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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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jedoch nicht auszuschließen, dass die im Rahmen<br />

der Prognoserechnung angesetzten kalkulatorischen<br />

Kosten und Aufwendungen für die Wieder­ bzw.<br />

Weitervermietung bzw. Revitalisierung tatsächlich<br />

nicht ausreichen, wodurch mögliche Veräußerungserlöse<br />

gemäß der Prognose bzw. die Liquidität auf<br />

Ebene des Treuhandvermögens und damit der Fondsgesellschaft<br />

verringert würde(n) (entsprechende<br />

Sensitivitätsberechnungen siehe in Tz. 8). Sollten<br />

diese Ansätze tatsächlich nicht ausreichen oder sollte<br />

die Fondsgesellschaft das Fondsobjekt über den<br />

projizierten Veräußerungszeitpunkt hinaus halten,<br />

können <strong>–</strong> letztlich zulasten der Fondsgesellschaft<br />

<strong>–</strong> ungeplante zusätzliche bzw. höhere anfallende<br />

Kosten für Wiedervermietung, Instandhaltung und<br />

Instandsetzung bzw. Revitalisierung und auch Kosten<br />

für strukturelle Reparaturen entstehen. Sollten diese<br />

Umstände bzw. Abweichungen zum Prognoseszenario<br />

eintreten, können sich für die Anleger deutliche,<br />

negative Abweichungen bzgl. der Rentabilität aus der<br />

Beteiligung bis hin zum Verlust der gesamten Kapitaleinlage<br />

nebst Agio ergeben.<br />

3.2.4 Versicherungen/zufälliger Untergang<br />

Unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag betreffend<br />

das Grundstück des Fondsobjektes mit der <strong>Sydney</strong><br />

<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Authority (SOPA) ist die Treuhänderin<br />

des BF Australia 4 Trusts (in deren Funktion als Treuhänderin<br />

des australischen Trusts) verpflichtet, das<br />

Fondsobjekt in dem vertraglich vereinbarten Umfang<br />

zu versichern. Dabei muss eine Haftpflichtversicherung<br />

(sog. Public Liability Insurance) im Umfang von<br />

mindestens AUD 50 Mio. (je Einzelereignis) und eine<br />

„all­risk“­Sachversicherung abgeschlossen und aufrechterhalten<br />

werden. Sollten diese Verpflichtungen<br />

nicht erfüllt und sollte innerhalb der vertraglich festgesetzten<br />

Fristen der vertraglich vereinbarte Versicherungszustand<br />

nicht hergestellt werden, dann droht<br />

die Kündigung des erbbaurechtsähnlichen Vertrages<br />

mit der Folge, dass der australische Trust und damit<br />

die Fondsgesellschaft ohne jegliche Entschädigung<br />

alle Rechte unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag<br />

und damit am Fondsobjekt verlieren (siehe hierzu<br />

auch Tz. 3.2.1). In einem solchen Fall könnten die<br />

Anleger ihre Kapitaleinlage nebst Agio verlieren. Auch<br />

besteht das grundsätzliche Risiko, dass nach Ablauf<br />

der Versicherungslaufzeit keine Versicherung mehr<br />

abgeschlossen werden kann.<br />

19<br />

Der Hauptmieter CBA ist unter dem Mietvertrag<br />

verpflichtet für das Fondsobjekt eine Haftpflichtversicherung<br />

(Public Liability Insurance) im Volumen von<br />

mindestens AUD 20 Mio. (je Einzelereignis) und eine<br />

Versicherung für Beschädigungen und Bruch von Glas<br />

zum Wiederbeschaffungswert sowie eine Sachversicherung<br />

für die ihm gehörenden Ausstattungen<br />

betreffend das Fondsobjekt zum vollen Wiederbeschaffungswert<br />

gegen Risiken durch Feuer, Flut,<br />

Explosion, Blitzschlag, Unruhen, Sturm, Erdbeben etc.<br />

abzuschließen. Solange der Hauptmietvertrag mit der<br />

CBA besteht, darf die CBA Glasschäden als Selbstversicherer<br />

versichern und ist auch nicht verpflichtet,<br />

Versicherungsnachweise an den Vermieter zu übergeben.<br />

Insoweit besteht auch ein Bonitätsrisiko aus dem<br />

Hauptmietvertrag. Die Kosten für die vorgenannten<br />

Versicherungen sind grundsätzlich auf Grundlage der<br />

mietvertraglichen Bestimmungen auf den Hauptmieter<br />

umzulegen bzw. von diesem zu tragen. Sollte der<br />

Hauptmieter ausfallen oder der Vermieter bspw. im<br />

Rahmen von Fremdfinanzierungen oder aus anderen<br />

Gründen gezwungen sein, das Fondsobjekt zusätzlich,<br />

d. h. über dem im Mietvertrag vereinbarten Standard<br />

zu versichern bzw. falls die Kosten vom Hauptmieter<br />

rechtswidrig oder aus anderem Grund nicht getragen<br />

werden oder sollte im Rahmen einer Anschlussvermietung<br />

keine Kostenübernahme für Versicherungskosten<br />

mit den Nachmietern erreicht werden können,<br />

sind diese Kosten vom Vermieter zu tragen, was zu<br />

nachteiligen Abweichungen gegenüber der Prognoserechnung<br />

führen würde.<br />

Unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag mit der<br />

SOPA besteht im Schadensfall grundsätzlich eine<br />

Wiederherstellungs­ bzw. Wiederaufbauverpflichtung,<br />

unabhängig davon, welche Versicherungsleistungen<br />

im Schadensfall tatsächlich von den Versicherungen<br />

geleistet werden. Sollte dieser Verpflichtung nicht<br />

nachgekommen werden, besteht das Risiko, dass<br />

der erbbaurechtsähnliche Vertrag seitens der SOPA<br />

gekündigt wird, wobei in einem solchen Fall auf Anforderung<br />

der SOPA ggf. das Grundstück auf Kosten<br />

des australischen Trusts ohne aufstehendes Gebäude<br />

zurückgegeben werden muss (siehe hierzu auch<br />

Tz. 3.2.1). Sollten im Schadensfall die Versicherungsleistungen<br />

nicht ausreichen, hat der australische Trust<br />

und damit die Fondsgesellschaft ggf. die Differenz zu<br />

tragen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass nach den Versicherungsverträgen Ausschluss­

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