Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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(6) Soweit auf die an die Gesellschaft geleisteten<br />
Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere<br />
vergleichbare Quellensteuer zu zahlen oder eine<br />
solche bereits abgezogen worden ist oder die<br />
Gesellschaft aufgrund einer Verfügung der oder<br />
Vereinbarung mit den Steuerbehörden Steuern<br />
abzuführen hat und diese Steuern nur bestimmte<br />
Gesellschafter oder Treugeber betreffen, ist der<br />
dafür erforderliche Betrag von den auf diese Gesellschafter<br />
und Treugeber entfallenden Ausschüttungen<br />
von der Gesellschaft einzubehalten oder<br />
der Gesellschaft zu erstatten.<br />
§ 21<br />
Vergütung der Komplementärin<br />
(1) Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die<br />
Komplementärin eine jährliche Haftungsvergütung<br />
in Höhe von AUD 2.000 ggf. zzgl. gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.<br />
(2) Die Haftungsvergütung nach Abs. (1) ist <strong>–</strong> unbeschadet<br />
von § 20 Abs. (1) <strong>–</strong> spätestens am 31.12.<br />
eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Zeitanteilige<br />
Abschlagszahlungen sind zulässig.<br />
(3) Die Komplementärin hat Anspruch auf die Haftungsvergütung<br />
auch dann, wenn in dem betreffenden<br />
Geschäftsjahr kein entsprechender Jahresüberschuss<br />
realisiert wurde.<br />
(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />
gesondert ersetzt.<br />
§ 21A<br />
Vergütung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
(1) Die geschäftsführende Kommanditistin erhält eine<br />
jährliche Vergütung in Höhe von AUD 2.000 ggf.<br />
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger<br />
Höhe.<br />
(2) Die Vergütung nach Abs. (1) ist <strong>–</strong> unbeschadet von<br />
§ 20 Abs. (1) <strong>–</strong> spätestens am 31.12. eines jeden<br />
Jahres zur Zahlung fällig. Zeitanteilige Abschlagszahlungen<br />
sind zulässig.<br />
(3) Die geschäftsführende Kommanditistin hat Anspruch<br />
auf die Vergütung nach Abs. (1) auch dann,<br />
wenn in dem betreffenden Geschäftsjahr kein<br />
entsprechender Jahresüberschuss realisiert wurde.<br />
152<br />
(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />
gesondert ersetzt.<br />
§ 22<br />
Vergütung der Treuhandkommanditistin<br />
(1) Die Treuhandkommanditistin erhält von der Gesellschaft<br />
für sämtliche mit den Treuhandschaften<br />
verbundenen Tätigkeiten eine Vergütung im Jahre<br />
2008 von AUD 5.000 und ab dem Jahr 2009 eine<br />
jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt<br />
AUD 20.000 jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />
in jeweils gültiger Höhe.<br />
(2) Die Vergütung ist jeweils spätestens am 31.12.<br />
eines jeden Jahres gegen Ausfertigung einer Rechnung<br />
zur Zahlung fällig, erstmals am 31.12.2008.<br />
(3) Diese Treuhandvergütung erhöht sich ab dem<br />
01.01.2010 jährlich um zwei Prozent. Die Treuhandvergütung,<br />
ebenso wie die nachgewiesenen<br />
angemessenen Reisekosten sowie die Kosten,<br />
die der Treuhandkommanditistin für drucktechnische<br />
Anfertigungen und den Versand der für<br />
die Treugeber bestimmten Unterlagen im Zusammenhang<br />
mit Gesellschafterversammlungen und<br />
schriftlichen Gesellschafterabstimmungen entstehen,<br />
sind Kos ten der Gesellschaft und werden von<br />
dieser an die Treuhandkommanditistin gezahlt.<br />
§ 23<br />
Übertragung, Belastung und Teilung von<br />
Gesellschaftsanteilen<br />
(1) Jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil<br />
übertragen oder in sonstiger Weise darüber<br />
verfügen, sofern die geschäftsführende Kommanditistin<br />
schriftlich zugestimmt hat. Voraussetzungen<br />
sind, dass infolge der Übertragung<br />
des bzw. Verfügung über den Gesellschaftsanteil<br />
(i) kein Gesellschafter (mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin)<br />
und kein Treugeber einzeln<br />
und / oder zusammen mit ihm jeweils nahe stehenden<br />
Personen zwanzig Prozent oder mehr des<br />
Gesellschaftskapitals gemäß § 4 Abs. (1) hält und<br />
weiterhin mindestens 300 Gesellschafter (mit Ausnahme<br />
der Treuhandkommanditistin) und Treugeber<br />
an der Gesellschaft beteiligt sind sowie (ii) den<br />
nach Übertragung bzw. Verfügung vorhandenen<br />
20 Gesellschaftern und Treugebern (mit Ausnahme