Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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genannten Konto. Der Treugeber nimmt diese<br />
Abtretung hiermit an. Die Treuhänderin bleibt<br />
ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen<br />
Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen.<br />
2. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
über ihr Vermögen tritt die Treuhänderin hiermit<br />
den treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil an<br />
den Treugeber in der Höhe des von diesem übernommenen<br />
Beteiligungsbetrages ab. Der Treugeber<br />
nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Abtretung<br />
des Kapitalanteils ist im Außenverhältnis aufschiebend<br />
bedingt durch die Eintragung des Treugebers<br />
in das Handelsregister. Entsprechendes gilt, wenn<br />
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt<br />
wird oder von Privatgläubigern der Treuhänderin<br />
Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung in den<br />
Kapitalanteil durchgeführt werden oder der Treuhandvertrag<br />
sonst aus wichtigem Grund endet, der<br />
nicht vom Treugeber zu vertreten ist.<br />
3. Werden an die Treuhänderin Entnahmen ausbezahlt,<br />
während der handelsrechtliche Buchwert<br />
des Kapitalanteils durch Verluste oder Entnahmen<br />
unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen<br />
Haftsumme herabgemindert ist oder wird,<br />
lebt die Freistellungspflicht des Treugebers gegenüber<br />
der Treuhänderin gemäß § 4 Abs. 2 in dem<br />
Umfang wieder auf, wie die Haftung der Treuhänderin<br />
gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederauflebt. Die<br />
Freistellungsverpflichtung entfällt jeweils anteilig<br />
auf die einzelnen Treugeber in Höhe des jeweiligen<br />
Beteiligungsbetrages.<br />
4. Die Treuhänderin nimmt die Gesellschaftsrechte<br />
und Pflichten im Interesse des Treugebers und<br />
unter Beachtung ihrer Treuepflicht gegenüber den<br />
übrigen Gesellschaftern und Treugebern wahr. Die<br />
Treuhänderin ist berechtigt, Untervollmachten zu<br />
erteilen oder sich zur Ausführung der ihr übertragenen<br />
Aufgaben geeigneter Erfüllungsgehilfen zu<br />
bedienen.<br />
5. Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />
und an sonstigen Abstimmungen<br />
(schriftliches Umlaufverfahren) teilzunehmen. Die<br />
Treuhänderin wird dem Treugeber unverzüglich<br />
die Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />
nebst Anlagen übersenden. Entsprechendes gilt<br />
für schriftliche Abstimmungen.<br />
160<br />
6. Die Treuhänderin erteilt hiermit dem Treugeber<br />
Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus dem<br />
für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />
und der ihm aus diesem Kapitalanteil zustehenden<br />
Kontroll und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten.<br />
Diese Vollmacht kann nur aus wichtigem<br />
Grund widerrufen werden.<br />
7. Für den Fall, dass der Treugeber sein Stimmrecht<br />
nicht selbst oder durch einen Dritten wahrnimmt,<br />
weist er die Treuhänderin hiermit an, das auf<br />
ihn entfallende Stimmrecht entsprechend den<br />
Beschlussvorschlägen der Geschäftsführung der<br />
Gesellschaft auszuüben, sofern er der Treuhänderin<br />
nicht für den Einzelfall vorher eine andere Weisung<br />
erteilt. Der Treugeber erhält die Niederschrift über<br />
die Gesellschafterbeschlüsse.<br />
§ 6<br />
Rechnungslegung, Berichtspflicht<br />
1. Die Treuhänderin ist verpflichtet, für jeden Treugeber<br />
die in § 6 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen<br />
Konten zu führen. Die Treuhandbuchhaltung<br />
ist zusammen mit dem Jahresabschluss von dem<br />
Abschlussprüfer zu prüfen, sofern gemäß § 18<br />
Abs. (3) des Gesellschaftsvertrages eine solche<br />
Prüfung stattfindet.<br />
2. Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ist die Treuhänderin<br />
befreit, wenn die Gesellschaft die Treuhandbuchhaltung<br />
in ihre Finanzbuchhaltung integriert.<br />
3. Die Treuhänderin hat den Treugeber über alle<br />
wesentlichen Geschäftsvorfälle zu unterrichten.<br />
Im Übrigen erhält der Treugeber jährlich den<br />
Geschäftsbericht der Gesellschaft.<br />
§ 7<br />
Treuhandvermögen<br />
1. Die Treuhänderin hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />
getrennt von ihrem sonstigen Vermögen.<br />
2. Der Treugeber ist entsprechend seinem Beteiligungsbetrag<br />
am Kapitalanteil der Treuhänderin<br />
beteiligt. Die Kapitaleinlage wird auf dem Kapitalkonto<br />
I geführt. Die Kapitaleinlage (Kapitalkonto I)<br />
ist maßgebend für das Stimmrecht sowie <strong>–</strong> vorbehaltlich<br />
des § 19 Abs. (1), (2) und § 20 Abs. (3) des<br />
Gesellschaftsvertrags <strong>–</strong> für die Ergebnisverteilung,