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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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(6) Soweit auf die an die Gesellschaft geleisteten<br />

Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere<br />

vergleichbare Quellensteuer zu zahlen oder eine<br />

solche bereits abgezogen worden ist oder die<br />

Gesellschaft aufgrund einer Verfügung der oder<br />

Vereinbarung mit den Steuerbehörden Steuern<br />

abzuführen hat und diese Steuern nur bestimmte<br />

Gesellschafter oder Treugeber betreffen, ist der<br />

dafür erforderliche Betrag von den auf diese Gesellschafter<br />

und Treugeber entfallenden Ausschüttungen<br />

von der Gesellschaft einzubehalten oder<br />

der Gesellschaft zu erstatten.<br />

§ 21<br />

Vergütung der Komplementärin<br />

(1) Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die<br />

Komplementärin eine jährliche Haftungsvergütung<br />

in Höhe von AUD 2.000 ggf. zzgl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.<br />

(2) Die Haftungsvergütung nach Abs. (1) ist <strong>–</strong> unbeschadet<br />

von § 20 Abs. (1) <strong>–</strong> spätestens am 31.12.<br />

eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Zeitanteilige<br />

Abschlagszahlungen sind zulässig.<br />

(3) Die Komplementärin hat Anspruch auf die Haftungsvergütung<br />

auch dann, wenn in dem betreffenden<br />

Geschäftsjahr kein entsprechender Jahresüberschuss<br />

realisiert wurde.<br />

(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />

gesondert ersetzt.<br />

§ 21A<br />

Vergütung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

(1) Die geschäftsführende Kommanditistin erhält eine<br />

jährliche Vergütung in Höhe von AUD 2.000 ggf.<br />

zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger<br />

Höhe.<br />

(2) Die Vergütung nach Abs. (1) ist <strong>–</strong> unbeschadet von<br />

§ 20 Abs. (1) <strong>–</strong> spätestens am 31.12. eines jeden<br />

Jahres zur Zahlung fällig. Zeitanteilige Abschlagszahlungen<br />

sind zulässig.<br />

(3) Die geschäftsführende Kommanditistin hat Anspruch<br />

auf die Vergütung nach Abs. (1) auch dann,<br />

wenn in dem betreffenden Geschäftsjahr kein<br />

entsprechender Jahresüberschuss realisiert wurde.<br />

152<br />

(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />

gesondert ersetzt.<br />

§ 22<br />

Vergütung der Treuhandkommanditistin<br />

(1) Die Treuhandkommanditistin erhält von der Gesellschaft<br />

für sämtliche mit den Treuhandschaften<br />

verbundenen Tätigkeiten eine Vergütung im Jahre<br />

2008 von AUD 5.000 und ab dem Jahr 2009 eine<br />

jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt<br />

AUD 20.000 jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

in jeweils gültiger Höhe.<br />

(2) Die Vergütung ist jeweils spätestens am 31.12.<br />

eines jeden Jahres gegen Ausfertigung einer Rechnung<br />

zur Zahlung fällig, erstmals am 31.12.2008.<br />

(3) Diese Treuhandvergütung erhöht sich ab dem<br />

01.01.2010 jährlich um zwei Prozent. Die Treuhandvergütung,<br />

ebenso wie die nachgewiesenen<br />

angemessenen Reisekosten sowie die Kosten,<br />

die der Treuhandkommanditistin für drucktechnische<br />

Anfertigungen und den Versand der für<br />

die Treugeber bestimmten Unterlagen im Zusammenhang<br />

mit Gesellschafterversammlungen und<br />

schriftlichen Gesellschafterabstimmungen entstehen,<br />

sind Kos ten der Gesellschaft und werden von<br />

dieser an die Treuhandkommanditistin gezahlt.<br />

§ 23<br />

Übertragung, Belastung und Teilung von<br />

Gesellschaftsanteilen<br />

(1) Jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil<br />

übertragen oder in sonstiger Weise darüber<br />

verfügen, sofern die geschäftsführende Kommanditistin<br />

schriftlich zugestimmt hat. Voraussetzungen<br />

sind, dass infolge der Übertragung<br />

des bzw. Verfügung über den Gesellschaftsanteil<br />

(i) kein Gesellschafter (mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin)<br />

und kein Treugeber einzeln<br />

und / oder zusammen mit ihm jeweils nahe stehenden<br />

Personen zwanzig Prozent oder mehr des<br />

Gesellschaftskapitals gemäß § 4 Abs. (1) hält und<br />

weiterhin mindestens 300 Gesellschafter (mit Ausnahme<br />

der Treuhandkommanditistin) und Treugeber<br />

an der Gesellschaft beteiligt sind sowie (ii) den<br />

nach Übertragung bzw. Verfügung vorhandenen<br />

20 Gesellschaftern und Treugebern (mit Ausnahme

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