Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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ausgehen, können die Anleger Einkommensteuer<br />
und Zinsen darauf nachzuzahlen haben. Dies könnte<br />
eine erhebliche Liquiditätsbelastung für den Anleger<br />
darstellen.<br />
Die Nachsteuerrendite der Beteiligung des Anlegers<br />
an der Fondsgesellschaft würde sich in diesen Fällen<br />
erheblich verringern.<br />
c) Gewerbesteuer auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass die Fondsgesellschaft<br />
entgegen der Konzeption dieses Beteiligungsangebots<br />
als Mitunternehmerschaft qualifiziert<br />
wird und der Gewerbesteuer unterliegt.<br />
Folge auf Ebene der Anleger könnte insbesondere<br />
auch sein, dass bei Besteuerung der Zinsen aus dem<br />
der Treuhänderin gewährten Darlehen als Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen (vgl. Tz. 3.4.2 a)) zwingend der<br />
individuelle Einkommensteuertarif des Anlegers anzuwenden<br />
und auch ab 2009 keine Abgeltungsbesteuerung<br />
(vgl. Tz. 11.3.6) möglich ist.<br />
Die Nachsteuerrendite der Beteiligung des Anlegers<br />
an der Fondsgesellschaft würde sich in diesem Fall<br />
erheblich verringern.<br />
d) Gewerblicher Grundstückshandel<br />
Die Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile am<br />
Treuhandvermögen oder des Anteils bzw. der Treugeberstellung<br />
an der Fondsgesellschaft ist für deutsche<br />
Steuerzwecke dem Anleger als anteilige Veräußerung<br />
des Fondsobjekts zuzurechnen.<br />
Vorgenannte Veräußerungen können im Zusammenhang<br />
mit weiteren Veräußerungen des Anlegers wie<br />
z. B. von Grundstücken oder Anteilen bzw. der<br />
Treugeberstellung an (mittelbar) grundstückshaltenden<br />
Personengesellschaften einen gewerblichen<br />
Grundstückshandel begründen. Nach der Rechtsprechung<br />
des Bundesfinanzhofs und nach Auffassung der<br />
Finanzverwaltung ist Indiz für das Vorliegen gewerblichen<br />
Grundstückshandels das Überschreiten der sog.<br />
„DreiObjektGrenze“. Die Veräußerung von mehr als<br />
drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums<br />
ist grundsätzlich als steuerpflichtiger gewerblicher<br />
Grundstückshandel zu qualifizieren. Die Veräußerung<br />
des Anteils am Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft,<br />
des Fondsobjekts durch die Treuhände<br />
33<br />
rin für die Fondsgesellschaft bzw. des Anteils oder der<br />
Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft ist dem<br />
Anleger als Veräußerung eines Objekts zuzurechnen,<br />
wenn der Anleger mindestens 10 % der Fondsanteile<br />
hält oder der Marktwert seines Anteils an der<br />
Fondsgesellschaft bzw. am Fondsobjekt mehr als<br />
EUR 250.000 beträgt. Steigt der Verkehrswert des<br />
Fondsobjekts, kann der Anteil bzw. die Treugeberstellung<br />
an der Fondsgesellschaft für den Anleger<br />
trotz Beteiligungsbetrag an der Fondsgesellschaft von<br />
weniger als EUR 250.000 als Objekt im Sinne der Drei<br />
ObjektGrenze qualifizieren. Die DreiObjektGrenze ist<br />
keine starre NichtAufgriffsgrenze. Zum Beispiel kann<br />
auch die Veräußerung von weniger als vier Objekten<br />
gewerblichen Grundstückshandel begründen. Ebenso<br />
kann gewerblicher Grundstückshandel auch bei einer<br />
höheren Zahl von Veräußerungen nach Ablauf dieses<br />
Zeitraums oder bei hauptberuflicher Tätigkeit im Baubereich<br />
vorliegen.<br />
Liegt gewerblicher Grundstückshandel vor, qualifiziert<br />
entsprechend genutztes Grundvermögen beim Anleger<br />
rückwirkend als Umlaufvermögen. Folge ist u. a., dass<br />
für Gebäude keine Absetzung für Abnutzung zulässig<br />
ist und Mieteinkünfte sowie Veräußerungsgewinne<br />
als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einkommensteuer<br />
und gewerbesteuerpflichtig sind.<br />
e) Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Der Erwerb von Todes wegen wie auch die Schenkung<br />
der Anteile an der Fondsgesellschaft unterliegen<br />
der Erbschaft bzw. Schenkungsteuer. Das<br />
Bundes verfassungsgericht hat durch Beschluss vom<br />
7. November 2006 die teilweise Verfassungswidrigkeit<br />
des gegenwärtigen Erbschaft und Schenkungsteuerrechts<br />
festgestellt und dem Gesetzgeber eine Frist<br />
zur entsprechenden Neuregelung bis Ende 2008<br />
gesetzt. Zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe wird<br />
der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform<br />
des Erbschaftsteuer und Bewertungsrechts (ErbStRG)<br />
vom 20. November 2007 diskutiert. Es ist derzeit<br />
nicht sicher, mit welchem konkreten Inhalt und wann<br />
eine Reform des Erbschaft, Schenkung und Bewertungsrechts<br />
erfolgt. Es wird ausdrücklich empfohlen,<br />
insbesondere vor Übertragung von Anteilen an der<br />
Fondsgesellschaft, rechtlichen und / oder steuerlichen<br />
Rat einzuholen.