Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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18.2 Vollständigkeit des Prospekts<br />
Um dem Gebot der Vollständigkeit der Angaben nach<br />
der VermögensanlagenVerkaufsprospektverordnung<br />
vom 16. Dezember 2004 <strong>–</strong> nachfolgend kurz als „Verordnung“<br />
bezeichnet <strong>–</strong> Rechnung zu tragen, werden<br />
abschließend nachfolgende Erklärungen abgegeben:<br />
18.2.1 Der Verkaufsprospekt ist in deutscher Sprache<br />
und weder ganz noch zum Teil in einer anderen in internationalen<br />
Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache<br />
abgefasst. Aus diesem Grunde ist eine vorangestellte<br />
deutsche Zusammenfassung nicht erforderlich<br />
(§ 2 Abs. 1 Satz 5 der Verordnung).<br />
18.2.2 Für den Inhalt des Verkaufsprospekts übernimmt<br />
keine natürliche Person die Verantwortung<br />
(§ 3 Abs. 1 HS. 1 der Verordnung).<br />
18.2.3 Die Anzahl und der Gesamtbetrag der angebotenen<br />
Vermögensanlagen standen bei Hinterlegung<br />
des Verkaufsprospekts noch nicht fest, wobei<br />
mindestens ein und maximal 6.750 Kommanditanteile<br />
ausgegeben werden. Es soll insgesamt ein Mindestbetrag<br />
von AUD 135.000.000 zur <strong>Real</strong>isierung des<br />
vorliegenden Projektes im Rahmen der vorgesehenen<br />
Kapitalerhöhung der Fondsgesellschaft platziert werden<br />
(§ 4 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung).<br />
18.2.4 Der Anbieter sowie der Emittent übernehmen<br />
keine Zahlung von Steuern für den Anleger (§ 4 Satz 1<br />
Nr. 2 der Verordnung).<br />
18.2.5 Eine Möglichkeit, die für die Zeichnung oder<br />
den Erwerb der Vermögensanlagen vorgesehene<br />
Frist vorzeitig zu schließen, besteht außer im Fall der<br />
vollständigen Zeichnung der gesamten erforderlichen<br />
Beteiligungssumme nicht. Kürzungen oder Herabsetzungen<br />
des Beteiligungsbetrages sind nur im Falle der<br />
Überzeichnung oder bei nicht fristgerechter Einzahlung<br />
der Gesellschaftseinlagen möglich (§ 4 Satz 1<br />
Nr. 7 der Verordnung).<br />
18.2.6 Der Anleger hat den in der Beitrittsvereinbarung<br />
genannten Betrag zzgl. 5 % Agio zu entrichten.<br />
Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti usw. hat<br />
der Anleger selbst zu tragen. Kosten einer verspäteten<br />
Mitteilung der Sonderwerbungskosten trägt<br />
der jeweilige Anleger. Sofern der Fondsgesellschaft<br />
Mehrbelastungen aus der Zuweisung steuerlicher<br />
Ergebnisse entstehen, sind diese von dem verursachenden<br />
Gesellschafter bzw. der Treuhandkommandi<br />
172<br />
tistin zu tragen. Die Treuhandkommanditistin tritt alle<br />
diesbezüglichen Ansprüche gegen Treugeber an die<br />
Fondsgesellschaft ab (siehe Tz 10.2). Die Höhe ggf.<br />
anfallender weiterer Kosten ist nicht bezifferbar.<br />
Es entstehen keine weiteren Kosten für den Erwerb,<br />
die Verwaltung und die Veräußerung der Vermögensanlage.<br />
Im Falle eines Wechsels eines Treugebers in<br />
die Stellung eines Direktkommanditisten fallen für<br />
die Handelsregistervollmacht und eintragung Notar<br />
bzw. Gerichtsgebühren in gesetzlicher Höhe nach der<br />
Gebührentabelle für Gerichte und Notare sowie der<br />
Kostenordnung an. Die Höhe der Gebühren hängt<br />
vom Gegenstandswert ab. Die Anleger sind nicht zum<br />
Nachschuss verpflichtet. Der Erwerber der Vermögensanlage<br />
ist bis auf den im Prospekt beschriebenen Fall<br />
der Einlagenhaftung bzw. Einlagenrückgewähr (§ 171,<br />
§ 172 IV HGB) nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu<br />
erbringen, insbesondere weitere Zahlungen zu leisten<br />
(§ 4 Satz 1 Nr. 10 und 11 der Verordnung).<br />
18.2.7 Das Angebot erfolgt nicht gleichzeitig in verschiedenen<br />
Staaten mit bestimmten Teilbeträgen. Das<br />
Angebot der Vermögensanlage findet ausschließlich<br />
in Deutschland statt (§ 4 Satz 1 Nr. 8 der Verordnung).<br />
18.2.8 Der Emittent ist nicht für eine bestimmte Zeit<br />
gegründet (§ 5 Nr. 2 der Verordnung).<br />
18.2.9 Der Emittent ist vor Platzierungsbeginn<br />
ein Konzernunternehmen der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin. Solange die Einlage der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin weniger als 50 % des<br />
Gesamtkapitals des Emittenten umfasst, ist der<br />
Emittent kein Konzernunternehmen (§ 5 Nr. 6 der<br />
Verordnung).<br />
18.2.10 Das gezeichnete und voll geleistete<br />
Kommanditkapital des Emittenten beläuft sich auf<br />
AUD 6.000 und soll durch die geplante Kapitalerhöhung<br />
um AUD 135.000.000 (zzgl. Agio) auf insgesamt<br />
AUD 135.006.000 (zzgl. Agio) erhöht werden<br />
(§ 6 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung).<br />
18.2.11 Bislang wurden noch keine Wertpapiere oder<br />
Vermögensanlagen im Sinne des § 8 f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes<br />
in Bezug auf den Emittenten<br />
ausgegeben (§ 6 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />
18.2.12 Der Emittent ist weder eine Aktiengesellschaft<br />
noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien<br />
und kann daher keine Umtausch oder Bezugsrechte<br />
auf Aktien einräumen (§ 6 Satz 2 der Verordnung).