Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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5.4.2 Instandhaltung und Instandsetzung/<br />
Strukturelle Reparaturen<br />
Der Mietvertrag mit der CBA sieht vor, dass grundsätzlich<br />
anteilig sämtliche Wartungs und Instandhaltungskosten<br />
für das Fondsobjekt, mit Ausnahme<br />
struktureller Reparaturen, vom Mieter zu tragen sind.<br />
Davon abweichende Bestimmungen sind vertraglich<br />
in geringerem Umfang festgelegt und vereinbart<br />
und im Rahmen der Prognoserechnung auf Schätzbasis<br />
entsprechend berücksichtigt. Investitionen<br />
für strukturelle Reparaturen oder Neuinstallationen<br />
(vergleichbar Investitionen für Reparaturen von „Dach<br />
und Fach“), d. h. Investitionen für die Erneuerung<br />
von strukturellen Komponenten der Immobilie (z. B.<br />
Fenster und Türen, Bodenbeläge, Klimaanlage, Dach<br />
und Fassade), sind vom Vermieter zu bezahlen und<br />
gemäß der mietvertraglichen Bestimmungen nicht auf<br />
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den Mieter umlegbar. Im Rahmen der Prognoserechnung<br />
wurden aus heutiger Sicht fachgerechte bzw.<br />
sorg fältige Annahmen bzgl. dieser nicht umlegungsfähigen<br />
Nebenkosten, die von örtlichen Experten im<br />
Rahmen der Erstellung des technischen Gutachtens<br />
bzw. des Wertgutachtens projiziert wurden, berücksichtigt<br />
( siehe hierzu auch Tz. 7 „Prognoserechnung“).