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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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diesem Zusammenhang (einschließlich dinglicher<br />

Belastungen des Gesellschaftsvermögens);<br />

(f) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien<br />

und das Eingehen von Avalkrediten und die<br />

Gewährung von Sicherheiten;<br />

(g) das Einleiten, das Führen und die Beilegung von<br />

gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten<br />

der Gesellschaft;<br />

(h) der Abschluss marktüblicher Versicherungen.<br />

Einer Zustimmung der Gesellschafter / Treugeber<br />

bedarf es für diese Geschäfte nicht.<br />

(3) Die Komplementärin ist von den Beschränkungen<br />

des § 112 Abs. 1 HGB befreit. Dies gilt sinngemäß<br />

für die geschäftsführende Kommanditistin.<br />

(4) Die Komplementärin und die geschäftsführende<br />

Kommanditistin sind von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB befreit.<br />

(5) Die Komplementärin vertritt die Gesellschaft einzeln.<br />

Die geschäftsführende Kommanditistin wird<br />

hiermit, soweit gesetzlich zulässig, Generalvollmacht<br />

zur Vertretung der Gesellschaft erteilt. Sie ist<br />

im Rahmen ihrer Generalvollmacht ebenfalls einzelvertretungsberechtigt.<br />

Die Vollmacht ist inhaltlich<br />

nicht beschränkt.<br />

(6) Die Gesellschafter sind bei Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes ermächtigt, die der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin erteilte Geschäftsführungsbefugnis<br />

nebst Generalvollmacht durch Beschluss zu<br />

widerrufen.<br />

(7) Geschäftsführungs­ und Vertretungsbefugnis<br />

erlöschen automatisch mit dem Ausscheiden der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin bzw. des<br />

persönlich haftenden Gesellschafters aus der<br />

Gesellschaft, insbesondere wenn diese von ihrem<br />

Kündigungsrecht gemäß § 25 Gebrauch machen.<br />

(8) Die geschäftsführende Kommanditistin ist auch zur<br />

Beauftragung anderer juristischer oder natürlicher<br />

Personen mit Teilen der Geschäftsführung oder mit<br />

einzelnen Geschäftsführungsaufgaben berechtigt.<br />

146<br />

§ 10<br />

Kontrollrechte und Geschäftsbericht<br />

(1) Die Gesellschafter haben über das Kontrollrecht<br />

des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher<br />

und Papiere der Gesellschaft selbst einzusehen<br />

oder durch einen Angehörigen der steuerberatenden<br />

oder wirtschaftsprüfenden Berufe einsehen<br />

zu lassen.<br />

(2) Die geschäftsführende Kommanditistin informiert<br />

die Gesellschafter und den Beirat über wesentliche<br />

geschäftliche Vorgänge und über die wirtschaftliche<br />

Situation der Gesellschaft.<br />

(3) Die geschäftsführende Kommanditistin hat jährlich<br />

den Gesellschaftern schriftlich über den Geschäftsverlauf<br />

und die Lage der Gesellschaft zu berichten.<br />

§ 11<br />

Haftung<br />

(1) Die Gesellschafter haben untereinander sowie<br />

im Verhältnis zu der Gesellschaft nur Vorsatz und<br />

grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Davon ausgenommen<br />

ist die Verletzung von Leben, Körper und<br />

Gesundheit. Die Bestimmungen des § 9 Abs. (2)<br />

bleiben unberührt.<br />

(2) Schadenersatzansprüche der Gesellschafter untereinander<br />

sowie im Verhältnis zur Gesellschaft<br />

verjähren nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet<br />

ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch<br />

entstanden ist und der Gesellschafter von den Anspruch<br />

begründenden Umständen und der Person<br />

des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe<br />

Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig von<br />

der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis<br />

verjährt der Anspruch bei vorsätzlichen Handlungen<br />

spätestens nach Ablauf von zehn Jahren,<br />

im Übrigen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren<br />

nach der Entstehung des Anspruchs.<br />

(3) Ansprüche nach Abs. (2) sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten<br />

schriftlich geltend zu machen. Die Nichteinhaltung<br />

der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.

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