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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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genannten Konto. Der Treugeber nimmt diese<br />

Abtretung hiermit an. Die Treuhänderin bleibt<br />

ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen<br />

Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen.<br />

2. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

über ihr Vermögen tritt die Treuhänderin hiermit<br />

den treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil an<br />

den Treugeber in der Höhe des von diesem übernommenen<br />

Beteiligungsbetrages ab. Der Treugeber<br />

nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Abtretung<br />

des Kapitalanteils ist im Außenverhältnis aufschiebend<br />

bedingt durch die Eintragung des Treugebers<br />

in das Handelsregister. Entsprechendes gilt, wenn<br />

die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt<br />

wird oder von Privatgläubigern der Treuhänderin<br />

Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung in den<br />

Kapitalanteil durchgeführt werden oder der Treuhandvertrag<br />

sonst aus wichtigem Grund endet, der<br />

nicht vom Treugeber zu vertreten ist.<br />

3. Werden an die Treuhänderin Entnahmen ausbezahlt,<br />

während der handelsrechtliche Buchwert<br />

des Kapitalanteils durch Verluste oder Entnahmen<br />

unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme herabgemindert ist oder wird,<br />

lebt die Freistellungspflicht des Treugebers gegenüber<br />

der Treuhänderin gemäß § 4 Abs. 2 in dem<br />

Umfang wieder auf, wie die Haftung der Treuhänderin<br />

gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederauflebt. Die<br />

Freistellungsverpflichtung entfällt jeweils anteilig<br />

auf die einzelnen Treugeber in Höhe des jeweiligen<br />

Beteiligungsbetrages.<br />

4. Die Treuhänderin nimmt die Gesellschaftsrechte<br />

und Pflichten im Interesse des Treugebers und<br />

unter Beachtung ihrer Treuepflicht gegenüber den<br />

übrigen Gesellschaftern und Treugebern wahr. Die<br />

Treuhänderin ist berechtigt, Untervollmachten zu<br />

erteilen oder sich zur Ausführung der ihr übertragenen<br />

Aufgaben geeigneter Erfüllungsgehilfen zu<br />

bedienen.<br />

5. Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />

und an sonstigen Abstimmungen<br />

(schriftliches Umlaufverfahren) teilzunehmen. Die<br />

Treuhänderin wird dem Treugeber unverzüglich<br />

die Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />

nebst Anlagen übersenden. Entsprechendes gilt<br />

für schriftliche Abstimmungen.<br />

160<br />

6. Die Treuhänderin erteilt hiermit dem Treugeber<br />

Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus dem<br />

für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />

und der ihm aus diesem Kapitalanteil zustehenden<br />

Kontroll­ und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten.<br />

Diese Vollmacht kann nur aus wichtigem<br />

Grund widerrufen werden.<br />

7. Für den Fall, dass der Treugeber sein Stimmrecht<br />

nicht selbst oder durch einen Dritten wahrnimmt,<br />

weist er die Treuhänderin hiermit an, das auf<br />

ihn entfallende Stimmrecht entsprechend den<br />

Beschlussvorschlägen der Geschäftsführung der<br />

Gesellschaft auszuüben, sofern er der Treuhänderin<br />

nicht für den Einzelfall vorher eine andere Weisung<br />

erteilt. Der Treugeber erhält die Niederschrift über<br />

die Gesellschafterbeschlüsse.<br />

§ 6<br />

Rechnungslegung, Berichtspflicht<br />

1. Die Treuhänderin ist verpflichtet, für jeden Treugeber<br />

die in § 6 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen<br />

Konten zu führen. Die Treuhandbuchhaltung<br />

ist zusammen mit dem Jahresabschluss von dem<br />

Abschlussprüfer zu prüfen, sofern gemäß § 18<br />

Abs. (3) des Gesellschaftsvertrages eine solche<br />

Prüfung stattfindet.<br />

2. Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ist die Treuhänderin<br />

befreit, wenn die Gesellschaft die Treuhandbuchhaltung<br />

in ihre Finanzbuchhaltung integriert.<br />

3. Die Treuhänderin hat den Treugeber über alle<br />

wesentlichen Geschäftsvorfälle zu unterrichten.<br />

Im Übrigen erhält der Treugeber jährlich den<br />

Geschäftsbericht der Gesellschaft.<br />

§ 7<br />

Treuhandvermögen<br />

1. Die Treuhänderin hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />

getrennt von ihrem sonstigen Vermögen.<br />

2. Der Treugeber ist entsprechend seinem Beteiligungsbetrag<br />

am Kapitalanteil der Treuhänderin<br />

beteiligt. Die Kapitaleinlage wird auf dem Kapitalkonto<br />

I geführt. Die Kapitaleinlage (Kapitalkonto I)<br />

ist maßgebend für das Stimmrecht sowie <strong>–</strong> vorbehaltlich<br />

des § 19 Abs. (1), (2) und § 20 Abs. (3) des<br />

Gesellschaftsvertrags <strong>–</strong> für die Ergebnisverteilung,

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