Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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jedoch nicht auszuschließen, dass die im Rahmen<br />
der Prognoserechnung angesetzten kalkulatorischen<br />
Kosten und Aufwendungen für die Wieder bzw.<br />
Weitervermietung bzw. Revitalisierung tatsächlich<br />
nicht ausreichen, wodurch mögliche Veräußerungserlöse<br />
gemäß der Prognose bzw. die Liquidität auf<br />
Ebene des Treuhandvermögens und damit der Fondsgesellschaft<br />
verringert würde(n) (entsprechende<br />
Sensitivitätsberechnungen siehe in Tz. 8). Sollten<br />
diese Ansätze tatsächlich nicht ausreichen oder sollte<br />
die Fondsgesellschaft das Fondsobjekt über den<br />
projizierten Veräußerungszeitpunkt hinaus halten,<br />
können <strong>–</strong> letztlich zulasten der Fondsgesellschaft<br />
<strong>–</strong> ungeplante zusätzliche bzw. höhere anfallende<br />
Kosten für Wiedervermietung, Instandhaltung und<br />
Instandsetzung bzw. Revitalisierung und auch Kosten<br />
für strukturelle Reparaturen entstehen. Sollten diese<br />
Umstände bzw. Abweichungen zum Prognoseszenario<br />
eintreten, können sich für die Anleger deutliche,<br />
negative Abweichungen bzgl. der Rentabilität aus der<br />
Beteiligung bis hin zum Verlust der gesamten Kapitaleinlage<br />
nebst Agio ergeben.<br />
3.2.4 Versicherungen/zufälliger Untergang<br />
Unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag betreffend<br />
das Grundstück des Fondsobjektes mit der <strong>Sydney</strong><br />
<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Authority (SOPA) ist die Treuhänderin<br />
des BF Australia 4 Trusts (in deren Funktion als Treuhänderin<br />
des australischen Trusts) verpflichtet, das<br />
Fondsobjekt in dem vertraglich vereinbarten Umfang<br />
zu versichern. Dabei muss eine Haftpflichtversicherung<br />
(sog. Public Liability Insurance) im Umfang von<br />
mindestens AUD 50 Mio. (je Einzelereignis) und eine<br />
„allrisk“Sachversicherung abgeschlossen und aufrechterhalten<br />
werden. Sollten diese Verpflichtungen<br />
nicht erfüllt und sollte innerhalb der vertraglich festgesetzten<br />
Fristen der vertraglich vereinbarte Versicherungszustand<br />
nicht hergestellt werden, dann droht<br />
die Kündigung des erbbaurechtsähnlichen Vertrages<br />
mit der Folge, dass der australische Trust und damit<br />
die Fondsgesellschaft ohne jegliche Entschädigung<br />
alle Rechte unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag<br />
und damit am Fondsobjekt verlieren (siehe hierzu<br />
auch Tz. 3.2.1). In einem solchen Fall könnten die<br />
Anleger ihre Kapitaleinlage nebst Agio verlieren. Auch<br />
besteht das grundsätzliche Risiko, dass nach Ablauf<br />
der Versicherungslaufzeit keine Versicherung mehr<br />
abgeschlossen werden kann.<br />
19<br />
Der Hauptmieter CBA ist unter dem Mietvertrag<br />
verpflichtet für das Fondsobjekt eine Haftpflichtversicherung<br />
(Public Liability Insurance) im Volumen von<br />
mindestens AUD 20 Mio. (je Einzelereignis) und eine<br />
Versicherung für Beschädigungen und Bruch von Glas<br />
zum Wiederbeschaffungswert sowie eine Sachversicherung<br />
für die ihm gehörenden Ausstattungen<br />
betreffend das Fondsobjekt zum vollen Wiederbeschaffungswert<br />
gegen Risiken durch Feuer, Flut,<br />
Explosion, Blitzschlag, Unruhen, Sturm, Erdbeben etc.<br />
abzuschließen. Solange der Hauptmietvertrag mit der<br />
CBA besteht, darf die CBA Glasschäden als Selbstversicherer<br />
versichern und ist auch nicht verpflichtet,<br />
Versicherungsnachweise an den Vermieter zu übergeben.<br />
Insoweit besteht auch ein Bonitätsrisiko aus dem<br />
Hauptmietvertrag. Die Kosten für die vorgenannten<br />
Versicherungen sind grundsätzlich auf Grundlage der<br />
mietvertraglichen Bestimmungen auf den Hauptmieter<br />
umzulegen bzw. von diesem zu tragen. Sollte der<br />
Hauptmieter ausfallen oder der Vermieter bspw. im<br />
Rahmen von Fremdfinanzierungen oder aus anderen<br />
Gründen gezwungen sein, das Fondsobjekt zusätzlich,<br />
d. h. über dem im Mietvertrag vereinbarten Standard<br />
zu versichern bzw. falls die Kosten vom Hauptmieter<br />
rechtswidrig oder aus anderem Grund nicht getragen<br />
werden oder sollte im Rahmen einer Anschlussvermietung<br />
keine Kostenübernahme für Versicherungskosten<br />
mit den Nachmietern erreicht werden können,<br />
sind diese Kosten vom Vermieter zu tragen, was zu<br />
nachteiligen Abweichungen gegenüber der Prognoserechnung<br />
führen würde.<br />
Unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag mit der<br />
SOPA besteht im Schadensfall grundsätzlich eine<br />
Wiederherstellungs bzw. Wiederaufbauverpflichtung,<br />
unabhängig davon, welche Versicherungsleistungen<br />
im Schadensfall tatsächlich von den Versicherungen<br />
geleistet werden. Sollte dieser Verpflichtung nicht<br />
nachgekommen werden, besteht das Risiko, dass<br />
der erbbaurechtsähnliche Vertrag seitens der SOPA<br />
gekündigt wird, wobei in einem solchen Fall auf Anforderung<br />
der SOPA ggf. das Grundstück auf Kosten<br />
des australischen Trusts ohne aufstehendes Gebäude<br />
zurückgegeben werden muss (siehe hierzu auch<br />
Tz. 3.2.1). Sollten im Schadensfall die Versicherungsleistungen<br />
nicht ausreichen, hat der australische Trust<br />
und damit die Fondsgesellschaft ggf. die Differenz zu<br />
tragen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass nach den Versicherungsverträgen Ausschluss