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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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ausgeberin die Wahlmöglichkeit zur Darstellung der<br />

wirtschaftlichen Situation gemäß den verringerten<br />

Prospektanforderungen; § 10 ist damit nicht anwendbar<br />

(§ 15 Abs. 1 der Verordnung).<br />

18.2.29 Da gemäß der gewählten verringerten<br />

Prospektanforderung kein Jahresabschluss dargestellt<br />

wurde und auch keine Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses<br />

besteht, können weder Name noch Anschrift<br />

oder die Berufsbezeichnung eines Abschlussprüfers<br />

angegeben werden. Aus den gleichen<br />

Gründen können weder ein Bestätigungsvermerk<br />

noch etwaige Einschränkungen oder eine Versagung<br />

wiedergegeben werden (§ 11 der Verordnung).<br />

18.2.30 Der Emittent hat weder Vorstand noch Aufsichtsratsgremium.<br />

Ein Beirat besteht derzeit nicht;<br />

die Gesellschafter / Treugeberversammlung kann<br />

dessen Einrichtung zur Überwachung, Beratung und<br />

Unterstützung der Geschäftsführer beschließen<br />

(§ 12 Abs. 1 S. 1 der Verordnung).<br />

18.2.31 Den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />

des Emittenten sind für das letzte abgeschlossene<br />

Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge gewährt worden,<br />

insbesondere sind ihnen keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen oder Nebenleistungen jeder Art<br />

gewährt worden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.32 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />

nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />

sind nicht für Unternehmen tätig, die mit<br />

dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen<br />

vertraut sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung). Davon<br />

ausgenommen ist die <strong>Real</strong> I.S., die (neben anderen<br />

Unternehmen) mit dem Vertrieb des im Rahmen der<br />

geplanten Kapitalerhöhung zu platzierenden Kommanditkapitals<br />

von der Fondsgesellschaft beauftragt ist.<br />

18.2.33 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />

nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />

sind nicht für Unternehmen tätig, die dem<br />

Emittenten Fremdkapital geben (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.34 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />

nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäfts­<br />

174<br />

führung, sind nicht für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang<br />

mit der Herstellung des Anlageobjekts<br />

nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen<br />

erbringen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung).<br />

18.2.35 Es liegen keine Umstände oder Beziehungen<br />

vor, die Interessenskonflikte des Treuhänders begründen<br />

können (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung).<br />

18.2.36 Personen, die nicht in den Kreis der nach<br />

der Verordnung angabepflichtigen Personen fallen,<br />

die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder<br />

die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage<br />

aber wesentlich beeinflusst haben,<br />

existieren nicht (§ 12 Abs. 4 der Verordnung).<br />

18.2.37 Vorliegend handelt es sich nicht um ein<br />

Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung<br />

oder Rückzahlung eine juristische Person oder<br />

Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat<br />

(§ 14 der Verordnung).<br />

18.2.38 Im Rahmen der verringerten Prospektanforderung<br />

stellt der Emittent die Eröffnungsbilanz, eine<br />

Zwischenübersicht, die nicht älter ist als zwei Monate,<br />

die voraussichtliche Vermögens­, Finanz­ und Ertragslage<br />

für das laufende Jahr sowie die Planzahlen für<br />

die folgenden drei Geschäftsjahre sowie die Planzahlen<br />

zur Investition dar (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der<br />

Verordnung).<br />

Datum der Aufstellung des Prospekts:<br />

11. August 2008

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