09.05.2013 Aufrufe

Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

zu erfüllen (Details hierzu siehe in Tz. 10.6). Aus dem<br />

erbbaurechtsähnlichen Vertrag treffen den Berechtigten<br />

letztlich die gleichen Verpflichtungen, die ein<br />

Eigentümer des Grundstückes hätte. Dies schließt<br />

alle Zahlungsverpflichtungen (z. B. Grundsteuern,<br />

ähnliche Steuern und alle Abgaben) ein sowie die<br />

Übernahme der Haftung eines Grundstückseigentümers,<br />

die Instandhaltung des aufstehenden Gebäudes<br />

(des Fondsobjektes) nach vorgeschriebenen Normen<br />

und Vorschriften und im vorliegenden Fall darüber<br />

hinaus die umfangreiche Sanierung und Renovierung<br />

der aufstehenden Immobilie mindestens drei Mal<br />

während der Laufzeit des erbbaurechtsähnlichen<br />

Vertrages und in Abständen von nicht mehr als 25<br />

Jahren. Es sind weiterhin die Einzelhandelsflächen<br />

im Fondsobjekt entsprechend den vertraglich festgelegten<br />

Grundsätzen zu vermieten (Mietermix), das<br />

Fondsobjekt ist in einem gewissen Mindestumfang<br />

zu versichern (der im Fall der Haftpflichtversicherung<br />

den Umfang übersteigt, der bspw. im Mietvertrag<br />

mit dem Hauptmieter CBA, vereinbart ist), es sind<br />

bestimmte Umweltstandards (z. B. Ratings) einzuhalten<br />

bzw. aufrechtzuerhalten und es besteht im<br />

Fall der teilweisen oder vollständigen Zerstörung eine<br />

grundsätzliche Wiederaufbauverpflichtung für das<br />

Fondsobjekt. Es bestehen weiterhin Einschränkungen<br />

bei der Übertragung der Rechtsposition unter dem<br />

erbbaurechtsähnlichen Vertrag (u. a. im Sinne eines<br />

Zustimmungsrechtes der SOPA) und auch bestimmte<br />

Veränderungen auf der Gesellschafterebene des aus<br />

dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag Berechtigten<br />

bedürfen der Zustimmung der SOPA. Sollten diese<br />

Verpflichtungen nicht eingehalten werden und sollten<br />

bestimmte Heilungsfristen verstreichen, besteht das<br />

Recht der SOPA, den erbbaurechtsähnlichen Vertrag<br />

zu kündigen und darüber hinaus ggf. Schadenersatzansprüche<br />

geltend zu machen. In diesem Fall würde<br />

die Berechtigte ohne jegliche Entschädigung alle<br />

Rechte unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag und<br />

damit am Fondsobjekt verlieren. In diesem Fall droht<br />

aus Sicht der Anleger der Totalverlust der Kapitaleinlage<br />

nebst Agio.<br />

3.2.2 Markt- und Standortentwicklung<br />

Wie alle anderen Wirtschaftsgüter werden auch<br />

Invest itionen in Sachwerte, wie Immobilieninvest itionen,<br />

insbesondere von der wirtschaftlichen Entwicklung<br />

beeinflusst. Solche Entwicklungen können<br />

17<br />

sich negativ auf die Werthaltigkeit des Fondsobjekts<br />

auswirken (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3). Ob<br />

die in der Prognoserechnung unterstellten Entwicklungen<br />

eintreten, wird u. a. davon beeinflusst werden,<br />

wie sich am Standort des Fondsobjekts die Nachfrage<br />

nach vergleichbaren Büroflächen entwickelt. Trotz<br />

sorgfältiger Auswahl des Fondsobjektes hinsichtlich<br />

Standort, Lage und Mieterqualität ist die Wertentwicklung<br />

und damit die nachhaltige Ertragskraft des<br />

Fondsobjekts nicht vorhersehbar. Ferner ist derzeit<br />

nicht vorhersehbar, ob und in welchem Umfang weitere<br />

Objekte im entsprechenden Umfeld des Fondsobjekts<br />

errichtet werden und ob und in welchem Umfang<br />

durch Renovierungsmaßnahmen gleichwertige<br />

oder höherwertige Mietflächen geschaffen werden.<br />

Die Wertentwicklung ist damit auch von den Veränderungen<br />

des Marktumfeldes und auch den Branchengewohnheiten<br />

und Arbeitsbedingungen sowie der<br />

Veränderung der Konkurrenzsituation abhängig.<br />

3.2.3 Instandhaltung und Instandsetzung /<br />

Revitalisierung<br />

Unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag betreffend<br />

das Grundstück des Fondsobjektes mit der <strong>Sydney</strong><br />

<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Authority (SOPA) ist die Treuhänderin<br />

des BF Australia 4 Trusts (in deren Funktion als Treuhänderin<br />

des Trusts) verpflichtet, das Fondsobjekt in<br />

dem vertraglich vereinbarten Umfang instandzuhalten<br />

und zu reparieren. Dabei muss das Fondsobjekt in seinem<br />

gegebenen hochwertigen Zustand erhalten werden<br />

und es müssen auch in regelmäßigem Abstand<br />

umfangreiche Sanierungs­ und Renovierungsarbeiten<br />

(sog. Refurbishments) durchgeführt werden (Details<br />

hierzu siehe in Tz. 3.2.1 bzw. in Tz. 10.6). Sollten diese<br />

Verpflichtungen nicht erfüllt und sollten innerhalb<br />

der vertraglich festgesetzten Fristen der vertraglich<br />

vereinbarte Zustand nicht hergestellt werden, droht<br />

die Kündigung des erbbaurechtsähnlichen Vertrages<br />

mit der Folge, dass der australische Trust und damit<br />

die Fondsgesellschaft ohne jegliche Entschädigung<br />

alle Rechte unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag<br />

und damit am Fondsobjekt verlieren. In einem<br />

solchen Fall könnten die Anleger ihre Kapitaleinlage<br />

nebst Agio verlieren.<br />

Während der Mietzeit hat der Hauptmieter CBA, der<br />

ca. 97 % der vermietbaren Flächen des Fondsobjektes<br />

angemietet hat, gemäß Mietvertrag die Kosten für<br />

laufende Instandhaltung und Instandsetzung bzw.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!