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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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Instandhaltungsmaßnahmen, wurden im Rahmen der<br />

Prognoserechnung berücksichtigt. Es wurden keine<br />

materiellen Verunreinigungen und Schadstoffe innerhalb<br />

des Gebäudes und im Untergrund vorgefunden.<br />

Für den Erwerb des Fondsobjektes fällt in <strong>Australien</strong><br />

keine Goods and Services Tax (entspricht der deutschen<br />

Umsatzsteuer) an. Dieser Sachverhalt wird im<br />

Rahmen eines vorliegenden Steuergutachtens des<br />

australischen Steuerberaters der Fondsgesellschaft<br />

bestätigt. Im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag<br />

fällt australische Stempelsteuer (sog. Stamp Duty,<br />

vergleichbar der deutschen Grunderwerbsteuer) in<br />

Höhe von ca. 5,5 % bezogen auf den Kaufpreis bzw.<br />

Wert des Fondsobjektes sowie weitere nominelle<br />

Nebenkosten (u. a. betreffend die Registrierung) an.<br />

Ein entsprechender Ansatz ist im Investitions­ und<br />

Finanzierungsplan (Tz. 6) berücksichtigt, wobei davon<br />

ausgegangen wird, dass die Stamp Duty auf den<br />

vereinbarten Kaufpreis kalkuliert wird. Dieser Sachverhalt<br />

wird im Rahmen des vorliegenden Gutachtens<br />

der Steuerberater der Fondsgesellschaft entsprechend<br />

dargestellt. Im Kaufvertrag ist geregelt, dass im Falle<br />

des Anfalls derartiger Transfersteuern der Käufer<br />

diese Kosten zu tragen hat. Ansonsten tragen die Vertragsbeteiligten<br />

ihre Kosten (z. B. für Rechtsberatung)<br />

selbst. Der Kaufvertrag unterliegt dem Recht des australischen<br />

Bundesstaates New South Wales (NSW).<br />

Über das Grundstück, auf welchem die Fondsimmobilie<br />

aufsteht, ist ein erbbaurechtsähnliches Recht<br />

(sog. Lease) bestellt (siehe hierzu die Details unter der<br />

nächsten Überschrift). Das Grundstück ist im zuständigen<br />

Grundbuch im Bundesstaat New South Wales<br />

(NSW) unter der Bezeichnung Lot 10, Deposited Plan<br />

1110035 Homebush Bay registriert und liegt in <strong>Sydney</strong><br />

im Bereich „Inner West“ im <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> im Immobilien­Teilmarkt<br />

„Homebush Bay“ (Details hierzu siehe<br />

in Tz. 5). Eigentümerin des Grundstücks ist die <strong>Sydney</strong><br />

<strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Authority (SOPA). Das Grundstück hat<br />

eine Größe von 4.818 m² und liegt an prominenter<br />

Stelle im <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong>, mit Front zur Dawn Fraser<br />

Avenue und zur Herb Elliott Avenue. Die Entfernung<br />

zum Central Business District (CBD) von <strong>Sydney</strong> beträgt<br />

rd. 14 km. Das Grundstück ist verkehrstechnisch<br />

sehr gut angebunden. Die <strong>Olympic</strong> <strong>Park</strong> Railway Station<br />

liegt direkt gegenüber und bietet damit eine sehr<br />

gute Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr.<br />

100<br />

Betreffend das Grundstück bestehen marktübliche<br />

Belastungen (sog. Easements) wie bspw. Durchleitungsrechte<br />

für Elektrizität für den örtlichen Versorger<br />

oder Wege­ und Versorgungsrechte. Für das<br />

Grundstück bestehen aber auch übliche Rechte auf<br />

anderen angrenzenden Flurstücken, wie Wegerechte.<br />

Das Grundstück ist zum Zeitpunkt des Abschlusses der<br />

Optionsvereinbarung bzw. des Kaufvertrages nicht<br />

mit Hypotheken oder vergleichbaren Grundpfandrechten<br />

belastet, was durch den australischen Anwalt<br />

der Fondsgesellschaft geprüft und bestätigt wurde.<br />

Das Grundstück / Fondsobjekt ist in Übereinstimmung<br />

mit den Genehmigungen und gesetzlichen und<br />

sonstigen Vorschriften zu nutzen. So dürfen bspw. die<br />

<strong>Park</strong>plätze des Fondsobjektes nur durch die Mieter im<br />

Gebäude genutzt werden. Das Grundstück liegt<br />

in einem Gebiet, für welches eine strikte Planung, insbesondere<br />

auch Umweltaspekte betreffend, besteht<br />

(sog. <strong>Sydney</strong> Regional Environmental Plan, Homebush<br />

Bay). Das Grundstück ist in einer Region mit strikten<br />

Vorschriften zum australischen Kulturerbe belegen,<br />

was Auswirkungen auf das Fondsobjekt haben kann.<br />

Alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen<br />

zur Nutzung des Fondsobjekts liegen nach bestem<br />

Wissen der Prospektherausgeberin vor. Im Vorfeld des<br />

Abschlusses der Optionsvereinbarung und der Vereinbarung<br />

des Kaufvertrages wurden von den durch die<br />

Fondsgesellschaft beauftragten Anwälten und Steuerberatern<br />

sowie den eingeschalteten Sachverständigen<br />

umfangreiche sorgfältige Prüfungen (sog. Due<br />

Diligence) durchgeführt und es wurde ein entsprechendes<br />

Rechtsgutachten und Steuergutachten, wie<br />

in <strong>Australien</strong> üblich, erstellt. Auch ein Aufmaß (sog.<br />

Survey) zur Bestätigung der Flächenangaben liegt vor.<br />

Im Rahmen dieser Prüfung wurden keine materiell<br />

nachteiligen bzw. unüblichen Sachverhalte festgestellt.<br />

Es wurden keine Hinweise auf wesentliche wertmindernde<br />

Umstände, die im Kaufpreis bzw. bei der<br />

Wertermittlung des Gutachters hätten berücksichtigt<br />

werden müssen, gefunden. Gleichwohl wird dem Anleger<br />

empfohlen, vor einer Anlageentscheidung die<br />

in Tz. 3 „Risikohinweise“ dargelegten Hinweise, insbesondere<br />

auch im Zusammenhang mit dem Ankauf<br />

des Fondsobjekts bzw. der Rechtsposition der Treuhänderin<br />

des Treuhandvermögens (BF Australia 4<br />

Trust) unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag mit<br />

der SOPA sorgfältig zu prüfen.

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