.<br />

2. § 4 bleibt unberührt.<br />

§ 13<br />

Haftung der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin hat ihre Pflichten mit der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmannes nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen zu erfüllen. Sie haftet den Treugebern<br />

nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche<br />

Verletzung der ihr obliegenden Pflichten.<br />

2. Die Treuhänderin haftet nicht für weitergehende<br />

Ansprüche, insbesondere für die vom Treugeber<br />

162<br />

verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele,<br />

oder dafür, dass die geschäftsführenden Gesellschafter,<br />

der gegebenenfalls gewählte Beirat oder<br />

die Vertragspartner der Gesellschaft die ihnen<br />

obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllen.<br />

3. Die Treuhänderin hat nicht an der Konzeption und<br />

Erstellung des Beteiligungsprospektes, welcher der<br />

Beitrittsvereinbarung mit dem Treugeber zu Grunde<br />

liegt, mitgewirkt und insbesondere nicht die darin<br />

getroffenen Aussagen auf ihre Übereinstimmung<br />

mit den tatsächlichen Gegebenheiten überprüft.<br />

Der Treugeber erkennt in diesem Zusammenhang<br />

an, dass die Treuhänderin zu einer solchen Prüfung<br />

auch nicht verpflichtet war. Eine Haftung der Treuhänderin<br />

für etwaige Prospektmängel sowie im<br />

Zusammenhang mit dem Vertrieb der Kommanditanteile<br />

ist ausgeschlossen.<br />

4. Der Anspruch auf Schadensersatz <strong>–</strong> gleich aus<br />

welchem Rechtsgrund <strong>–</strong> verjährt in drei Jahren,<br />

gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der<br />

Anspruch entstanden ist und der Treugeber von<br />

den Umständen, die den Anspruch begründen, und<br />

der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder<br />

ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig<br />

von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis verjährt der Anspruch bei vorsätzlichen<br />

Handlungen spätestens nach Ablauf von zehn<br />

Jahren, im Übrigen spätestens nach Ablauf von fünf<br />

Jahren nach der Entstehung des Anspruchs.<br />

5. Der Treugeber hat seine Ansprüche innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

gegenüber der Treuhänderin schriftlich<br />

geltend zu machen. Eine Fristversäumnis führt zum<br />

Verlust der Ansprüche.<br />

§ 14<br />

Vergütung der Treuhänderin<br />

Die Treuhänderin erhält für die mit der Treuhandschaft<br />

verbundenen Tätigkeiten von der Gesellschaft eine Vergütung.<br />

Der Vergütungsanspruch ist im Gesellschaftsvertrag<br />

geregelt.<br />

§ 15<br />

Sonderwerbungskosten<br />

1. Der Treugeber kann Sonderwerbungskosten (persönlich<br />

getragene Kosten im Zusammenhang mit

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