Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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das Entnahmerecht und die Beteiligung am Vermögen<br />
und am Auseinandersetzungsguthaben.<br />
3. Entnahmen und sonstige Auszahlungen stehen<br />
dem jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungen im<br />
Treugeberregister eingetragenen Treugeber zu.<br />
§ 5 Abs. 1 bleibt unberührt.<br />
§ 8<br />
Verfügung des Treugebers<br />
1. Seine Stellung als Vertragspartei des Treuhandvertrages<br />
kann der Treugeber nur mit schriftlicher<br />
Zustimmung des Treuhänders und allen Rechten<br />
und Pflichten mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.<br />
bzw. zum Beginn des 01.01. eines Jahres auf Dritte<br />
übertragen, sofern die Voraussetzungen gemäß<br />
§ 23 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags gewahrt<br />
sind. Teilübertragungen sind zulässig, wenn die<br />
Anforderungen von vorstehendem Satz 1, § 1 Abs. 2<br />
und von § 8 Abs. 2 gewahrt bleiben. Unterjährige<br />
Übertragungen kann die Treuhänderin nach pflichtgemäßen<br />
Ermessen zulassen.<br />
2. Bei jeder Übertragung gem. Abs. 1 werden alle<br />
Konten im Sinne von § 6 Abs. 1 unverändert und<br />
einheitlich fortgeführt. Der Übergang einzelner<br />
Rechte und Pflichten hinsichtlich nur einzelner<br />
Treugeberkonten ist nicht möglich.<br />
§ 9<br />
Beendigung des Treuhandvertrages<br />
1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />
geschlossen. Der Treugeber kann ihn ordentlich<br />
erstmals zum 31.12.2030 mit einer Frist von sechs<br />
Monaten kündigen, danach mit gleicher Frist<br />
jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft.<br />
Der Treugeber kann den Treuhandvertrag<br />
auch vor dem 31.12.2030 außerordentlich mit einer<br />
Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres<br />
kündigen, wenn er nach seinem Beitritt<br />
a) wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht<br />
absehbare Zeit außer Stande ist, unter üblichen<br />
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes<br />
mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig<br />
zu sein;<br />
b) wegen Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von<br />
mehr als sechs Monaten ohne Unterbrechung<br />
Arbeitslosengeld bezogen hat oder<br />
161<br />
c) rechtskräftig geschieden wird und nach der<br />
Scheidung an seinen geschiedenen Ehegatten<br />
oder an Kinder zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet<br />
ist; die Unterhaltsverpflichtung muss<br />
mindestens EUR 500 pro Monat betragen<br />
und jeweils nach Wirksamwerden der Kündigung<br />
des Treugebers die in § 23 Abs. 1 Satz 2 (i) und (ii)<br />
des Gesellschaftsvertrages genannten Voraussetzungen<br />
vorliegen. Die außerordentliche Kündigung<br />
kann nur innerhalb von drei Monaten nach<br />
Eintritt ihrer Voraussetzungen erfolgen.<br />
Eine Kündigung des Treuhandvertrages durch<br />
den Treugeber kann jederzeit erfolgen, wenn der<br />
Treugeber seine Beteiligung gemäß § 5 Abs. (4) des<br />
Gesellschaftsvertrages in eine Direktbeteiligung<br />
umwandelt. Im Übrigen kann der Treuhandvertrag<br />
nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die<br />
Kündigung des Treuhandvertrages hat schriftlich zu<br />
erfolgen.<br />
2. Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />
a) die Treuhänderin von diesem Vertrag zurücktritt<br />
(§ 4 Abs. 5, § 12);<br />
b) die Treuhänderin ohne einen Nachfolger aus<br />
der Gesellschaft ausscheidet (§ 11);<br />
c) in der Person des Treugebers ein Grund vorliegt,<br />
aufgrund dessen ein Gesellschafter gemäß § 26<br />
Abs. 1 lit. b), d) und e) des Gesellschaftsvertrages<br />
aus der Gesellschaft ausscheiden würde.<br />
3. Die Beendigung des Treuhandvertrages löst gemäß<br />
§ 27 des Gesellschaftsvertrages die Herabsetzung<br />
des Kapitalanteils der Treuhänderin entsprechend<br />
dem Beteiligungsbetrag des Treugebers und somit<br />
die Aufgabe der von der Treuhänderin für ihn<br />
gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft aus.<br />
Für Ansprüche des Treugebers gegenüber der<br />
Treuhänderin gilt § 28 des Gesellschaftsvertrages<br />
entsprechend. Statt der Kapitalherabsetzung kann<br />
der Treugeber von der Treuhänderin die Übertragung<br />
des treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteils<br />
auf sich oder eine von ihm benannte dritte Person<br />
verlangen. Auf Verlangen der Treuhänderin ist der<br />
Treugeber verpflichtet, den Kapitalanteil zu übernehmen.