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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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das Entnahmerecht und die Beteiligung am Vermögen<br />

und am Auseinandersetzungsguthaben.<br />

3. Entnahmen und sonstige Auszahlungen stehen<br />

dem jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungen im<br />

Treugeberregister eingetragenen Treugeber zu.<br />

§ 5 Abs. 1 bleibt unberührt.<br />

§ 8<br />

Verfügung des Treugebers<br />

1. Seine Stellung als Vertragspartei des Treuhandvertrages<br />

kann der Treugeber nur mit schriftlicher<br />

Zustimmung des Treuhänders und allen Rechten<br />

und Pflichten mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.<br />

bzw. zum Beginn des 01.01. eines Jahres auf Dritte<br />

übertragen, sofern die Voraussetzungen gemäß<br />

§ 23 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags gewahrt<br />

sind. Teilübertragungen sind zulässig, wenn die<br />

Anforderungen von vorstehendem Satz 1, § 1 Abs. 2<br />

und von § 8 Abs. 2 gewahrt bleiben. Unterjährige<br />

Übertragungen kann die Treuhänderin nach pflichtgemäßen<br />

Ermessen zulassen.<br />

2. Bei jeder Übertragung gem. Abs. 1 werden alle<br />

Konten im Sinne von § 6 Abs. 1 unverändert und<br />

einheitlich fortgeführt. Der Übergang einzelner<br />

Rechte und Pflichten hinsichtlich nur einzelner<br />

Treugeberkonten ist nicht möglich.<br />

§ 9<br />

Beendigung des Treuhandvertrages<br />

1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossen. Der Treugeber kann ihn ordentlich<br />

erstmals zum 31.12.2030 mit einer Frist von sechs<br />

Monaten kündigen, danach mit gleicher Frist<br />

jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft.<br />

Der Treugeber kann den Treuhandvertrag<br />

auch vor dem 31.12.2030 außerordentlich mit einer<br />

Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

kündigen, wenn er nach seinem Beitritt<br />

a) wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht<br />

absehbare Zeit außer Stande ist, unter üblichen<br />

Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes<br />

mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig<br />

zu sein;<br />

b) wegen Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von<br />

mehr als sechs Monaten ohne Unterbrechung<br />

Arbeitslosengeld bezogen hat oder<br />

161<br />

c) rechtskräftig geschieden wird und nach der<br />

Scheidung an seinen geschiedenen Ehegatten<br />

oder an Kinder zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet<br />

ist; die Unterhaltsverpflichtung muss<br />

mindestens EUR 500 pro Monat betragen<br />

und jeweils nach Wirksamwerden der Kündigung<br />

des Treugebers die in § 23 Abs. 1 Satz 2 (i) und (ii)<br />

des Gesellschaftsvertrages genannten Voraussetzungen<br />

vorliegen. Die außerordentliche Kündigung<br />

kann nur innerhalb von drei Monaten nach<br />

Eintritt ihrer Voraussetzungen erfolgen.<br />

Eine Kündigung des Treuhandvertrages durch<br />

den Treugeber kann jederzeit erfolgen, wenn der<br />

Treugeber seine Beteiligung gemäß § 5 Abs. (4) des<br />

Gesellschaftsvertrages in eine Direktbeteiligung<br />

umwandelt. Im Übrigen kann der Treuhandvertrag<br />

nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die<br />

Kündigung des Treuhandvertrages hat schriftlich zu<br />

erfolgen.<br />

2. Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />

a) die Treuhänderin von diesem Vertrag zurücktritt<br />

(§ 4 Abs. 5, § 12);<br />

b) die Treuhänderin ohne einen Nachfolger aus<br />

der Gesellschaft ausscheidet (§ 11);<br />

c) in der Person des Treugebers ein Grund vorliegt,<br />

aufgrund dessen ein Gesellschafter gemäß § 26<br />

Abs. 1 lit. b), d) und e) des Gesellschaftsvertrages<br />

aus der Gesellschaft ausscheiden würde.<br />

3. Die Beendigung des Treuhandvertrages löst gemäß<br />

§ 27 des Gesellschaftsvertrages die Herabsetzung<br />

des Kapitalanteils der Treuhänderin entsprechend<br />

dem Beteiligungsbetrag des Treugebers und somit<br />

die Aufgabe der von der Treuhänderin für ihn<br />

gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft aus.<br />

Für Ansprüche des Treugebers gegenüber der<br />

Treuhänderin gilt § 28 des Gesellschaftsvertrages<br />

entsprechend. Statt der Kapitalherabsetzung kann<br />

der Treugeber von der Treuhänderin die Übertragung<br />

des treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteils<br />

auf sich oder eine von ihm benannte dritte Person<br />

verlangen. Auf Verlangen der Treuhänderin ist der<br />

Treugeber verpflichtet, den Kapitalanteil zu übernehmen.

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