Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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Vertragsverletzungen und ggf. im Fall der außerordentlichen<br />
Kündigung des Mietvertrages die vertraglich<br />
vereinbarten Ansprüche einschließlich möglicher<br />
Schadenersatzansprüche unter australischem<br />
Recht zu.<br />
Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, im bestimmten<br />
Umfang (AUD 20 Mio. für den Einzelfall) und zu<br />
bestimmten Regelungen eine Haftpflichtversicherung<br />
(sog. Public Liability Insurance) und eine Versicherung<br />
für Beschädigungen und Bruch von Glas zum Wiederbeschaffungswert<br />
sowie eine Sachversicherung für<br />
die ihm gehörenden Ausstattungen betreffend das<br />
Fondsobjekt zum vollen Wiederbeschaffungswert gegen<br />
Risiken durch Feuer, Flut, Explosion, Blitzschlag,<br />
Unruhen, Sturm, Erdbeben etc. abzuschließen. Solange<br />
der Hauptmietvertrag mit der CBA besteht, darf die<br />
CBA Glasschäden als Selbstversicherer versichern und<br />
ist auch nicht verpflichtet, Versicherungsnachweise an<br />
den Vermieter zu übergeben (siehe hierzu die Hinweise<br />
in Tz. 3.2.4). Unter dem Lease mit der SOPA ist der<br />
Vermieter verpflichtet, das Grundstück / Fonds objekt<br />
in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu versichern.<br />
Dabei muss grundsätzlich eine Haftpflichtversicherung<br />
(sog. Public Liability Insurance) im Umfang<br />
von mindestens AUD 50 Mio. (je Einzelereignis) und<br />
eine „allrisk“Sachversicherung abgeschlossen und<br />
aufrechterhalten werden. Die Sachversicherung ist<br />
zum jeweiligen Wiederherstellungswert abzuschließen<br />
und aufrechtzuerhalten und die SOPA ist als<br />
mitversicherte mit aufzunehmen (siehe hierzu auch<br />
Tz. 3.2.1 bzw. Tz. 3.2.4). Die Kosten für die Versicherungen<br />
sind auf Grundlage der mietvertraglichen<br />
Bestimmungen und auf der Basis der Analyse des<br />
australischen Anwaltes der Fondsgesellschaft auf den<br />
Mieter umzulegen.<br />
Der Mietvertrag mit der CBA enthält auch Regelungen,<br />
die dem Mieter unter bestimmten Umständen<br />
eine Übertragung bzw. Abtretung des Mietvertrages<br />
(sog. Assignment) oder eine Untervermietung<br />
(Subleasing) oder eine vergleichbare anderweitige<br />
Übertragung von Rechten aus dem Mietvertrag<br />
(auch für Zwecke der Besicherung) ermöglichen.<br />
Eine Übertragung bzw. Abtretung des Mietvertrages<br />
oder eine (ggf. auch teilweise) Untervermietung oder<br />
gemeinsame Nutzung betreffend Gesellschaften, die<br />
dem Commonwealth Banks Act unterliegen oder mit<br />
der CBA verbundene Unternehmen oder Tochterge<br />
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sellschaften oder deren Rechtsnachfolger ist ohne<br />
Zustimmung des Vermieters möglich. Aus Sicht des<br />
Vermieters kann sich hieraus ggf. eine Verschlechterung<br />
der Bonität des Mieters ergeben. In anderen<br />
Fällen ist dies nur möglich, wenn der Mieter zur Zufriedenheit<br />
des Vermieters nachweist, dass der in den<br />
Hauptmietvertrag Eintretende finanziell solvent und<br />
in der Lage ist, die mietvertraglichen Verpflichtungen<br />
zu erfüllen. Zu diesem Zeitpunkt dürfen zudem keine<br />
Mietrückstände mehr bestehen, es darf keine Vertragsverletzung<br />
bestehen, die Kosten des Vermieters<br />
betreffend der Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag<br />
müssen vom bisherigen Mieter übernommen<br />
werden, bestimmte Verträge und Vereinbarungen<br />
müssen ausgefertigt werden und es müssen bestimmte<br />
Garantien, Bankbürgschaften und Freistellungserklärungen<br />
vorliegen, die der Vermieter in<br />
angemessenem Umfang in diesem Fall fordert. Durch<br />
das vorgenannte Recht des Mieters kann es während<br />
der Haltedauer der Beteiligung ggf. zu einem Wechsel<br />
des Hauptmieters CBA kommen (siehe hierzu die<br />
Hinweise in Tz. 3.3.2)<br />
Der Mietvertrag beinhaltet ferner Regelungen zum<br />
Ende des Mietvertrages im Fall des Auszuges des Mieters<br />
aus dem Fondsobjekt. Der Mieter hat dabei nicht<br />
wie oftmals in <strong>Australien</strong> für vergleichbare Mietfälle<br />
üblich die Verpflichtung übernommen, die Mieträume<br />
umfassend frisch renoviert und damit umgehend vermietfähig<br />
im Falle eines Auszugs aus den Mieträumen<br />
zu hinterlassen (sog. Make Good Clause). Allerdings<br />
besteht auf Anforderung des Vermieters die Verpflichtung,<br />
dass der Mieter die von ihm eingebauten Gegenstände<br />
auf seine Kosten gemäß der vertraglichen<br />
Regelungen entfernt und dass er ggf. verursachte<br />
Schäden beseitigt.<br />
Unter dem Mietvertrag mit der CBA wird dieser im<br />
Falle eines Verkaufs ein Vorkaufsrecht zum Marktwert<br />
(sog. Right of First Refusal) eingeräumt, was im Verkaufsfall<br />
zu beachten ist und bei dessen Nichtbeachtung<br />
gegenüber dem Vermieter / Rechteinhaber unter<br />
dem Lease mit der SOPA entsprechende Schadenersatzforderungen<br />
bestehen.<br />
Wenn das Fondsobjekt in einem bestimmten Umfang<br />
beschädigt oder gar zerstört ist und der Mieter die<br />
gemieteten Flächen nicht oder nur anteilig nutzen<br />
kann, hat der Mieter bei einer nur teilweisen Nutzungsmöglichkeit<br />
das Recht zur Mietminderung und