Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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Review Board, kurz FIRB) sowie die rechtswirksame<br />
Ausfertigung des sog. CBA Sublease, also dem Mietvertrag<br />
mit dem Hauptmieter Commonwealth Bank of<br />
Australia (CBA), der in der endverhandelten Version<br />
der Optionsvereinbarung ebenfalls beigefügt wurde.<br />
Zur marktüblichen Absicherung der vertraglichen<br />
Verpflichtungen seitens der Käuferin wurde zum Zeitpunkt<br />
der Unterzeichnung der Kauf und Verkaufsoption<br />
dem Verkäufer eine standardisierte Bankgarantie<br />
(sog. Letter of Credit) in Höhe von AUD 5.225.000 zur<br />
Verfügung gestellt. Der Letter of Credit, der seitens<br />
der BayernLB gegen Zahlung einer Avalprovision<br />
ausgegeben wurde, ist spätestens bei Durchführung<br />
der Transaktion und bei Zahlung des Kaufpreises vom<br />
Verkäufer an die ausstellende Bank zurückzugeben.<br />
Eine Rückgabepflicht besteht ebenfalls für den Fall,<br />
dass die FIRBGenehmigung oder die Zustimmung<br />
der SOPA nicht eingeholt werden kann / nicht erteilt<br />
wird und somit die Transaktion nicht realisiert werden<br />
kann (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />
Der Abschluss der Optionsvereinbarung löst keine<br />
australische Stempelsteuer (sog. Stamp Duty, vergleichbar<br />
der deutschen Grunderwerbsteuer) aus.<br />
Mit Ausübung einer Option und Ausfertigung und<br />
Durchführung des Kaufvertrages wird die Stamp Duty<br />
in Höhe von derzeit rd. 5,5 % innerhalb eines bestimmten<br />
Zeitraums nach Eigentumsübertragung<br />
fällig. Dies ist im prognostizierten Investitions und<br />
Finanzierungsplan (Tz. 6) berücksichtigt. Umsatzsteuern<br />
fallen durch den Abschluss des Optionsvertrages<br />
lediglich ggf. für die Put Option auf die Bemessungsgrundlage<br />
von AUD 1 an.<br />
Bis zum möglichen Übergabezeitpunkt des Fondsobjekts<br />
an den Käufer darf der Verkäufer bestimmte<br />
Handlungen nicht vornehmen bzw. muss bestimmte<br />
Handlungen unterlassen sowie bestimmte Richtlinien<br />
befolgen. So muss der Verkäufer im Falle von<br />
Veränderungen der Mietverhältnisse, im Fall von<br />
Zustimmungserfordernissen zu Untermietverhältnissen,<br />
für Kündigungen von Mietern etc. vorher die<br />
Zustimmung des Käufers einholen (die nicht ohne<br />
wichtigen Grund versagt werden darf). Der Verkäufer<br />
darf weiterhin das Fondsobjekt nicht belasten und<br />
muss das Fondsobjekt in einem bestimmten Zustand<br />
erhalten und alle Vorschriften und Gesetze diesbezüglich<br />
befolgen. Die Parteien haben weiterhin übliche<br />
Zusicherungen (sog. Warranties) unter der Optionsvereinbarung<br />
abgegeben.<br />
99<br />
Kaufvertrag über das erbbaurechtsähnliche Recht<br />
an dem Fondsobjekt<br />
BF Australia 4 Trust (vertreten durch seine Treuhänderin<br />
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH handelnd für die<br />
Fondsgesellschaft als Treugeber) und die Treuhänderin<br />
des Homebush Bay Trusts, die Colonial First State<br />
Property Limited, haben sich auf einen Kaufvertrag<br />
(sog. Contract for the Sale of Land) geeinigt, der bei<br />
wirksamer Ausübung einer der vorstehend beschriebenen<br />
Optionen als abgeschlossen gilt und von den<br />
Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.<br />
Gemäß Kaufvertrag soll der lastenfreie Übergang von<br />
Nutzen und Lasten des Fondsobjekts auf die Treuhänderin<br />
des BF Australia 4 Trust mit der Kaufpreiszahlung<br />
am 19. Dezember 2008 (sog. Completion Date)<br />
erfolgen. Als Kaufpreis wurde ein Betrag in Höhe<br />
von AUD 104.500.000 vereinbart. Der Kaufpreis ist<br />
zum 19. Dezember 2008 bei Vorliegen der kaufvertraglichen<br />
Voraussetzungen auf ein Treuhandkonto<br />
zur Abwicklung der Kaufpreiszahlung seitens des<br />
Käufers einzuzahlen. Bei verspäteter Zahlung bestehen<br />
übliche vertragliche Regelungen (wie bspw.<br />
eine Strafzinsberechnung, ein Recht des Verkäufers<br />
auf Einlösung gewährter Sicherheiten bzw. auf<br />
Schadenersatz). Es wurde ein Wertgutachten beauftragt,<br />
das im Zusammenhang mit dem Ankauf des<br />
Fondsobjektes von Colliers International, <strong>Sydney</strong>,<br />
mit Datum 24. Juni 2008 erstellt wurde und welches<br />
den Wert des Fondsobjektes zum Zeitpunkt der vor <br />
gesehenen Eigentumsübertragung auf AUD 108 Mio.<br />
veranschlagt. Weitere Wertgutachten wurden in<br />
diesem Zusammenhang nicht erstellt. In diesem<br />
Zusammenhang wurde von den lokalen Experten ein<br />
Zustandsbericht erstellt und Aussagen zu den möglichen<br />
Reparatur und Instandhaltungsmaßnahmen<br />
in den nächsten zehn Jahren gemacht (sog. Capital<br />
Expenditure Forecast), was insbesondere im Zusammenhang<br />
mit der Prognoserechnung (Tz.7) und den<br />
darin berücksichtigten Beträgen für ggf. nicht umlegbare<br />
strukturelle Investitionen und Reparaturen<br />
von Bedeutung ist. Im Rahmen der Ankaufsprüfung<br />
(sog. Due Diligence) wurde von Napier & Blakeley Pty<br />
Ltd., <strong>Sydney</strong>, mit Datum 8. Juli 2008 ein technisches<br />
Gutachten einschließlich umwelttechnischen Bericht<br />
erstellt. Auch diese Ergebnisse der technischen<br />
Begutachtung des Fondsobjekts, insbesondere auch<br />
bzgl. der zukünftigen Investitionsanforderungen<br />
für strukturelle Investitionen und Reparaturen bzw.