Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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Instandhaltungsmaßnahmen, wurden im Rahmen der<br />
Prognoserechnung berücksichtigt. Es wurden keine<br />
materiellen Verunreinigungen und Schadstoffe innerhalb<br />
des Gebäudes und im Untergrund vorgefunden.<br />
Für den Erwerb des Fondsobjektes fällt in <strong>Australien</strong><br />
keine Goods and Services Tax (entspricht der deutschen<br />
Umsatzsteuer) an. Dieser Sachverhalt wird im<br />
Rahmen eines vorliegenden Steuergutachtens des<br />
australischen Steuerberaters der Fondsgesellschaft<br />
bestätigt. Im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag<br />
fällt australische Stempelsteuer (sog. Stamp Duty,<br />
vergleichbar der deutschen Grunderwerbsteuer) in<br />
Höhe von ca. 5,5 % bezogen auf den Kaufpreis bzw.<br />
Wert des Fondsobjektes sowie weitere nominelle<br />
Nebenkosten (u. a. betreffend die Registrierung) an.<br />
Ein entsprechender Ansatz ist im Investitions und<br />
Finanzierungsplan (Tz. 6) berücksichtigt, wobei davon<br />
ausgegangen wird, dass die Stamp Duty auf den<br />
vereinbarten Kaufpreis kalkuliert wird. Dieser Sachverhalt<br />
wird im Rahmen des vorliegenden Gutachtens<br />
der Steuerberater der Fondsgesellschaft entsprechend<br />
dargestellt. Im Kaufvertrag ist geregelt, dass im Falle<br />
des Anfalls derartiger Transfersteuern der Käufer<br />
diese Kosten zu tragen hat. Ansonsten tragen die Vertragsbeteiligten<br />
ihre Kosten (z. B. für Rechtsberatung)<br />
selbst. Der Kaufvertrag unterliegt dem Recht des australischen<br />
Bundesstaates New South Wales (NSW).<br />
Über das Grundstück, auf welchem die Fondsimmobilie<br />
aufsteht, ist ein erbbaurechtsähnliches Recht<br />
(sog. Lease) bestellt (siehe hierzu die Details unter der<br />
nächsten Überschrift). Das Grundstück ist im zuständigen<br />
Grundbuch im Bundesstaat New South Wales<br />
(NSW) unter der Bezeichnung Lot 10, Deposited Plan<br />
1110035 Homebush Bay registriert und liegt in <strong>Sydney</strong><br />
im Bereich „Inner West“ im <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> im ImmobilienTeilmarkt<br />
„Homebush Bay“ (Details hierzu siehe<br />
in Tz. 5). Eigentümerin des Grundstücks ist die <strong>Sydney</strong><br />
<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Authority (SOPA). Das Grundstück hat<br />
eine Größe von 4.818 m² und liegt an prominenter<br />
Stelle im <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>, mit Front zur Dawn Fraser<br />
Avenue und zur Herb Elliott Avenue. Die Entfernung<br />
zum Central Business District (CBD) von <strong>Sydney</strong> beträgt<br />
rd. 14 km. Das Grundstück ist verkehrstechnisch<br />
sehr gut angebunden. Die <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Railway Station<br />
liegt direkt gegenüber und bietet damit eine sehr<br />
gute Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr.<br />
100<br />
Betreffend das Grundstück bestehen marktübliche<br />
Belastungen (sog. Easements) wie bspw. Durchleitungsrechte<br />
für Elektrizität für den örtlichen Versorger<br />
oder Wege und Versorgungsrechte. Für das<br />
Grundstück bestehen aber auch übliche Rechte auf<br />
anderen angrenzenden Flurstücken, wie Wegerechte.<br />
Das Grundstück ist zum Zeitpunkt des Abschlusses der<br />
Optionsvereinbarung bzw. des Kaufvertrages nicht<br />
mit Hypotheken oder vergleichbaren Grundpfandrechten<br />
belastet, was durch den australischen Anwalt<br />
der Fondsgesellschaft geprüft und bestätigt wurde.<br />
Das Grundstück / Fondsobjekt ist in Übereinstimmung<br />
mit den Genehmigungen und gesetzlichen und<br />
sonstigen Vorschriften zu nutzen. So dürfen bspw. die<br />
<strong>Park</strong>plätze des Fondsobjektes nur durch die Mieter im<br />
Gebäude genutzt werden. Das Grundstück liegt<br />
in einem Gebiet, für welches eine strikte Planung, insbesondere<br />
auch Umweltaspekte betreffend, besteht<br />
(sog. <strong>Sydney</strong> Regional Environmental Plan, Homebush<br />
Bay). Das Grundstück ist in einer Region mit strikten<br />
Vorschriften zum australischen Kulturerbe belegen,<br />
was Auswirkungen auf das Fondsobjekt haben kann.<br />
Alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen<br />
zur Nutzung des Fondsobjekts liegen nach bestem<br />
Wissen der Prospektherausgeberin vor. Im Vorfeld des<br />
Abschlusses der Optionsvereinbarung und der Vereinbarung<br />
des Kaufvertrages wurden von den durch die<br />
Fondsgesellschaft beauftragten Anwälten und Steuerberatern<br />
sowie den eingeschalteten Sachverständigen<br />
umfangreiche sorgfältige Prüfungen (sog. Due<br />
Diligence) durchgeführt und es wurde ein entsprechendes<br />
Rechtsgutachten und Steuergutachten, wie<br />
in <strong>Australien</strong> üblich, erstellt. Auch ein Aufmaß (sog.<br />
Survey) zur Bestätigung der Flächenangaben liegt vor.<br />
Im Rahmen dieser Prüfung wurden keine materiell<br />
nachteiligen bzw. unüblichen Sachverhalte festgestellt.<br />
Es wurden keine Hinweise auf wesentliche wertmindernde<br />
Umstände, die im Kaufpreis bzw. bei der<br />
Wertermittlung des Gutachters hätten berücksichtigt<br />
werden müssen, gefunden. Gleichwohl wird dem Anleger<br />
empfohlen, vor einer Anlageentscheidung die<br />
in Tz. 3 „Risikohinweise“ dargelegten Hinweise, insbesondere<br />
auch im Zusammenhang mit dem Ankauf<br />
des Fondsobjekts bzw. der Rechtsposition der Treuhänderin<br />
des Treuhandvermögens (BF Australia 4<br />
Trust) unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag mit<br />
der SOPA sorgfältig zu prüfen.