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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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Grundstückshandel gewertet werden kann, was zu<br />

erheblichen steuerlichen Nachteilen des Anlegers im<br />

Hinblick auf die Beteiligung und sonstige Immobiliengeschäfte<br />

des Anlegers führen kann. Des Weiteren<br />

sind bei einer Veräußerung der Beteiligung die Vorschriften<br />

des Gesellschaftsvertrages, insbesondere<br />

Beschränkungen hinsichtlich der Übertragbarkeit der<br />

Anteile an der Fondsgesellschaft, zu beachten. Jeder<br />

Kommanditist ist verpflichtet, eine beabsichtigte Verfügung<br />

über den Gesellschaftsanteil der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin schriftlich anzuzeigen. Die zur<br />

Verfügung über den Anteil erforderliche Zustimmung<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin kann nur<br />

erteilt werden, sofern im Anschluss (i) kein Anleger<br />

einzeln und / oder zusammen mit nahestehenden<br />

Personen 20 % oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

der Fondsgesellschaft hält und weiterhin mindestens<br />

300 Anleger an der Gesellschaft beteiligt sind sowie<br />

(ii) den 20 Anlegern mit den höchsten gezeichneten<br />

Beteiligungsbeträgen zusammen weniger als 75 % des<br />

Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft zuzurechnen<br />

ist (vgl. § 23 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft). Zudem ist der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobiliengesellschaft mbH eine beabsichtigte Veräußerung<br />

und deren Bedingungen anzuzeigen und<br />

ist dieser der Ankauf der Beteiligung zu den Bedingungen<br />

der beabsichtigten Veräußerung anzubieten.<br />

Die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH ist bereit,<br />

bei einer Veräußerung beratend und vermittelnd<br />

tätig zu werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen,<br />

dass die Erzielung eines angemessenen, insbesondere<br />

über dem Einstandspreis (Nominalwert) liegenden<br />

Kaufpreises nicht möglich ist. Auch ist im Hinblick auf<br />

die Veräußerbarkeit zu beachten, dass die im Rahmen<br />

des Beteiligungsangebotes anfallenden Dienstleistungsvergütungen<br />

für einen späteren Zweiterwerber<br />

keine wertbildenden Aufwendungen darstellen,<br />

sodass diese erst durch zukünftige Wertzuwächse<br />

der Immobilie ausgeglichen werden müssen.<br />

3.3.13 Beteiligung an der Fondsgesellschaft/<br />

Management/Verwaltung<br />

Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft erfolgt auf<br />

unbestimmte Zeit. Das Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft<br />

durch ordentliche Kündigung ist erstmals<br />

zum 31. Dezember 2030 möglich. Der ausscheidende<br />

Gesellschafter erhält hierbei grundsätzlich seitens<br />

der Fondsgesellschaft eine Abfindung. Die Fonds­<br />

29<br />

gesellschaft müsste die Zahlung der Abfindung aus<br />

der laufenden Liquidität, der Liquiditätsreserve und<br />

u. U. durch die Aufnahme zusätzlicher Fremdmittel<br />

finanzieren. Dies könnte für die verbleibenden Gesellschafter<br />

zu negativen Auswirkungen auf Ertragslage<br />

und Rentierlichkeit der Beteiligung insbesondere auf<br />

mögliche Ausschüttungen führen.<br />

Ein Missbrauch der Vertretungsmacht, Fehlentscheidungen<br />

bzw. Unterlassung notwendiger Handlungen<br />

der Geschäftsführungen sowie die Verfolgung von<br />

Eigeninteressen zum Nachteil der Anleger können die<br />

Entwicklung der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen.<br />

Bei Ausscheiden von Mitarbeitern in verantwortlichen<br />

Positionen müssen geeignete Nachfolger<br />

gefunden werden.<br />

3.3.14 Beschlussfassung in der Fondsgesellschaft<br />

/Stimmrechte/Majorisierung<br />

Es besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Kommanditisten<br />

/ Treugeber aufgrund einer Minderheitenstellung<br />

ihre gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen<br />

Interessen nicht durchsetzen können. Ferner<br />

besteht die Gefahr, dass bei Nichtwahrnehmung<br />

von Stimmrechten, z. B. durch Nichtteilnahme an der<br />

Gesellschafterversammlung oder am schriftlichen<br />

Abstimmungsverfahren, im Verhältnis zum Gesamtbetrag<br />

der Beteiligung nicht mehrheitlich beteiligte<br />

Kommanditisten / Treugeber in der Abstimmung die<br />

notwendige Beschlussmehrheit stellen und Beschlüsse<br />

in ihrem Interesse fassen. Solche Beschlüsse der<br />

Gesellschafter sind auch für die nicht am Beschlussverfahren<br />

teilnehmenden Kommanditisten / Treugeber<br />

bindend und von diesen entsprechend mitzutragen.<br />

Eine Majorisierung könnte auch durch den Eintritt der<br />

Platzierungsgarantin oder von Anlegern mit hohen<br />

Beteiligungssummen herbeigeführt werden. Es besteht<br />

auch das Risiko, dass die erforderliche Mehrheit<br />

der Gesellschafter wesentliche Beschlüsse wie z. B.<br />

den Verkauf des Fondsobjekts oder die Auflösung<br />

der Fondsgesellschaft gegen den Willen einzelner<br />

Gesellschafter beschließt. Hinzuweisen ist darauf, dass<br />

die Treuhandkommanditistin bei fehlender Weisung<br />

durch den Treugeber im Sinne der Beschlussvorlage<br />

der Geschäftsführung abstimmt (siehe Tz. 14 „Treuhandvertrag“).

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