Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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ausgeberin die Wahlmöglichkeit zur Darstellung der<br />
wirtschaftlichen Situation gemäß den verringerten<br />
Prospektanforderungen; § 10 ist damit nicht anwendbar<br />
(§ 15 Abs. 1 der Verordnung).<br />
18.2.29 Da gemäß der gewählten verringerten<br />
Prospektanforderung kein Jahresabschluss dargestellt<br />
wurde und auch keine Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses<br />
besteht, können weder Name noch Anschrift<br />
oder die Berufsbezeichnung eines Abschlussprüfers<br />
angegeben werden. Aus den gleichen<br />
Gründen können weder ein Bestätigungsvermerk<br />
noch etwaige Einschränkungen oder eine Versagung<br />
wiedergegeben werden (§ 11 der Verordnung).<br />
18.2.30 Der Emittent hat weder Vorstand noch Aufsichtsratsgremium.<br />
Ein Beirat besteht derzeit nicht;<br />
die Gesellschafter / Treugeberversammlung kann<br />
dessen Einrichtung zur Überwachung, Beratung und<br />
Unterstützung der Geschäftsführer beschließen<br />
(§ 12 Abs. 1 S. 1 der Verordnung).<br />
18.2.31 Den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />
des Emittenten sind für das letzte abgeschlossene<br />
Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge gewährt worden,<br />
insbesondere sind ihnen keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />
Provisionen oder Nebenleistungen jeder Art<br />
gewährt worden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />
18.2.32 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />
nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />
sind nicht für Unternehmen tätig, die mit<br />
dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen<br />
vertraut sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung). Davon<br />
ausgenommen ist die <strong>Real</strong> I.S., die (neben anderen<br />
Unternehmen) mit dem Vertrieb des im Rahmen der<br />
geplanten Kapitalerhöhung zu platzierenden Kommanditkapitals<br />
von der Fondsgesellschaft beauftragt ist.<br />
18.2.33 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />
nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />
sind nicht für Unternehmen tätig, die dem<br />
Emittenten Fremdkapital geben (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 der<br />
Verordnung).<br />
18.2.34 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />
nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäfts<br />
174<br />
führung, sind nicht für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang<br />
mit der Herstellung des Anlageobjekts<br />
nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen<br />
erbringen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung).<br />
18.2.35 Es liegen keine Umstände oder Beziehungen<br />
vor, die Interessenskonflikte des Treuhänders begründen<br />
können (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung).<br />
18.2.36 Personen, die nicht in den Kreis der nach<br />
der Verordnung angabepflichtigen Personen fallen,<br />
die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder<br />
die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage<br />
aber wesentlich beeinflusst haben,<br />
existieren nicht (§ 12 Abs. 4 der Verordnung).<br />
18.2.37 Vorliegend handelt es sich nicht um ein<br />
Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung<br />
oder Rückzahlung eine juristische Person oder<br />
Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat<br />
(§ 14 der Verordnung).<br />
18.2.38 Im Rahmen der verringerten Prospektanforderung<br />
stellt der Emittent die Eröffnungsbilanz, eine<br />
Zwischenübersicht, die nicht älter ist als zwei Monate,<br />
die voraussichtliche Vermögens, Finanz und Ertragslage<br />
für das laufende Jahr sowie die Planzahlen für<br />
die folgenden drei Geschäftsjahre sowie die Planzahlen<br />
zur Investition dar (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der<br />
Verordnung).<br />
Datum der Aufstellung des Prospekts:<br />
11. August 2008