Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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Die Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin<br />
bzw. die Aufnahme weiterer Gesellschafter<br />
ist insoweit aufschiebend bedingt, dass nach<br />
gezeichneten Beteiligungsbeträgen keinem Gesellschafter<br />
einzeln oder zusammen mit ihm nahe stehenden<br />
Personen 20 % oder mehr des Gesell schaftskapitals<br />
zuzurechnen sind und insgesamt mehr als<br />
300 Gesellschafter vorhanden sind und dass den 20<br />
Gesellschaftern mit den höchsten gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />
zusammen weniger als 75 % des Gesellschaftskapitals<br />
zuzurechnen sind. Bis zum Eintritt<br />
dieser Bedingungen sind die Gesellschafter mittelbar<br />
atypisch still beteiligt bzw. werden wirtschaftlich so<br />
gestellt (weitere Details siehe in Tz. 13).<br />
Nachteilige australische Steuerfolgen würden eintreten,<br />
sollte eine Mindestanzahl von Anlegern nicht<br />
erreicht oder Beteiligungsquoten von Anlegern<br />
bzw. diesen nahestehenden Personen überschritten<br />
werden. Kommt der Treuhandvertrag mit der Treuhandkommanditistin<br />
zustande, sind Anleger daher<br />
ggf. entsprechend § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft in Höhe eines Teils / ihres<br />
gesamten Beteiligungsbetrages einem atypisch stillen<br />
Gesellschafter vergleichbar über die Treuhandkommanditistin<br />
vermögensmäßig an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt.<br />
Jeder Treugeber kann nach Durchführung der entsprechenden<br />
Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des<br />
Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft und<br />
unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht (gemäß<br />
§ 30 des Gesellschaftsvertrages) verlangen, dass seine<br />
Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung als<br />
Kommanditist umgewandelt wird. Das Verlangen wird<br />
erst mit der Vorlage der Handelsregistervollmacht<br />
wirksam. Die Umwandlung ist aufschiebend bedingt<br />
auf die Eintragung des Treugebers als Kommanditist<br />
in das Handelsregister. Die durch eine solche<br />
Umwandlung entstehenden Kosten (z. B. Kosten der<br />
Eintragung ins Handelsregister) hat der wechselnde<br />
Treugeber zu tragen. Die zu ersetzenden Kosten bestimmen<br />
sich nach dem Preisverzeichnis der Fondsgesellschaft<br />
oder deren Geschäftsbesorgerin, das von<br />
dem wechselnden Treugeber jederzeit eingesehen<br />
werden kann. Die für den wechselnden Treugeber im<br />
Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt<br />
EUR 600.<br />
Alle Gesellschafter haben im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses<br />
nur Vorsatz und grobe Fahrläs<br />
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sigkeit zu vertreten. Schadenersatzansprüche der<br />
Gesellschafter untereinander sowie im Verhältnis<br />
zur Fondsgesellschaft verjähren nach Ablauf von<br />
drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres,<br />
in dem der Anspruch entstanden ist und der Gesellschafter<br />
von den Umständen, die den Anspruch<br />
begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis<br />
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />
müsste. Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob<br />
fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch bei<br />
vorsätzlichen Handlungen spätestens nach Ablauf<br />
von zehn Jahren, im Übrigen spätestens nach Ablauf<br />
von fünf Jahren nach der Entstehung des Anspruchs.<br />
Für die Geltendmachung von Ansprüchen gilt eine<br />
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />
vom Schaden. Innerhalb dieser Frist ist der<br />
Anspruch schriftlich geltend zu machen, andernfalls<br />
geht der Anspruch verloren (siehe § 11 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft<br />
haften künftig beitretende Gesellschafter<br />
vor Leistung ihres Beteiligungsbetrages unmittelbar<br />
bzw. mittelbar über die Treuhandkommanditistin<br />
nach § 171 Abs. 1 HGB bis zur Höhe der jeweils im<br />
Handelsregister eingetragenen Einlage (= Haftsumme).<br />
Nach Leistung des Beteiligungsbetrages ist gemäß<br />
§ 171 Abs. 1 HGB die Haftung für danach begründete<br />
Verbindlichkeiten ausgeschlossen.<br />
Soweit der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters<br />
nach Entnahmen unter den Betrag der Haftsumme<br />
herabgemindert wird, lebt die unmittelbare Haftung<br />
gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft bis zur<br />
Höhe der Haftsumme wieder auf (§§ 172 Abs. 4, 171<br />
HGB). Mit Ausscheiden des Gesellschafters endet<br />
nicht zeitgleich die Haftung in Höhe der Haftsumme.<br />
Gesellschafter haften gemäß §§ 161 Abs. 2, 160 HGB<br />
trotz ihres Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />
für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten<br />
der Fondsgesellschaft, wenn die Verbindlichkeit vor<br />
Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig<br />
und Ansprüche gegen den Gesellschafter gerichtlich<br />
geltend gemacht werden.<br />
Im Innenverhältnis besteht keine Nachschussverpflichtung<br />
der Gesellschafter, sodass diese zum Ausgleich<br />
etwaiger Verluste der Fondsgesellschaft über die<br />
geleistete Pflichteinlage (zzgl. Agio) hinaus keine<br />
weiteren Leistungen an die Fondsgesellschaft zu er