Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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Schadenspauschale geltend, kann der betroffene<br />
Treugeber einen geringeren Schaden nachweisen.<br />
(6) Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Einlagen<br />
können dem Treugeber Verzugszinsen in gesetzlicher<br />
Höhe berechnet werden. Die Geltendmachung von<br />
darüber hinausgehenden Schadensersatzforderungen,<br />
z. B. zusätzlichen Bearbeitungsgebühren<br />
der Geschäftsbesorgerin der Gesellschaft, bleibt<br />
davon unberührt.<br />
(7) Die Treuhandkommanditistin tritt bereits hiermit<br />
die ihr gegenüber den jeweiligen Treugebern<br />
zustehenden Ansprüche auf Verzugszinsen und<br />
sonstigen Schadenersatz an die diese Abtretung<br />
hiermit annehmende Gesellschaft ab. Die Gesellschaft<br />
ist somit berechtigt, die entsprechenden<br />
Ansprüche unmittelbar gegenüber dem jeweiligen<br />
Treugeber geltend zu machen; ein darüber hinausgehender<br />
Anspruch der Gesellschaft gegenüber der<br />
Treuhandkommanditistin besteht nicht.<br />
§ 8<br />
Ausschluss der Nachschusspflicht<br />
Über die Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittsvereinbarung<br />
vereinbarten Kapitalanteils zzgl. Agio<br />
hinaus übernehmen die Kommanditisten bzw. Treugeber<br />
keine weiteren Zahlungs oder Nachschusspflichten<br />
oder Haftungen. Unberührt von diesem vertraglichen<br />
Haftungsausschluss bleibt die gesetzliche Regelung<br />
über die Haftung der Kommanditisten, bzw. der<br />
Treugeber gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß<br />
§§ 171 ff. HGB.<br />
§ 9<br />
Geschäftsführung und Vertretung<br />
(1) Zur Geschäftsführung befugt ist ausschließlich<br />
die geschäftsführende Kommanditistin. Die<br />
Komplementärin ist im Innenverhältnis von der<br />
Geschäftsführung ausgeschlossen. Den übrigen<br />
Kommanditisten stehen Geschäftsführungs und<br />
Vertretungsrechte für die gesamte Dauer der<br />
Gesellschaft nicht zu.<br />
(2) Die geschäftsführende Kommanditistin ist verpflichtet,<br />
die Geschäfte der Gesellschaft unter Beachtung<br />
der sich aus § 15 ergebenden Zuständigkeiten der<br />
Gesellschafter sowie nach Maßgabe der von diesen<br />
demgemäß gefassten Gesellschafterbeschlüsse mit<br />
145<br />
der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute zu führen sowie<br />
ihre Geschäftserfahrungen und verbindungen<br />
der Gesellschaft nach besten Kräften zur Verfügung<br />
zu stellen. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />
ist berechtigt, zur Finanzierung der von<br />
der Gesellschaft vorzunehmenden Investitionen in<br />
eigenem Ermessen Fremdmittel auch in fremder<br />
Währung aufzunehmen. Sie ist weiterhin berechtigt,<br />
nach eigenem Ermessen Währungs bzw. Zinssicherungsgeschäfte,<br />
AssetManagementVerträge<br />
über die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft sowie<br />
Geschäftsbesorgungs und Dienstleistungsverträge<br />
abzuschließen. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />
hat die Gesellschaft in Übereinstimmung mit<br />
den gesetzlichen Vorschriften und diesem Gesellschaftsvertrag<br />
zu führen. Handlungen, die über<br />
den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen,<br />
bedürfen eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses.<br />
Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />
gehören, in den durch § 15 Abs. (1) bestimmten<br />
Grenzen, insbesondere<br />
(a) die Eröffnung und Auflösung von Konten der<br />
Gesellschaft und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs;<br />
(b) die Führung der Bücher der Gesellschaft sowie<br />
die Aufstellung des Jahresabschlusses;<br />
(c) Zustimmung zur Begründung, Änderung oder<br />
Aufhebung von Miet und Pachtverträgen durch<br />
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 GmbH als Treuhänderin<br />
des im BF Australia 4 Trust (australischer<br />
Trust) für die Gesellschaft als Treugeberin gehaltenen<br />
erbbaurechtsähnlichen Rechts am und<br />
Gebäudes auf dem Grundstück 10 Dawn Fraser<br />
Avenue in <strong>Sydney</strong> (<strong>Australien</strong>), sofern der Miet<br />
bzw. Pachtvertrag weniger als 50 % der vermietbaren<br />
Fläche des Gebäudes zum Gegenstand<br />
hat;<br />
(d) der Abschluss und die Änderung von Asset<br />
ManagementVerträgen und sonstigen Verträgen<br />
und Vereinbarungen;<br />
(e) die Aufnahme und Umschuldung von Darlehen<br />
und Kreditlinien und der Abschluss von Zins<br />
und Währungssicherungsgeschäften und der<br />
Abschluss von Verträgen über Sicherheiten in