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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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ausgehen, können die Anleger Einkommensteuer<br />

und Zinsen darauf nachzuzahlen haben. Dies könnte<br />

eine erhebliche Liquiditätsbelastung für den Anleger<br />

darstellen.<br />

Die Nachsteuerrendite der Beteiligung des Anlegers<br />

an der Fondsgesellschaft würde sich in diesen Fällen<br />

erheblich verringern.<br />

c) Gewerbesteuer auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass die Fondsgesellschaft<br />

entgegen der Konzeption dieses Beteiligungsangebots<br />

als Mitunternehmerschaft qualifiziert<br />

wird und der Gewerbesteuer unterliegt.<br />

Folge auf Ebene der Anleger könnte insbesondere<br />

auch sein, dass bei Besteuerung der Zinsen aus dem<br />

der Treuhänderin gewährten Darlehen als Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen (vgl. Tz. 3.4.2 a)) zwingend der<br />

individuelle Einkommensteuertarif des Anlegers anzuwenden<br />

und auch ab 2009 keine Abgeltungsbesteuerung<br />

(vgl. Tz. 11.3.6) möglich ist.<br />

Die Nachsteuerrendite der Beteiligung des Anlegers<br />

an der Fondsgesellschaft würde sich in diesem Fall<br />

erheblich verringern.<br />

d) Gewerblicher Grundstückshandel<br />

Die Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile am<br />

Treuhandvermögen oder des Anteils bzw. der Treugeberstellung<br />

an der Fondsgesellschaft ist für deutsche<br />

Steuerzwecke dem Anleger als anteilige Veräußerung<br />

des Fondsobjekts zuzurechnen.<br />

Vorgenannte Veräußerungen können im Zusammenhang<br />

mit weiteren Veräußerungen des Anlegers wie<br />

z. B. von Grundstücken oder Anteilen bzw. der<br />

Treugeberstellung an (mittelbar) grundstückshaltenden<br />

Personengesellschaften einen gewerblichen<br />

Grundstückshandel begründen. Nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesfinanzhofs und nach Auffassung der<br />

Finanzverwaltung ist Indiz für das Vorliegen gewerblichen<br />

Grundstückshandels das Überschreiten der sog.<br />

„Drei­Objekt­Grenze“. Die Veräußerung von mehr als<br />

drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums<br />

ist grundsätzlich als steuerpflichtiger gewerblicher<br />

Grundstückshandel zu qualifizieren. Die Veräußerung<br />

des Anteils am Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft,<br />

des Fondsobjekts durch die Treuhände­<br />

33<br />

rin für die Fondsgesellschaft bzw. des Anteils oder der<br />

Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft ist dem<br />

Anleger als Veräußerung eines Objekts zuzurechnen,<br />

wenn der Anleger mindestens 10 % der Fondsanteile<br />

hält oder der Marktwert seines Anteils an der<br />

Fondsgesellschaft bzw. am Fondsobjekt mehr als<br />

EUR 250.000 beträgt. Steigt der Verkehrswert des<br />

Fondsobjekts, kann der Anteil bzw. die Treugeberstellung<br />

an der Fondsgesellschaft für den Anleger<br />

trotz Beteiligungsbetrag an der Fondsgesellschaft von<br />

weniger als EUR 250.000 als Objekt im Sinne der Drei­<br />

Objekt­Grenze qualifizieren. Die Drei­Objekt­Grenze ist<br />

keine starre Nicht­Aufgriffsgrenze. Zum Beispiel kann<br />

auch die Veräußerung von weniger als vier Objekten<br />

gewerblichen Grundstückshandel begründen. Ebenso<br />

kann gewerblicher Grundstückshandel auch bei einer<br />

höheren Zahl von Veräußerungen nach Ablauf dieses<br />

Zeitraums oder bei hauptberuflicher Tätigkeit im Baubereich<br />

vorliegen.<br />

Liegt gewerblicher Grundstückshandel vor, qualifiziert<br />

entsprechend genutztes Grundvermögen beim Anleger<br />

rückwirkend als Umlaufvermögen. Folge ist u. a., dass<br />

für Gebäude keine Absetzung für Abnutzung zulässig<br />

ist und Mieteinkünfte sowie Veräußerungsgewinne<br />

als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einkommensteuer­<br />

und gewerbesteuerpflichtig sind.<br />

e) Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Der Erwerb von Todes wegen wie auch die Schenkung<br />

der Anteile an der Fondsgesellschaft unterliegen<br />

der Erbschaft­ bzw. Schenkungsteuer. Das<br />

Bundes verfassungsgericht hat durch Beschluss vom<br />

7. November 2006 die teilweise Verfassungswidrigkeit<br />

des gegenwärtigen Erbschaft­ und Schenkungsteuerrechts<br />

festgestellt und dem Gesetzgeber eine Frist<br />

zur entsprechenden Neuregelung bis Ende 2008<br />

gesetzt. Zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe wird<br />

der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform<br />

des Erbschaftsteuer­ und Bewertungsrechts (ErbStRG)<br />

vom 20. November 2007 diskutiert. Es ist derzeit<br />

nicht sicher, mit welchem konkreten Inhalt und wann<br />

eine Reform des Erbschaft­, Schenkung­ und Bewertungsrechts<br />

erfolgt. Es wird ausdrücklich empfohlen,<br />

insbesondere vor Übertragung von Anteilen an der<br />

Fondsgesellschaft, rechtlichen und / oder steuerlichen<br />

Rat einzuholen.

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