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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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Verkäufers sind diese u. a. sowohl zeitlich als auch<br />

der Höhe nach in marktüblichem Umfang begrenzt.<br />

So können bzgl. der vom Verkäufer abgegebenen<br />

Zusicherungen und Gewährleistungen vom Käufer<br />

keine Ansprüche unterhalb einer (Aufgriffs­) Grenze<br />

von AUD 25.000 geltend gemacht werden. Bezüglich<br />

der Obergrenze für derartige Ansprüche wurde ein<br />

Betrag von 10 % des Kaufpreises vereinbart. Ansprüche<br />

müssen innerhalb eines Zeitraumes von einem<br />

Jahr ab Kaufpreiszahlung geltend gemacht werden.<br />

Mit Ausnahme der im Rahmen der Zusicherungen<br />

und Gewährleistungen ggf. bestehenden Ansprüche<br />

stehen dem Käufer keine Ansprüche zu, sollten sich<br />

nachträglich Kosten, Risiken oder Wertveränderungen<br />

durch Sachverhalte ergeben, die im Rahmen der<br />

sorgfältigen Projektprüfung (sog. Due Diligence) nicht<br />

entdeckt wurden oder die auch vom Verkäufer nicht<br />

weiter offengelegt wurden oder die im Zusammenhang<br />

mit einer falschen Interpretation oder Analyse<br />

von Unterlagen oder Informationen entstehen, die<br />

vom Verkäufer an den Käufer überlassen wurden. Das<br />

Fondsobjekt wird insofern in dem Zustand erworben,<br />

in dem es sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der<br />

Verträge befunden hat. Der Verkäufer haftet außer in<br />

dem Umfang, wie er im Rahmen der Zusicherungen<br />

und Gewährleistungen ggf. vereinbart wurde, nicht<br />

für ggf. versteckte Mängel oder unentdeckte oder<br />

nicht dargelegte Umstände zum Nachteil des Käufers.<br />

Die Zusicherungen und Gewährleistungen umfassen<br />

dabei auch die Zusicherung des Bestands der Mietverträge,<br />

die Beachtung der einschlägigen relevanten<br />

Bau­ und Umweltvorschriften sowie die Existenz und<br />

Wirksamkeit der Rechte am Fondsobjekt einschließlich<br />

der Rechte unter dem erbbaurechtsähnlichen<br />

Recht betreffend das Grundstück, welches von der<br />

<strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Authority (SOPA) bis zum Jahr<br />

2106 gewährt wurde.<br />

Bis zum möglichen Übergabezeitpunkt des Fondsobjekts<br />

an den Käufer darf der Verkäufer <strong>–</strong> generell<br />

analog den Regelungen unter dem Optionsvertrag<br />

<strong>–</strong> bestimmte Handlungen oder Unterlassungen<br />

nicht vornehmen bzw. muss bestimmte Richtlinien<br />

befolgen. So muss der Verkäufer im Fall von Veränderungen<br />

der Mietverhältnisse, im Fall von Zustimmungserfordernissen<br />

zu Untermietverhältnissen, für<br />

Kündigungen von Mietern etc. vorher die Zustimmung<br />

des Käufers einholen (die nicht ohne wichtigen<br />

Grund versagt werden darf). Der Verkäufer darf wei­<br />

102<br />

terhin das Fondsobjekt nicht belasten und muss das<br />

Fondsobjekt in einem bestimmten Zustand erhalten<br />

und alle Vorschriften und Gesetze diesbzgl. befolgen.<br />

Erbbaurechtsähnlicher Vertrag über die Nutzungsüberlassung<br />

des Grundstückes des Fondsobjekts<br />

(Lease)<br />

Das Fondsobjekt, welches in Tz. 5 detailliert beschrieben<br />

ist, befindet sich auf einem 4.818 m² umfassenden<br />

Grundstück, das im Wege eines erbbaurechtsähnlichen<br />

Vertrages (sog. Lease) für ursprünglich 99<br />

Jahre bis zum 13. September 2106 an den jeweiligen<br />

Rechteinhaber (vergleichbar einem Nutzungsberechtigten<br />

unter einem Erbbaurecht) vom zivilrechtlichen<br />

Eigentümer des Grundstückes, der <strong>Sydney</strong> <strong>Olympic</strong><br />

<strong>Park</strong> Authority (SOPA) zur Nutzung überlassen worden<br />

ist. Im Teilmarkt „<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>“ in <strong>Sydney</strong>, dem<br />

Standort des Fondsobjektes, ist es grundsätzlich nicht<br />

möglich, Eigentum an Grund und Boden zu erwerben,<br />

vielmehr ist es üblich, das Land äußerst langfristig<br />

im Wege eines „Lease“ von der staatlichen Behörde<br />

SOPA zur Nutzung überlassen zu bekommen. Der<br />

Verkäufer ist der aktuelle Nutzungsberechtigte unter<br />

dem Lease und im Rahmen der Transaktion soll die<br />

Nutzungsberechtigung auf BF Australia 4 Trust als<br />

Käufer (vertreten durch seine Treuhänderin <strong>Bayernfonds</strong><br />

<strong>Australien</strong> 4 GmbH handelnd für die Fondsgesellschaft<br />

als Treugeberin) übertragen werden. Der<br />

Übertragungsantrag muss im Rahmen vertraglicher<br />

Regelungen und innerhalb bestimmter Fristen vom<br />

Verkäufer an die SOPA gestellt werden und die SOPA<br />

muss der Übertragung zustimmen, andernfalls kann<br />

die Transaktion nicht durchgeführt werden (siehe<br />

hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1). Die Durchführung<br />

der Übertragung steht ebenfalls unter dem Vorbehalt<br />

der Zustimmung des Foreign Investment Review<br />

Board (FIRB), einer zuständigen staatlichen Institution,<br />

welches im Rahmen von Grundstücksgeschäften<br />

mit Ausländern in <strong>Australien</strong> stets involviert ist. Nach<br />

Auskunft des australischen Anwalts der Fondsgesellschaft<br />

sind diese Genehmigungen obligatorisch<br />

und es bestehen keine Hinweise, dass die Genehmigungen<br />

nicht in beiden Fällen erteilt werden, obwohl<br />

die zuständigen staatlichen Stellen nicht zur Genehmigung<br />

verpflichtet sind. Der Lease ist im zuständigen<br />

Grundbuch des Bundesstaates New South Wales<br />

(NSW) unter der Nummer AD603190 registriert und<br />

das Grundstück selbst ist eingetragen unter Lot 10

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