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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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Vertragsverletzungen und ggf. im Fall der außerordentlichen<br />

Kündigung des Mietvertrages die vertraglich<br />

vereinbarten Ansprüche einschließlich möglicher<br />

Schadenersatzansprüche unter australischem<br />

Recht zu.<br />

Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, im bestimmten<br />

Umfang (AUD 20 Mio. für den Einzelfall) und zu<br />

bestimmten Regelungen eine Haftpflichtversicherung<br />

(sog. Public Liability Insurance) und eine Versicherung<br />

für Beschädigungen und Bruch von Glas zum Wiederbeschaffungswert<br />

sowie eine Sachversicherung für<br />

die ihm gehörenden Ausstattungen betreffend das<br />

Fondsobjekt zum vollen Wiederbeschaffungswert gegen<br />

Risiken durch Feuer, Flut, Explosion, Blitzschlag,<br />

Unruhen, Sturm, Erdbeben etc. abzuschließen. Solange<br />

der Hauptmietvertrag mit der CBA besteht, darf die<br />

CBA Glasschäden als Selbstversicherer versichern und<br />

ist auch nicht verpflichtet, Versicherungsnachweise an<br />

den Vermieter zu übergeben (siehe hierzu die Hinweise<br />

in Tz. 3.2.4). Unter dem Lease mit der SOPA ist der<br />

Vermieter verpflichtet, das Grundstück / Fonds objekt<br />

in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu versichern.<br />

Dabei muss grundsätzlich eine Haftpflichtversicherung<br />

(sog. Public Liability Insurance) im Umfang<br />

von mindestens AUD 50 Mio. (je Einzelereignis) und<br />

eine „all­risk“­Sachversicherung abgeschlossen und<br />

aufrechterhalten werden. Die Sachversicherung ist<br />

zum jeweiligen Wiederherstellungswert abzuschließen<br />

und aufrechtzuerhalten und die SOPA ist als<br />

mitversicherte mit aufzunehmen (siehe hierzu auch<br />

Tz. 3.2.1 bzw. Tz. 3.2.4). Die Kosten für die Versicherungen<br />

sind auf Grundlage der mietvertraglichen<br />

Bestimmungen und auf der Basis der Analyse des<br />

australischen Anwaltes der Fondsgesellschaft auf den<br />

Mieter umzulegen.<br />

Der Mietvertrag mit der CBA enthält auch Regelungen,<br />

die dem Mieter unter bestimmten Umständen<br />

eine Übertragung bzw. Abtretung des Mietvertrages<br />

(sog. Assignment) oder eine Untervermietung<br />

(Subleasing) oder eine vergleichbare anderweitige<br />

Übertragung von Rechten aus dem Mietvertrag<br />

(auch für Zwecke der Besicherung) ermöglichen.<br />

Eine Übertragung bzw. Abtretung des Mietvertrages<br />

oder eine (ggf. auch teilweise) Untervermietung oder<br />

gemeinsame Nutzung betreffend Gesellschaften, die<br />

dem Commonwealth Banks Act unterliegen oder mit<br />

der CBA verbundene Unternehmen oder Tochterge­<br />

108<br />

sellschaften oder deren Rechtsnachfolger ist ohne<br />

Zustimmung des Vermieters möglich. Aus Sicht des<br />

Vermieters kann sich hieraus ggf. eine Verschlechterung<br />

der Bonität des Mieters ergeben. In anderen<br />

Fällen ist dies nur möglich, wenn der Mieter zur Zufriedenheit<br />

des Vermieters nachweist, dass der in den<br />

Hauptmietvertrag Eintretende finanziell solvent und<br />

in der Lage ist, die mietvertraglichen Verpflichtungen<br />

zu erfüllen. Zu diesem Zeitpunkt dürfen zudem keine<br />

Mietrückstände mehr bestehen, es darf keine Vertragsverletzung<br />

bestehen, die Kosten des Vermieters<br />

betreffend der Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag<br />

müssen vom bisherigen Mieter übernommen<br />

werden, bestimmte Verträge und Vereinbarungen<br />

müssen ausgefertigt werden und es müssen bestimmte<br />

Garantien, Bankbürgschaften und Freistellungserklärungen<br />

vorliegen, die der Vermieter in<br />

angemessenem Umfang in diesem Fall fordert. Durch<br />

das vorgenannte Recht des Mieters kann es während<br />

der Haltedauer der Beteiligung ggf. zu einem Wechsel<br />

des Hauptmieters CBA kommen (siehe hierzu die<br />

Hinweise in Tz. 3.3.2)<br />

Der Mietvertrag beinhaltet ferner Regelungen zum<br />

Ende des Mietvertrages im Fall des Auszuges des Mieters<br />

aus dem Fondsobjekt. Der Mieter hat dabei nicht<br />

wie oftmals in <strong>Australien</strong> für vergleichbare Mietfälle<br />

üblich die Verpflichtung übernommen, die Mieträume<br />

umfassend frisch renoviert und damit umgehend vermietfähig<br />

im Falle eines Auszugs aus den Mieträumen<br />

zu hinterlassen (sog. Make Good Clause). Allerdings<br />

besteht auf Anforderung des Vermieters die Verpflichtung,<br />

dass der Mieter die von ihm eingebauten Gegenstände<br />

auf seine Kosten gemäß der vertraglichen<br />

Regelungen entfernt und dass er ggf. verursachte<br />

Schäden beseitigt.<br />

Unter dem Mietvertrag mit der CBA wird dieser im<br />

Falle eines Verkaufs ein Vorkaufsrecht zum Marktwert<br />

(sog. Right of First Refusal) eingeräumt, was im Verkaufsfall<br />

zu beachten ist und bei dessen Nichtbeachtung<br />

gegenüber dem Vermieter / Rechteinhaber unter<br />

dem Lease mit der SOPA entsprechende Schadenersatzforderungen<br />

bestehen.<br />

Wenn das Fondsobjekt in einem bestimmten Umfang<br />

beschädigt oder gar zerstört ist und der Mieter die<br />

gemieteten Flächen nicht oder nur anteilig nutzen<br />

kann, hat der Mieter bei einer nur teilweisen Nutzungsmöglichkeit<br />

das Recht zur Mietminderung und

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