Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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Verkäufers sind diese u. a. sowohl zeitlich als auch<br />
der Höhe nach in marktüblichem Umfang begrenzt.<br />
So können bzgl. der vom Verkäufer abgegebenen<br />
Zusicherungen und Gewährleistungen vom Käufer<br />
keine Ansprüche unterhalb einer (Aufgriffs) Grenze<br />
von AUD 25.000 geltend gemacht werden. Bezüglich<br />
der Obergrenze für derartige Ansprüche wurde ein<br />
Betrag von 10 % des Kaufpreises vereinbart. Ansprüche<br />
müssen innerhalb eines Zeitraumes von einem<br />
Jahr ab Kaufpreiszahlung geltend gemacht werden.<br />
Mit Ausnahme der im Rahmen der Zusicherungen<br />
und Gewährleistungen ggf. bestehenden Ansprüche<br />
stehen dem Käufer keine Ansprüche zu, sollten sich<br />
nachträglich Kosten, Risiken oder Wertveränderungen<br />
durch Sachverhalte ergeben, die im Rahmen der<br />
sorgfältigen Projektprüfung (sog. Due Diligence) nicht<br />
entdeckt wurden oder die auch vom Verkäufer nicht<br />
weiter offengelegt wurden oder die im Zusammenhang<br />
mit einer falschen Interpretation oder Analyse<br />
von Unterlagen oder Informationen entstehen, die<br />
vom Verkäufer an den Käufer überlassen wurden. Das<br />
Fondsobjekt wird insofern in dem Zustand erworben,<br />
in dem es sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der<br />
Verträge befunden hat. Der Verkäufer haftet außer in<br />
dem Umfang, wie er im Rahmen der Zusicherungen<br />
und Gewährleistungen ggf. vereinbart wurde, nicht<br />
für ggf. versteckte Mängel oder unentdeckte oder<br />
nicht dargelegte Umstände zum Nachteil des Käufers.<br />
Die Zusicherungen und Gewährleistungen umfassen<br />
dabei auch die Zusicherung des Bestands der Mietverträge,<br />
die Beachtung der einschlägigen relevanten<br />
Bau und Umweltvorschriften sowie die Existenz und<br />
Wirksamkeit der Rechte am Fondsobjekt einschließlich<br />
der Rechte unter dem erbbaurechtsähnlichen<br />
Recht betreffend das Grundstück, welches von der<br />
<strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Authority (SOPA) bis zum Jahr<br />
2106 gewährt wurde.<br />
Bis zum möglichen Übergabezeitpunkt des Fondsobjekts<br />
an den Käufer darf der Verkäufer <strong>–</strong> generell<br />
analog den Regelungen unter dem Optionsvertrag<br />
<strong>–</strong> bestimmte Handlungen oder Unterlassungen<br />
nicht vornehmen bzw. muss bestimmte Richtlinien<br />
befolgen. So muss der Verkäufer im Fall von Veränderungen<br />
der Mietverhältnisse, im Fall von Zustimmungserfordernissen<br />
zu Untermietverhältnissen, für<br />
Kündigungen von Mietern etc. vorher die Zustimmung<br />
des Käufers einholen (die nicht ohne wichtigen<br />
Grund versagt werden darf). Der Verkäufer darf wei<br />
102<br />
terhin das Fondsobjekt nicht belasten und muss das<br />
Fondsobjekt in einem bestimmten Zustand erhalten<br />
und alle Vorschriften und Gesetze diesbzgl. befolgen.<br />
Erbbaurechtsähnlicher Vertrag über die Nutzungsüberlassung<br />
des Grundstückes des Fondsobjekts<br />
(Lease)<br />
Das Fondsobjekt, welches in Tz. 5 detailliert beschrieben<br />
ist, befindet sich auf einem 4.818 m² umfassenden<br />
Grundstück, das im Wege eines erbbaurechtsähnlichen<br />
Vertrages (sog. Lease) für ursprünglich 99<br />
Jahre bis zum 13. September 2106 an den jeweiligen<br />
Rechteinhaber (vergleichbar einem Nutzungsberechtigten<br />
unter einem Erbbaurecht) vom zivilrechtlichen<br />
Eigentümer des Grundstückes, der <strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong><br />
<strong>Park</strong> Authority (SOPA) zur Nutzung überlassen worden<br />
ist. Im Teilmarkt „<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>“ in <strong>Sydney</strong>, dem<br />
Standort des Fondsobjektes, ist es grundsätzlich nicht<br />
möglich, Eigentum an Grund und Boden zu erwerben,<br />
vielmehr ist es üblich, das Land äußerst langfristig<br />
im Wege eines „Lease“ von der staatlichen Behörde<br />
SOPA zur Nutzung überlassen zu bekommen. Der<br />
Verkäufer ist der aktuelle Nutzungsberechtigte unter<br />
dem Lease und im Rahmen der Transaktion soll die<br />
Nutzungsberechtigung auf BF Australia 4 Trust als<br />
Käufer (vertreten durch seine Treuhänderin <strong>Bayernfonds</strong><br />
<strong>Australien</strong> 4 GmbH handelnd für die Fondsgesellschaft<br />
als Treugeberin) übertragen werden. Der<br />
Übertragungsantrag muss im Rahmen vertraglicher<br />
Regelungen und innerhalb bestimmter Fristen vom<br />
Verkäufer an die SOPA gestellt werden und die SOPA<br />
muss der Übertragung zustimmen, andernfalls kann<br />
die Transaktion nicht durchgeführt werden (siehe<br />
hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1). Die Durchführung<br />
der Übertragung steht ebenfalls unter dem Vorbehalt<br />
der Zustimmung des Foreign Investment Review<br />
Board (FIRB), einer zuständigen staatlichen Institution,<br />
welches im Rahmen von Grundstücksgeschäften<br />
mit Ausländern in <strong>Australien</strong> stets involviert ist. Nach<br />
Auskunft des australischen Anwalts der Fondsgesellschaft<br />
sind diese Genehmigungen obligatorisch<br />
und es bestehen keine Hinweise, dass die Genehmigungen<br />
nicht in beiden Fällen erteilt werden, obwohl<br />
die zuständigen staatlichen Stellen nicht zur Genehmigung<br />
verpflichtet sind. Der Lease ist im zuständigen<br />
Grundbuch des Bundesstaates New South Wales<br />
(NSW) unter der Nummer AD603190 registriert und<br />
das Grundstück selbst ist eingetragen unter Lot 10