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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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18.2 Vollständigkeit des Prospekts<br />

Um dem Gebot der Vollständigkeit der Angaben nach<br />

der VermögensanlagenVerkaufsprospektverordnung<br />

vom 16. Dezember 2004 <strong>–</strong> nachfolgend kurz als „Verordnung“<br />

bezeichnet <strong>–</strong> Rechnung zu tragen, werden<br />

abschließend nachfolgende Erklärungen abgegeben:<br />

18.2.1 Der Verkaufsprospekt ist in deutscher Sprache<br />

und weder ganz noch zum Teil in einer anderen in internationalen<br />

Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache<br />

abgefasst. Aus diesem Grunde ist eine vorangestellte<br />

deutsche Zusammenfassung nicht erforderlich<br />

(§ 2 Abs. 1 Satz 5 der Verordnung).<br />

18.2.2 Für den Inhalt des Verkaufsprospekts übernimmt<br />

keine natürliche Person die Verantwortung<br />

(§ 3 Abs. 1 HS. 1 der Verordnung).<br />

18.2.3 Die Anzahl und der Gesamtbetrag der angebotenen<br />

Vermögensanlagen standen bei Hinterlegung<br />

des Verkaufsprospekts noch nicht fest, wobei<br />

mindestens ein und maximal 6.750 Kommanditanteile<br />

ausgegeben werden. Es soll insgesamt ein Mindestbetrag<br />

von AUD 135.000.000 zur <strong>Real</strong>isierung des<br />

vorliegenden Projektes im Rahmen der vorgesehenen<br />

Kapitalerhöhung der Fondsgesellschaft platziert werden<br />

(§ 4 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung).<br />

18.2.4 Der Anbieter sowie der Emittent übernehmen<br />

keine Zahlung von Steuern für den Anleger (§ 4 Satz 1<br />

Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.5 Eine Möglichkeit, die für die Zeichnung oder<br />

den Erwerb der Vermögensanlagen vorgesehene<br />

Frist vorzeitig zu schließen, besteht außer im Fall der<br />

vollständigen Zeichnung der gesamten erforderlichen<br />

Beteiligungssumme nicht. Kürzungen oder Herabsetzungen<br />

des Beteiligungsbetrages sind nur im Falle der<br />

Überzeichnung oder bei nicht fristgerechter Einzahlung<br />

der Gesellschaftseinlagen möglich (§ 4 Satz 1<br />

Nr. 7 der Verordnung).<br />

18.2.6 Der Anleger hat den in der Beitrittsvereinbarung<br />

genannten Betrag zzgl. 5 % Agio zu entrichten.<br />

Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti usw. hat<br />

der Anleger selbst zu tragen. Kosten einer verspäteten<br />

Mitteilung der Sonderwerbungskosten trägt<br />

der jeweilige Anleger. Sofern der Fondsgesellschaft<br />

Mehrbelastungen aus der Zuweisung steuerlicher<br />

Ergebnisse entstehen, sind diese von dem verursachenden<br />

Gesellschafter bzw. der Treuhandkommandi­<br />

172<br />

tistin zu tragen. Die Treuhandkommanditistin tritt alle<br />

diesbezüglichen Ansprüche gegen Treugeber an die<br />

Fondsgesellschaft ab (siehe Tz 10.2). Die Höhe ggf.<br />

anfallender weiterer Kosten ist nicht bezifferbar.<br />

Es entstehen keine weiteren Kosten für den Erwerb,<br />

die Verwaltung und die Veräußerung der Vermögensanlage.<br />

Im Falle eines Wechsels eines Treugebers in<br />

die Stellung eines Direktkommanditisten fallen für<br />

die Handelsregistervollmacht und ­eintragung Notar­<br />

bzw. Gerichtsgebühren in gesetzlicher Höhe nach der<br />

Gebührentabelle für Gerichte und Notare sowie der<br />

Kostenordnung an. Die Höhe der Gebühren hängt<br />

vom Gegenstandswert ab. Die Anleger sind nicht zum<br />

Nachschuss verpflichtet. Der Erwerber der Vermögensanlage<br />

ist bis auf den im Prospekt beschriebenen Fall<br />

der Einlagenhaftung bzw. Einlagenrückgewähr (§ 171,<br />

§ 172 IV HGB) nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu<br />

erbringen, insbesondere weitere Zahlungen zu leisten<br />

(§ 4 Satz 1 Nr. 10 und 11 der Verordnung).<br />

18.2.7 Das Angebot erfolgt nicht gleichzeitig in verschiedenen<br />

Staaten mit bestimmten Teilbeträgen. Das<br />

Angebot der Vermögensanlage findet ausschließlich<br />

in Deutschland statt (§ 4 Satz 1 Nr. 8 der Verordnung).<br />

18.2.8 Der Emittent ist nicht für eine bestimmte Zeit<br />

gegründet (§ 5 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.9 Der Emittent ist vor Platzierungsbeginn<br />

ein Konzernunternehmen der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin. Solange die Einlage der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin weniger als 50 % des<br />

Gesamtkapitals des Emittenten umfasst, ist der<br />

Emittent kein Konzernunternehmen (§ 5 Nr. 6 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.10 Das gezeichnete und voll geleistete<br />

Kommanditkapital des Emittenten beläuft sich auf<br />

AUD 6.000 und soll durch die geplante Kapitalerhöhung<br />

um AUD 135.000.000 (zzgl. Agio) auf insgesamt<br />

AUD 135.006.000 (zzgl. Agio) erhöht werden<br />

(§ 6 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung).<br />

18.2.11 Bislang wurden noch keine Wertpapiere oder<br />

Vermögensanlagen im Sinne des § 8 f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes<br />

in Bezug auf den Emittenten<br />

ausgegeben (§ 6 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.12 Der Emittent ist weder eine Aktiengesellschaft<br />

noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien<br />

und kann daher keine Umtausch­ oder Bezugsrechte<br />

auf Aktien einräumen (§ 6 Satz 2 der Verordnung).

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