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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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Schadenspauschale geltend, kann der betroffene<br />

Treugeber einen geringeren Schaden nachweisen.<br />

(6) Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Einlagen<br />

können dem Treugeber Verzugszinsen in gesetzlicher<br />

Höhe berechnet werden. Die Geltendmachung von<br />

darüber hinausgehenden Schadensersatzforderungen,<br />

z. B. zusätzlichen Bearbeitungsgebühren<br />

der Geschäftsbesorgerin der Gesellschaft, bleibt<br />

davon unberührt.<br />

(7) Die Treuhandkommanditistin tritt bereits hiermit<br />

die ihr gegenüber den jeweiligen Treugebern<br />

zustehenden Ansprüche auf Verzugszinsen und<br />

sonstigen Schadenersatz an die diese Abtretung<br />

hiermit annehmende Gesellschaft ab. Die Gesellschaft<br />

ist somit berechtigt, die entsprechenden<br />

Ansprüche unmittelbar gegenüber dem jeweiligen<br />

Treugeber geltend zu machen; ein darüber hinausgehender<br />

Anspruch der Gesellschaft gegenüber der<br />

Treuhandkommanditistin besteht nicht.<br />

§ 8<br />

Ausschluss der Nachschusspflicht<br />

Über die Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittsvereinbarung<br />

vereinbarten Kapitalanteils zzgl. Agio<br />

hinaus übernehmen die Kommanditisten bzw. Treugeber<br />

keine weiteren Zahlungs­ oder Nachschusspflichten<br />

oder Haftungen. Unberührt von diesem vertraglichen<br />

Haftungsausschluss bleibt die gesetzliche Regelung<br />

über die Haftung der Kommanditisten, bzw. der<br />

Treugeber gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß<br />

§§ 171 ff. HGB.<br />

§ 9<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

(1) Zur Geschäftsführung befugt ist ausschließlich<br />

die geschäftsführende Kommanditistin. Die<br />

Komplementärin ist im Innenverhältnis von der<br />

Geschäftsführung ausgeschlossen. Den übrigen<br />

Kommanditisten stehen Geschäftsführungs­ und<br />

Vertretungsrechte für die gesamte Dauer der<br />

Gesellschaft nicht zu.<br />

(2) Die geschäftsführende Kommanditistin ist verpflichtet,<br />

die Geschäfte der Gesellschaft unter Beachtung<br />

der sich aus § 15 ergebenden Zuständigkeiten der<br />

Gesellschafter sowie nach Maßgabe der von diesen<br />

demgemäß gefassten Gesellschafterbeschlüsse mit<br />

145<br />

der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute zu führen sowie<br />

ihre Geschäftserfahrungen und ­verbindungen<br />

der Gesellschaft nach besten Kräften zur Verfügung<br />

zu stellen. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />

ist berechtigt, zur Finanzierung der von<br />

der Gesellschaft vorzunehmenden Investitionen in<br />

eigenem Ermessen Fremdmittel auch in fremder<br />

Währung aufzunehmen. Sie ist weiterhin berechtigt,<br />

nach eigenem Ermessen Währungs­ bzw. Zinssicherungsgeschäfte,<br />

Asset­Management­Verträge<br />

über die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft sowie<br />

Geschäftsbesorgungs­ und Dienstleistungsverträge<br />

abzuschließen. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />

hat die Gesellschaft in Übereinstimmung mit<br />

den gesetzlichen Vorschriften und diesem Gesellschaftsvertrag<br />

zu führen. Handlungen, die über<br />

den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen,<br />

bedürfen eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses.<br />

Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />

gehören, in den durch § 15 Abs. (1) bestimmten<br />

Grenzen, insbesondere<br />

(a) die Eröffnung und Auflösung von Konten der<br />

Gesellschaft und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs;<br />

(b) die Führung der Bücher der Gesellschaft sowie<br />

die Aufstellung des Jahresabschlusses;<br />

(c) Zustimmung zur Begründung, Änderung oder<br />

Aufhebung von Miet­ und Pachtverträgen durch<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH als Treuhänderin<br />

des im BF Australia 4 Trust (australischer<br />

Trust) für die Gesellschaft als Treugeberin gehaltenen<br />

erbbaurechtsähnlichen Rechts am und<br />

Gebäudes auf dem Grundstück 10 Dawn Fraser<br />

Avenue in <strong>Sydney</strong> (<strong>Australien</strong>), sofern der Miet­<br />

bzw. Pachtvertrag weniger als 50 % der vermietbaren<br />

Fläche des Gebäudes zum Gegenstand<br />

hat;<br />

(d) der Abschluss und die Änderung von Asset­<br />

Management­Verträgen und sonstigen Verträgen<br />

und Vereinbarungen;<br />

(e) die Aufnahme und Umschuldung von Darlehen<br />

und Kreditlinien und der Abschluss von Zins­<br />

und Währungssicherungsgeschäften und der<br />

Abschluss von Verträgen über Sicherheiten in

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