Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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und <strong>Australien</strong> haben ein Abkommen zwischen der<br />
Bundes republik Deutschland und dem Australischen<br />
Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und<br />
zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei Steuern<br />
vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei einigen<br />
anderen Steuern (DBA vom 24. November 1972,<br />
in Kraft getreten am 15. Februar 1975) abgeschlossen.<br />
Für die Anwendbarkeit des DBA bei Besteuerung des<br />
Anlegers in Deutschland sollte dessen Ansässigkeit<br />
i. S. d. Art. 4 DBA aufgrund unbeschränkter Steuerpflicht<br />
in Deutschland bzw. ständiger Wohnstätte<br />
in Deutschland maßgeblich sein. Da es sich bei der<br />
Fondsgesellschaft um eine vermögensverwaltende<br />
Personengesellschaft und beim Treuhandvermögen<br />
um eine steuerlich transparente Treuhand handeln<br />
sollte (vgl. im Einzelnen Tz. 11.3.1 a)), sollte das DBA<br />
für deutsche Steuerzwecke auf diese selbst nicht<br />
anwendbar sein.<br />
Für Einkünfte aus Vermietung einer australischen<br />
Immobilie steht <strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht<br />
zu (Art. 6 DBA). Deutschland stellt die Einkünfte aus<br />
Vermietung im Grundsatz unter Anwendung des<br />
Progressionsvorbehalts von der Besteuerung frei<br />
(Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA).<br />
Für Einkünfte aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />
bzw. der Anteile am Treuhandvermögen enthält das<br />
DBA keine ausdrückliche Regelung. Gewichtige Gründe<br />
sprechen dafür, dass Deutschland Einkünfte aus der<br />
Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am<br />
Treuhandvermögen unter Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />
von der Besteuerung frei stellen sollte<br />
(streitig, vgl. im Einzelnen die Ausführungen unter<br />
Tz. 11.3.3). Unabhängig von der Freistellung nach<br />
DBA sollten Einkünfte aus der Veräußerung des<br />
Fondsobjekts, der Anteile am Treuhandvermögen<br />
oder des Anteils an der Fondsgesellschaft nach derzeitiger<br />
Rechtslage beim Anleger nicht steuerpflichtig<br />
sein, sofern die Anschaffung des Fonds objekts, der<br />
Anteile am Treuhandvermögen und des Anteils an<br />
der Fondsgesellschaft mehr als zehn Jahre zurückliegt<br />
und kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt<br />
(vgl. Tz. 11.3.3). Würde Deutschland die Veräußerungseinkünfte<br />
besteuern, sollten hierauf entrichtete<br />
und um Ermäßigungsansprüche gekürzte australische<br />
Ertragsteuern auf die deutsche Einkommensteuer des<br />
Anlegers anrechenbar sein.<br />
116<br />
Für Zinseinkünfte ist zu unterscheiden. Die Fondsgesellschaft<br />
wird, z. B. auf eine vorzuhaltende<br />
Liquiditätsreserve, Zinseinkünfte voraussichtlich in<br />
<strong>Australien</strong>, Deutschland und ggf. Luxemburg erzielen<br />
(in Luxemburg, da die Fondsgesellschaft plant, einen<br />
Teil des üblichen CashManagements durch eine dort<br />
ansässige Bank durchführen zu lassen). Für Zinseinkünfte<br />
aus <strong>Australien</strong> (Art. 11 DBA) und Luxemburg<br />
(Art. 14 DBA Deutschland / Luxemburg) steht Deutschland<br />
jeweils das Besteuerungsrecht zu. Zusätzlich hat<br />
<strong>Australien</strong> das Recht zum Quellensteuerabzug i. H. v.<br />
bis zu 10 % des Bruttobetrags der Zinsen. Beim Anleger<br />
sind anteilig zuzurechnende Zinseinkünfte einkommensteuerpflichtig<br />
(vgl. im Einzelnen Tz. 11.3.5).<br />
11.3 Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland<br />
Nachfolgend sind mögliche Belastungen mit Kirchensteuer<br />
nicht berücksichtigt.<br />
11.3.1 Fondsgesellschaft<br />
a) Zurechnung von Einkünften<br />
Die Fondsgesellschaft ist aufgrund ihrer Strukturierung<br />
als Personengesellschaft steuerlich transparent<br />
und damit nicht Subjekt der Einkommensteuer. Die<br />
von der Fondsgesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter<br />
und erwirtschafteten Einkünfte sind für Besteuerungszwecke<br />
den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft<br />
bzw. den über die Treuhandkommanditistin<br />
investierenden Anlegern zuzurechnen. Die Zurechnung<br />
erfolgt nach dem im Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft festgelegten Verteilungsschlüssel.<br />
Für über die Treuhandkommanditistin investierte<br />
Anleger (Treugeber) gilt nach dem Treuhanderlass<br />
(Schreiben des Bundesministers der Finanzen<br />
vom 1. September 1994 über die Zurechnung von<br />
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei<br />
Treuhandverhältnissen) entsprechendes. Der von der<br />
Treuhandkommanditis tin gehaltene Anteil an der<br />
Fondsgesellschaft und damit die von der Fondsgesellschaft<br />
gehaltenen Wirtschaftsgüter und Einkünfte<br />
sind den Treugebern anteilig zuzurechnen. Dazu<br />
ist erforderlich, dass die Treuhandkommanditistin<br />
weisungsabhängig ist, wirtschaftlich ausschließlich<br />
auf Rechnung und Gefahr der Treugeber handelt<br />
und die Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbar<br />
beteiligte Kommanditisten gestellt sind. Diese