Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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etwas anderes geregelt ist, bedürfen Gesellschafterbeschlüsse<br />
der einfachen Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als<br />
nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit<br />
gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />
(3) Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalkonto<br />
I jedes Gesellschafters mit der Maßgabe,<br />
dass auf je AUD 100 eine Stimme entfällt.<br />
(4) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />
kann nur binnen einer Ausschlussfrist von einem<br />
Monat nach Kenntniserlangung durch eine gegen<br />
die Gesellschaft zu richtende Klage, in der auch die<br />
Gründe genannt werden müssen, aus denen sich<br />
die Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses<br />
ergibt, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der<br />
Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.<br />
(5) Jeder Gesellschafter kann sich im Rahmen der Ausübung<br />
seines Stimmrechts vertreten lassen.<br />
(6) Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter<br />
vertritt, kann entsprechend ihm erteilter Weisungen<br />
voneinander abweichende Stimmen abgeben.<br />
Dies gilt auch für die Treuhandkommanditistin;<br />
diese ist berechtigt, das ihr zustehende Stimmrecht<br />
gespalten auszuüben. Stets kann jedoch für<br />
einen einzelnen Gesellschafter bzw. Treugeber das<br />
Stimmrecht nur einheitlich abgegeben werden. Im<br />
Übrigen kann ein Gesellschafter für seinen Kapitalanteil<br />
nur eine einheitliche Stimme abgeben.<br />
§ 14<br />
Niederschriften über Gesellschafterbeschlüsse<br />
(1) Über die Gesellschafterbeschlüsse ist eine Niederschrift<br />
anzufertigen, die von der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin, der Treuhandkommanditistin<br />
und, sofern ein Beirat besteht und zumindest eines<br />
seiner Mitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt<br />
hat, einem Beiratsmitglied zu unterzeichnen<br />
und den Gesellschaftern zu übersenden ist.<br />
(2) Die Niederschrift hat das Abstimmungsergebnis<br />
sowie die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse zu<br />
enthalten; im Falle der Beschlussfassung gemäß<br />
§ 17 zusätzlich den Ort und den Tag der Versammlung,<br />
die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung<br />
und alle Anträge.<br />
148<br />
(3) Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem<br />
einzelnen Gesellschafter genehmigt, sofern er der<br />
Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit dem<br />
Empfang gegenüber der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
schriftlich unter Angabe von Gründen<br />
widerspricht.<br />
§ 15<br />
Zuständigkeit der Gesellschafter<br />
(1) Die Gesellschafter sind insbesondere für folgende<br />
Beschlussfassungen zuständig:<br />
a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
b) Beschluss über Entnahmen gemäß § 20;<br />
c) Wahl des Abschlussprüfers gemäß § 18 Abs. (3)<br />
Satz 1;<br />
d) Entlastung der geschäftsführenden Kommanditistin;<br />
e) Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirats<br />
gemäß § 12;<br />
f) Änderung des Gesellschaftsvertrages;<br />
g) Ausschluss von Gesellschaftern, insbesondere<br />
nach § 26 Abs. (1) lit. d), nicht jedoch der Rücktritt<br />
von der Beitrittsvereinbarung nach § 26<br />
Abs. (1) c);<br />
h) Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten<br />
gemäß § 26;<br />
i) in Abweichung von § 25 Auflösung der Gesellschaft<br />
gemäß § 29;<br />
j) Eingehen von Beteiligungen, Erwerb weiterer<br />
Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte<br />
und die Durchführung von Neubauvorhaben auf<br />
bereits erworbenen oder noch zu erwerbenden<br />
Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten,<br />
sofern die mit den einzelnen Maßnahmen<br />
verbundenen Kosten 10 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />
übersteigen;<br />
k) Veräußerung des Gesellschaftsvermögens oder<br />
wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens,<br />
insbesondere der Treuhandanteile (Units) am BF<br />
Australia 4 Trust (australischer Trust) genannten<br />
Treuhandvermögen oder des im BF Australia 4