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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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5.4.2 Instandhaltung und Instandsetzung/<br />

Strukturelle Reparaturen<br />

Der Mietvertrag mit der CBA sieht vor, dass grundsätzlich<br />

anteilig sämtliche Wartungs­ und Instandhaltungskosten<br />

für das Fondsobjekt, mit Ausnahme<br />

struktureller Reparaturen, vom Mieter zu tragen sind.<br />

Davon abweichende Bestimmungen sind vertraglich<br />

in geringerem Umfang festgelegt und vereinbart<br />

und im Rahmen der Prognoserechnung auf Schätzbasis<br />

entsprechend berücksichtigt. Investitionen<br />

für strukturelle Reparaturen oder Neuinstallationen<br />

(vergleichbar Investitionen für Reparaturen von „Dach<br />

und Fach“), d. h. Investitionen für die Erneuerung<br />

von strukturellen Komponenten der Immobilie (z. B.<br />

Fenster und Türen, Bodenbeläge, Klimaanlage, Dach<br />

und Fassade), sind vom Vermieter zu bezahlen und<br />

gemäß der mietvertraglichen Bestimmungen nicht auf<br />

54<br />

den Mieter umlegbar. Im Rahmen der Prognoserechnung<br />

wurden aus heutiger Sicht fachgerechte bzw.<br />

sorg fältige Annahmen bzgl. dieser nicht umlegungsfähigen<br />

Nebenkosten, die von örtlichen Experten im<br />

Rahmen der Erstellung des technischen Gutachtens<br />

bzw. des Wertgutachtens projiziert wurden, berücksichtigt<br />

( siehe hierzu auch Tz. 7 „Prognoserechnung“).

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