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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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Weitere Voraussetzungen sind, dass im Zeitraum<br />

zwischen der Erzielung negativer Einkünfte und<br />

deren Verrechnung mit positiven Einkünften Anforderungen<br />

an den Bestand der Anleger / Treugeber (sog.<br />

50 % Stake Test) erfüllt werden und <strong>–</strong> auf Ebene der<br />

Fondsgesellschaft <strong>–</strong> die Geschäftsaktivität der Fondsgesellschaft<br />

unverändert fortbesteht, sollten mindestens<br />

50 % oder mehr der Anleger wechseln (sog.<br />

Same Business Test). Am erforderlichen Bestand der<br />

Anleger / Treugeber kann es fehlen, wenn (Treuhand)<br />

Anteile an der Fondsgesellschaft übertragen werden.<br />

Am erforderlichen Bestand der Anleger / Treugeber<br />

kann es bzgl. negativer Einkünfte aus oder im<br />

Zusammenhang mit dem Erwerb des Fondsobjekts<br />

auch fehlen, sofern bei Verursachung solcher negativer<br />

Einkünfte das Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft<br />

noch nicht mehrheitlich eingezahlt ist.<br />

Sollte es am erforderlichen Bestand der Anleger /<br />

Treugeber fehlen, entfallen auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

australische steuerliche Verlustvorträge, sofern<br />

mindestens 50 % oder mehr der Anleger wechseln.<br />

Sollten australische steuerliche Verlustvorträge <strong>–</strong><br />

wegen Nichteinhaltung der vorstehenden Voraussetzungen<br />

und / oder aus anderen Gründen <strong>–</strong> ganz oder<br />

teilweise nicht nutzbar sein, kann sich die Nachsteuerrendite<br />

der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />

erheblich verringern.<br />

d) Steuerpflichtigkeit des Anlegers mit<br />

Veräußerungsgewinnen<br />

Für dieses Beteiligungsangebot wird unterstellt,<br />

dass Anleger / Treugeber, die allein bzw. zusammen<br />

mit nahestehenden Personen weniger als 10 % des<br />

Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft halten,<br />

mit Gewinnen aus der Veräußerung des Anteils an der<br />

Fondsgesellschaft in <strong>Australien</strong> nicht der australischen<br />

Einkommensteuer unterliegen.<br />

Anleger, die bei Veräußerung des Fondsobjekts bzw.<br />

der Anteile am Treuhandvermögen allein oder zusammen<br />

mit nahestehenden Personen mindestens 10 %<br />

oder mehr des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft<br />

halten, unterliegen mit Veräußerungsgewinnen<br />

der australischen Einkommensteuer.<br />

Ein Anfall derartiger nicht in der Prognoserechnung<br />

berücksichtiger Steuern würde die Nachsteuerrendite<br />

der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />

erheblich verringern.<br />

35<br />

e) Stempelsteuer (Stamp Duty)<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende<br />

Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungserfolgs<br />

unterstellt, dass durch die Aufnahme von<br />

Anlegern in die Fondsgesellschaft nicht erneut Stempelsteuer<br />

des australischen Bundesstaats New South<br />

Wales (Stamp Duty) auf das Fondsobjekt oder auf die<br />

Beteiligung als solche ausgelöst wird.<br />

Stempelsteuer (Stamp Duty) entsteht jedoch durch<br />

Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft,<br />

wenn entgegen den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft nach gezeichneten<br />

Beteiligungsbeträgen ein Anleger / Treugeber (mit<br />

Ausnahme der Treuhandkommanditistin) einzeln<br />

oder zusammen mit dem Anleger / Treugeber nahestehenden<br />

Personen 20 % oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

der Fondsgesellschaft hält und / oder insgesamt<br />

nicht mindestens 300 Anleger / Treugeber (mit<br />

Ausnahme der Treuhandkommanditistin) vorhanden<br />

sind. Es wurden zwar gesellschaftsvertragliche Regelungen<br />

getroffen, die den Eintritt eines solchen Falles<br />

verhindern sollen (siehe hierzu § 4 Abs. 5 des in Tz. 13<br />

abgedruckten Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft),<br />

entsprechende Restrisiken sind jedoch nicht<br />

vollständig auszuschließen. In diesem Fall könnten<br />

die Anleger / Treugeber bzw. diesen nahestehende<br />

Personen anteilig Stempelsteuer zu entrichten haben,<br />

die 5,5 % des unbelasteten Verkehrswerts des erbbaurechtsähnlichen<br />

Rechts am Fondsobjekt beträgt.<br />

Insgesamt würde sich die Nachsteuerrendite der<br />

Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft in<br />

diesem Fall wirtschaftlich erheblich verringern.<br />

f) Australische steuerliche Bemessungsgrundlage<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende<br />

Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungserfolgs<br />

beruht u. a. auf Annahmen zur Abschreibbarkeit<br />

und Abschreibungsmethoden / ­sätzen von Teilen des<br />

Fondsobjekts, der steuerlichen Abzugsfähigkeit von<br />

Betriebsausgaben und zur Entstehung, Höhe bzw.<br />

Erstattungsfähigkeit / Umlegbarkeit von Goods and<br />

Services Tax.<br />

Insbesondere setzt die Berechtigung zu Abschreibungen<br />

auf Teile des Fondsobjekts voraus, dass der Verkäufer<br />

des erbbaurechtsähnlichen Rechts dieses vor<br />

Fertigstellung des aufstehenden Gebäudes erworben<br />

hat. Tatsächlich wurde das Gebäude im Wesentlichen

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