Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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diesem Zusammenhang (einschließlich dinglicher<br />
Belastungen des Gesellschaftsvermögens);<br />
(f) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien<br />
und das Eingehen von Avalkrediten und die<br />
Gewährung von Sicherheiten;<br />
(g) das Einleiten, das Führen und die Beilegung von<br />
gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten<br />
der Gesellschaft;<br />
(h) der Abschluss marktüblicher Versicherungen.<br />
Einer Zustimmung der Gesellschafter / Treugeber<br />
bedarf es für diese Geschäfte nicht.<br />
(3) Die Komplementärin ist von den Beschränkungen<br />
des § 112 Abs. 1 HGB befreit. Dies gilt sinngemäß<br />
für die geschäftsführende Kommanditistin.<br />
(4) Die Komplementärin und die geschäftsführende<br />
Kommanditistin sind von den Beschränkungen des<br />
§ 181 BGB befreit.<br />
(5) Die Komplementärin vertritt die Gesellschaft einzeln.<br />
Die geschäftsführende Kommanditistin wird<br />
hiermit, soweit gesetzlich zulässig, Generalvollmacht<br />
zur Vertretung der Gesellschaft erteilt. Sie ist<br />
im Rahmen ihrer Generalvollmacht ebenfalls einzelvertretungsberechtigt.<br />
Die Vollmacht ist inhaltlich<br />
nicht beschränkt.<br />
(6) Die Gesellschafter sind bei Vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes ermächtigt, die der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin erteilte Geschäftsführungsbefugnis<br />
nebst Generalvollmacht durch Beschluss zu<br />
widerrufen.<br />
(7) Geschäftsführungs und Vertretungsbefugnis<br />
erlöschen automatisch mit dem Ausscheiden der<br />
geschäftsführenden Kommanditistin bzw. des<br />
persönlich haftenden Gesellschafters aus der<br />
Gesellschaft, insbesondere wenn diese von ihrem<br />
Kündigungsrecht gemäß § 25 Gebrauch machen.<br />
(8) Die geschäftsführende Kommanditistin ist auch zur<br />
Beauftragung anderer juristischer oder natürlicher<br />
Personen mit Teilen der Geschäftsführung oder mit<br />
einzelnen Geschäftsführungsaufgaben berechtigt.<br />
146<br />
§ 10<br />
Kontrollrechte und Geschäftsbericht<br />
(1) Die Gesellschafter haben über das Kontrollrecht<br />
des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher<br />
und Papiere der Gesellschaft selbst einzusehen<br />
oder durch einen Angehörigen der steuerberatenden<br />
oder wirtschaftsprüfenden Berufe einsehen<br />
zu lassen.<br />
(2) Die geschäftsführende Kommanditistin informiert<br />
die Gesellschafter und den Beirat über wesentliche<br />
geschäftliche Vorgänge und über die wirtschaftliche<br />
Situation der Gesellschaft.<br />
(3) Die geschäftsführende Kommanditistin hat jährlich<br />
den Gesellschaftern schriftlich über den Geschäftsverlauf<br />
und die Lage der Gesellschaft zu berichten.<br />
§ 11<br />
Haftung<br />
(1) Die Gesellschafter haben untereinander sowie<br />
im Verhältnis zu der Gesellschaft nur Vorsatz und<br />
grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Davon ausgenommen<br />
ist die Verletzung von Leben, Körper und<br />
Gesundheit. Die Bestimmungen des § 9 Abs. (2)<br />
bleiben unberührt.<br />
(2) Schadenersatzansprüche der Gesellschafter untereinander<br />
sowie im Verhältnis zur Gesellschaft<br />
verjähren nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet<br />
ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch<br />
entstanden ist und der Gesellschafter von den Anspruch<br />
begründenden Umständen und der Person<br />
des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe<br />
Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig von<br />
der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis<br />
verjährt der Anspruch bei vorsätzlichen Handlungen<br />
spätestens nach Ablauf von zehn Jahren,<br />
im Übrigen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren<br />
nach der Entstehung des Anspruchs.<br />
(3) Ansprüche nach Abs. (2) sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />
von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />
vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten<br />
schriftlich geltend zu machen. Die Nichteinhaltung<br />
der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.