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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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und <strong>Australien</strong> haben ein Abkommen zwischen der<br />

Bundes republik Deutschland und dem Australischen<br />

Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und<br />

zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei Steuern<br />

vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei einigen<br />

anderen Steuern (DBA vom 24. November 1972,<br />

in Kraft getreten am 15. Februar 1975) abgeschlossen.<br />

Für die Anwendbarkeit des DBA bei Besteuerung des<br />

Anlegers in Deutschland sollte dessen Ansässigkeit<br />

i. S. d. Art. 4 DBA aufgrund unbeschränkter Steuerpflicht<br />

in Deutschland bzw. ständiger Wohnstätte<br />

in Deutschland maßgeblich sein. Da es sich bei der<br />

Fondsgesellschaft um eine vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaft und beim Treuhandvermögen<br />

um eine steuerlich transparente Treuhand handeln<br />

sollte (vgl. im Einzelnen Tz. 11.3.1 a)), sollte das DBA<br />

für deutsche Steuerzwecke auf diese selbst nicht<br />

anwendbar sein.<br />

Für Einkünfte aus Vermietung einer australischen<br />

Immobilie steht <strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht<br />

zu (Art. 6 DBA). Deutschland stellt die Einkünfte aus<br />

Vermietung im Grundsatz unter Anwendung des<br />

Progressionsvorbehalts von der Besteuerung frei<br />

(Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA).<br />

Für Einkünfte aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />

bzw. der Anteile am Treuhandvermögen enthält das<br />

DBA keine ausdrückliche Regelung. Gewichtige Gründe<br />

sprechen dafür, dass Deutschland Einkünfte aus der<br />

Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am<br />

Treuhandvermögen unter Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />

von der Besteuerung frei stellen sollte<br />

(streitig, vgl. im Einzelnen die Ausführungen unter<br />

Tz. 11.3.3). Unabhängig von der Freistellung nach<br />

DBA sollten Einkünfte aus der Veräußerung des<br />

Fondsobjekts, der Anteile am Treuhandvermögen<br />

oder des Anteils an der Fondsgesellschaft nach derzeitiger<br />

Rechtslage beim Anleger nicht steuerpflichtig<br />

sein, sofern die Anschaffung des Fonds objekts, der<br />

Anteile am Treuhandvermögen und des Anteils an<br />

der Fondsgesellschaft mehr als zehn Jahre zurückliegt<br />

und kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt<br />

(vgl. Tz. 11.3.3). Würde Deutschland die Veräußerungseinkünfte<br />

besteuern, sollten hierauf entrichtete<br />

und um Ermäßigungsansprüche gekürzte australische<br />

Ertragsteuern auf die deutsche Einkommensteuer des<br />

Anlegers anrechenbar sein.<br />

116<br />

Für Zinseinkünfte ist zu unterscheiden. Die Fondsgesellschaft<br />

wird, z. B. auf eine vorzuhaltende<br />

Liquiditätsreserve, Zinseinkünfte voraussichtlich in<br />

<strong>Australien</strong>, Deutschland und ggf. Luxemburg erzielen<br />

(in Luxemburg, da die Fondsgesellschaft plant, einen<br />

Teil des üblichen Cash­Managements durch eine dort<br />

ansässige Bank durchführen zu lassen). Für Zinseinkünfte<br />

aus <strong>Australien</strong> (Art. 11 DBA) und Luxemburg<br />

(Art. 14 DBA Deutschland / Luxemburg) steht Deutschland<br />

jeweils das Besteuerungsrecht zu. Zusätzlich hat<br />

<strong>Australien</strong> das Recht zum Quellensteuerabzug i. H. v.<br />

bis zu 10 % des Bruttobetrags der Zinsen. Beim Anleger<br />

sind anteilig zuzurechnende Zinseinkünfte einkommensteuerpflichtig<br />

(vgl. im Einzelnen Tz. 11.3.5).<br />

11.3 Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland<br />

Nachfolgend sind mögliche Belastungen mit Kirchensteuer<br />

nicht berücksichtigt.<br />

11.3.1 Fondsgesellschaft<br />

a) Zurechnung von Einkünften<br />

Die Fondsgesellschaft ist aufgrund ihrer Strukturierung<br />

als Personengesellschaft steuerlich transparent<br />

und damit nicht Subjekt der Einkommensteuer. Die<br />

von der Fondsgesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter<br />

und erwirtschafteten Einkünfte sind für Besteuerungszwecke<br />

den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft<br />

bzw. den über die Treuhandkommanditistin<br />

investierenden Anlegern zuzurechnen. Die Zurechnung<br />

erfolgt nach dem im Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft festgelegten Verteilungsschlüssel.<br />

Für über die Treuhandkommanditistin investierte<br />

Anleger (Treugeber) gilt nach dem Treuhanderlass<br />

(Schreiben des Bundesministers der Finanzen<br />

vom 1. September 1994 über die Zurechnung von<br />

Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei<br />

Treuhandverhältnissen) entsprechendes. Der von der<br />

Treuhandkommanditis tin gehaltene Anteil an der<br />

Fondsgesellschaft und damit die von der Fondsgesellschaft<br />

gehaltenen Wirtschaftsgüter und Einkünfte<br />

sind den Treugebern anteilig zuzurechnen. Dazu<br />

ist erforderlich, dass die Treuhandkommanditistin<br />

weisungsabhängig ist, wirtschaftlich ausschließlich<br />

auf Rechnung und Gefahr der Treugeber handelt<br />

und die Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbar<br />

beteiligte Kommanditisten gestellt sind. Diese

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