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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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Die Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin<br />

bzw. die Aufnahme weiterer Gesellschafter<br />

ist insoweit aufschiebend bedingt, dass nach<br />

gezeichneten Beteiligungsbeträgen keinem Gesellschafter<br />

einzeln oder zusammen mit ihm nahe stehenden<br />

Personen 20 % oder mehr des Gesell schaftskapitals<br />

zuzurechnen sind und insgesamt mehr als<br />

300 Gesellschafter vorhanden sind und dass den 20<br />

Gesellschaftern mit den höchsten gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />

zusammen weniger als 75 % des Gesellschaftskapitals<br />

zuzurechnen sind. Bis zum Eintritt<br />

dieser Bedingungen sind die Gesellschafter mittelbar<br />

atypisch still beteiligt bzw. werden wirtschaftlich so<br />

gestellt (weitere Details siehe in Tz. 13).<br />

Nachteilige australische Steuerfolgen würden eintreten,<br />

sollte eine Mindestanzahl von Anlegern nicht<br />

erreicht oder Beteiligungsquoten von Anlegern<br />

bzw. diesen nahestehenden Personen überschritten<br />

werden. Kommt der Treuhandvertrag mit der Treuhandkommanditistin<br />

zustande, sind Anleger daher<br />

ggf. entsprechend § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft in Höhe eines Teils / ihres<br />

gesamten Beteiligungsbetrages einem atypisch stillen<br />

Gesellschafter vergleichbar über die Treuhandkommanditistin<br />

vermögensmäßig an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt.<br />

Jeder Treugeber kann nach Durchführung der entsprechenden<br />

Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des<br />

Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft und<br />

unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht (gemäß<br />

§ 30 des Gesellschaftsvertrages) verlangen, dass seine<br />

Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung als<br />

Kommanditist umgewandelt wird. Das Verlangen wird<br />

erst mit der Vorlage der Handelsregistervollmacht<br />

wirksam. Die Umwandlung ist aufschiebend bedingt<br />

auf die Eintragung des Treugebers als Kommanditist<br />

in das Handelsregister. Die durch eine solche<br />

Umwandlung entstehenden Kosten (z. B. Kosten der<br />

Eintragung ins Handelsregister) hat der wechselnde<br />

Treugeber zu tragen. Die zu ersetzenden Kosten bestimmen<br />

sich nach dem Preisverzeichnis der Fondsgesellschaft<br />

oder deren Geschäftsbesorgerin, das von<br />

dem wechselnden Treugeber jederzeit eingesehen<br />

werden kann. Die für den wechselnden Treugeber im<br />

Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt<br />

EUR 600.<br />

Alle Gesellschafter haben im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses<br />

nur Vorsatz und grobe Fahrläs­<br />

86<br />

sigkeit zu vertreten. Schadenersatzansprüche der<br />

Gesellschafter untereinander sowie im Verhältnis<br />

zur Fondsgesellschaft verjähren nach Ablauf von<br />

drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres,<br />

in dem der Anspruch entstanden ist und der Gesellschafter<br />

von den Umständen, die den Anspruch<br />

begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis<br />

erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />

müsste. Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob<br />

fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch bei<br />

vorsätzlichen Handlungen spätestens nach Ablauf<br />

von zehn Jahren, im Übrigen spätestens nach Ablauf<br />

von fünf Jahren nach der Entstehung des Anspruchs.<br />

Für die Geltendmachung von Ansprüchen gilt eine<br />

Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

vom Schaden. Innerhalb dieser Frist ist der<br />

Anspruch schriftlich geltend zu machen, andernfalls<br />

geht der Anspruch verloren (siehe § 11 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft<br />

haften künftig beitretende Gesellschafter<br />

vor Leistung ihres Beteiligungsbetrages unmittelbar<br />

bzw. mittelbar über die Treuhandkommanditistin<br />

nach § 171 Abs. 1 HGB bis zur Höhe der jeweils im<br />

Handelsregister eingetragenen Einlage (= Haftsumme).<br />

Nach Leistung des Beteiligungsbetrages ist gemäß<br />

§ 171 Abs. 1 HGB die Haftung für danach begründete<br />

Verbindlichkeiten ausgeschlossen.<br />

Soweit der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters<br />

nach Entnahmen unter den Betrag der Haftsumme<br />

herabgemindert wird, lebt die unmittelbare Haftung<br />

gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft bis zur<br />

Höhe der Haftsumme wieder auf (§§ 172 Abs. 4, 171<br />

HGB). Mit Ausscheiden des Gesellschafters endet<br />

nicht zeitgleich die Haftung in Höhe der Haftsumme.<br />

Gesellschafter haften gemäß §§ 161 Abs. 2, 160 HGB<br />

trotz ihres Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />

für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten<br />

der Fondsgesellschaft, wenn die Verbindlichkeit vor<br />

Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig<br />

und Ansprüche gegen den Gesellschafter gerichtlich<br />

geltend gemacht werden.<br />

Im Innenverhältnis besteht keine Nachschussverpflichtung<br />

der Gesellschafter, sodass diese zum Ausgleich<br />

etwaiger Verluste der Fondsgesellschaft über die<br />

geleistete Pflichteinlage (zzgl. Agio) hinaus keine<br />

weiteren Leistungen an die Fondsgesellschaft zu er­

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