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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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Review Board, kurz FIRB) sowie die rechtswirksame<br />

Ausfertigung des sog. CBA Sublease, also dem Mietvertrag<br />

mit dem Hauptmieter Commonwealth Bank of<br />

Australia (CBA), der in der endverhandelten Version<br />

der Optionsvereinbarung ebenfalls beigefügt wurde.<br />

Zur marktüblichen Absicherung der vertraglichen<br />

Verpflichtungen seitens der Käuferin wurde zum Zeitpunkt<br />

der Unterzeichnung der Kauf­ und Verkaufsoption<br />

dem Verkäufer eine standardisierte Bankgarantie<br />

(sog. Letter of Credit) in Höhe von AUD 5.225.000 zur<br />

Verfügung gestellt. Der Letter of Credit, der seitens<br />

der BayernLB gegen Zahlung einer Avalprovision<br />

ausgegeben wurde, ist spätestens bei Durchführung<br />

der Transaktion und bei Zahlung des Kaufpreises vom<br />

Verkäufer an die ausstellende Bank zurückzugeben.<br />

Eine Rückgabepflicht besteht ebenfalls für den Fall,<br />

dass die FIRB­Genehmigung oder die Zustimmung<br />

der SOPA nicht eingeholt werden kann / nicht erteilt<br />

wird und somit die Transaktion nicht realisiert werden<br />

kann (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />

Der Abschluss der Optionsvereinbarung löst keine<br />

australische Stempelsteuer (sog. Stamp Duty, vergleichbar<br />

der deutschen Grunderwerbsteuer) aus.<br />

Mit Ausübung einer Option und Ausfertigung und<br />

Durchführung des Kaufvertrages wird die Stamp Duty<br />

in Höhe von derzeit rd. 5,5 % innerhalb eines bestimmten<br />

Zeitraums nach Eigentumsübertragung<br />

fällig. Dies ist im prognostizierten Investitions­ und<br />

Finanzierungsplan (Tz. 6) berücksichtigt. Umsatzsteuern<br />

fallen durch den Abschluss des Optionsvertrages<br />

lediglich ggf. für die Put Option auf die Bemessungsgrundlage<br />

von AUD 1 an.<br />

Bis zum möglichen Übergabezeitpunkt des Fondsobjekts<br />

an den Käufer darf der Verkäufer bestimmte<br />

Handlungen nicht vornehmen bzw. muss bestimmte<br />

Handlungen unterlassen sowie bestimmte Richtlinien<br />

befolgen. So muss der Verkäufer im Falle von<br />

Veränderungen der Mietverhältnisse, im Fall von<br />

Zustimmungserfordernissen zu Untermietverhältnissen,<br />

für Kündigungen von Mietern etc. vorher die<br />

Zustimmung des Käufers einholen (die nicht ohne<br />

wichtigen Grund versagt werden darf). Der Verkäufer<br />

darf weiterhin das Fondsobjekt nicht belasten und<br />

muss das Fondsobjekt in einem bestimmten Zustand<br />

erhalten und alle Vorschriften und Gesetze diesbezüglich<br />

befolgen. Die Parteien haben weiterhin übliche<br />

Zusicherungen (sog. Warranties) unter der Optionsvereinbarung<br />

abgegeben.<br />

99<br />

Kaufvertrag über das erbbaurechtsähnliche Recht<br />

an dem Fondsobjekt<br />

BF Australia 4 Trust (vertreten durch seine Treuhänderin<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH handelnd für die<br />

Fondsgesellschaft als Treugeber) und die Treuhänderin<br />

des Homebush Bay Trusts, die Colonial First State<br />

Property Limited, haben sich auf einen Kaufvertrag<br />

(sog. Contract for the Sale of Land) geeinigt, der bei<br />

wirksamer Ausübung einer der vorstehend beschriebenen<br />

Optionen als abgeschlossen gilt und von den<br />

Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.<br />

Gemäß Kaufvertrag soll der lastenfreie Übergang von<br />

Nutzen und Lasten des Fondsobjekts auf die Treuhänderin<br />

des BF Australia 4 Trust mit der Kaufpreiszahlung<br />

am 19. Dezember 2008 (sog. Completion Date)<br />

erfolgen. Als Kaufpreis wurde ein Betrag in Höhe<br />

von AUD 104.500.000 vereinbart. Der Kaufpreis ist<br />

zum 19. Dezember 2008 bei Vorliegen der kaufvertraglichen<br />

Voraussetzungen auf ein Treuhandkonto<br />

zur Abwicklung der Kaufpreiszahlung seitens des<br />

Käufers einzuzahlen. Bei verspäteter Zahlung bestehen<br />

übliche vertragliche Regelungen (wie bspw.<br />

eine Strafzinsberechnung, ein Recht des Verkäufers<br />

auf Einlösung gewährter Sicherheiten bzw. auf<br />

Schadenersatz). Es wurde ein Wertgutachten beauftragt,<br />

das im Zusammenhang mit dem Ankauf des<br />

Fondsobjektes von Colliers International, <strong>Sydney</strong>,<br />

mit Datum 24. Juni 2008 erstellt wurde und welches<br />

den Wert des Fondsobjektes zum Zeitpunkt der vor ­<br />

gesehenen Eigentumsübertragung auf AUD 108 Mio.<br />

veranschlagt. Weitere Wertgutachten wurden in<br />

diesem Zusammenhang nicht erstellt. In diesem<br />

Zusammenhang wurde von den lokalen Experten ein<br />

Zustandsbericht erstellt und Aussagen zu den möglichen<br />

Reparatur­ und Instandhaltungsmaßnahmen<br />

in den nächsten zehn Jahren gemacht (sog. Capital<br />

Expenditure Forecast), was insbesondere im Zusammenhang<br />

mit der Prognoserechnung (Tz.7) und den<br />

darin berücksichtigten Beträgen für ggf. nicht umlegbare<br />

strukturelle Investitionen und Reparaturen<br />

von Bedeutung ist. Im Rahmen der Ankaufsprüfung<br />

(sog. Due Diligence) wurde von Napier & Blakeley Pty<br />

Ltd., <strong>Sydney</strong>, mit Datum 8. Juli 2008 ein technisches<br />

Gutachten einschließlich umwelttechnischen Bericht<br />

erstellt. Auch diese Ergebnisse der technischen<br />

Begutachtung des Fondsobjekts, insbesondere auch<br />

bzgl. der zukünftigen Investitionsanforderungen<br />

für strukturelle Investitionen und Reparaturen bzw.

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