Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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Grundstückshandel gewertet werden kann, was zu<br />
erheblichen steuerlichen Nachteilen des Anlegers im<br />
Hinblick auf die Beteiligung und sonstige Immobiliengeschäfte<br />
des Anlegers führen kann. Des Weiteren<br />
sind bei einer Veräußerung der Beteiligung die Vorschriften<br />
des Gesellschaftsvertrages, insbesondere<br />
Beschränkungen hinsichtlich der Übertragbarkeit der<br />
Anteile an der Fondsgesellschaft, zu beachten. Jeder<br />
Kommanditist ist verpflichtet, eine beabsichtigte Verfügung<br />
über den Gesellschaftsanteil der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin schriftlich anzuzeigen. Die zur<br />
Verfügung über den Anteil erforderliche Zustimmung<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin kann nur<br />
erteilt werden, sofern im Anschluss (i) kein Anleger<br />
einzeln und / oder zusammen mit nahestehenden<br />
Personen 20 % oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
der Fondsgesellschaft hält und weiterhin mindestens<br />
300 Anleger an der Gesellschaft beteiligt sind sowie<br />
(ii) den 20 Anlegern mit den höchsten gezeichneten<br />
Beteiligungsbeträgen zusammen weniger als 75 % des<br />
Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft zuzurechnen<br />
ist (vgl. § 23 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft). Zudem ist der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobiliengesellschaft mbH eine beabsichtigte Veräußerung<br />
und deren Bedingungen anzuzeigen und<br />
ist dieser der Ankauf der Beteiligung zu den Bedingungen<br />
der beabsichtigten Veräußerung anzubieten.<br />
Die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH ist bereit,<br />
bei einer Veräußerung beratend und vermittelnd<br />
tätig zu werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen,<br />
dass die Erzielung eines angemessenen, insbesondere<br />
über dem Einstandspreis (Nominalwert) liegenden<br />
Kaufpreises nicht möglich ist. Auch ist im Hinblick auf<br />
die Veräußerbarkeit zu beachten, dass die im Rahmen<br />
des Beteiligungsangebotes anfallenden Dienstleistungsvergütungen<br />
für einen späteren Zweiterwerber<br />
keine wertbildenden Aufwendungen darstellen,<br />
sodass diese erst durch zukünftige Wertzuwächse<br />
der Immobilie ausgeglichen werden müssen.<br />
3.3.13 Beteiligung an der Fondsgesellschaft/<br />
Management/Verwaltung<br />
Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft erfolgt auf<br />
unbestimmte Zeit. Das Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft<br />
durch ordentliche Kündigung ist erstmals<br />
zum 31. Dezember 2030 möglich. Der ausscheidende<br />
Gesellschafter erhält hierbei grundsätzlich seitens<br />
der Fondsgesellschaft eine Abfindung. Die Fonds<br />
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gesellschaft müsste die Zahlung der Abfindung aus<br />
der laufenden Liquidität, der Liquiditätsreserve und<br />
u. U. durch die Aufnahme zusätzlicher Fremdmittel<br />
finanzieren. Dies könnte für die verbleibenden Gesellschafter<br />
zu negativen Auswirkungen auf Ertragslage<br />
und Rentierlichkeit der Beteiligung insbesondere auf<br />
mögliche Ausschüttungen führen.<br />
Ein Missbrauch der Vertretungsmacht, Fehlentscheidungen<br />
bzw. Unterlassung notwendiger Handlungen<br />
der Geschäftsführungen sowie die Verfolgung von<br />
Eigeninteressen zum Nachteil der Anleger können die<br />
Entwicklung der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen.<br />
Bei Ausscheiden von Mitarbeitern in verantwortlichen<br />
Positionen müssen geeignete Nachfolger<br />
gefunden werden.<br />
3.3.14 Beschlussfassung in der Fondsgesellschaft<br />
/Stimmrechte/Majorisierung<br />
Es besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Kommanditisten<br />
/ Treugeber aufgrund einer Minderheitenstellung<br />
ihre gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen<br />
Interessen nicht durchsetzen können. Ferner<br />
besteht die Gefahr, dass bei Nichtwahrnehmung<br />
von Stimmrechten, z. B. durch Nichtteilnahme an der<br />
Gesellschafterversammlung oder am schriftlichen<br />
Abstimmungsverfahren, im Verhältnis zum Gesamtbetrag<br />
der Beteiligung nicht mehrheitlich beteiligte<br />
Kommanditisten / Treugeber in der Abstimmung die<br />
notwendige Beschlussmehrheit stellen und Beschlüsse<br />
in ihrem Interesse fassen. Solche Beschlüsse der<br />
Gesellschafter sind auch für die nicht am Beschlussverfahren<br />
teilnehmenden Kommanditisten / Treugeber<br />
bindend und von diesen entsprechend mitzutragen.<br />
Eine Majorisierung könnte auch durch den Eintritt der<br />
Platzierungsgarantin oder von Anlegern mit hohen<br />
Beteiligungssummen herbeigeführt werden. Es besteht<br />
auch das Risiko, dass die erforderliche Mehrheit<br />
der Gesellschafter wesentliche Beschlüsse wie z. B.<br />
den Verkauf des Fondsobjekts oder die Auflösung<br />
der Fondsgesellschaft gegen den Willen einzelner<br />
Gesellschafter beschließt. Hinzuweisen ist darauf, dass<br />
die Treuhandkommanditistin bei fehlender Weisung<br />
durch den Treugeber im Sinne der Beschlussvorlage<br />
der Geschäftsführung abstimmt (siehe Tz. 14 „Treuhandvertrag“).