Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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Weitere Voraussetzungen sind, dass im Zeitraum<br />
zwischen der Erzielung negativer Einkünfte und<br />
deren Verrechnung mit positiven Einkünften Anforderungen<br />
an den Bestand der Anleger / Treugeber (sog.<br />
50 % Stake Test) erfüllt werden und <strong>–</strong> auf Ebene der<br />
Fondsgesellschaft <strong>–</strong> die Geschäftsaktivität der Fondsgesellschaft<br />
unverändert fortbesteht, sollten mindestens<br />
50 % oder mehr der Anleger wechseln (sog.<br />
Same Business Test). Am erforderlichen Bestand der<br />
Anleger / Treugeber kann es fehlen, wenn (Treuhand)<br />
Anteile an der Fondsgesellschaft übertragen werden.<br />
Am erforderlichen Bestand der Anleger / Treugeber<br />
kann es bzgl. negativer Einkünfte aus oder im<br />
Zusammenhang mit dem Erwerb des Fondsobjekts<br />
auch fehlen, sofern bei Verursachung solcher negativer<br />
Einkünfte das Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft<br />
noch nicht mehrheitlich eingezahlt ist.<br />
Sollte es am erforderlichen Bestand der Anleger /<br />
Treugeber fehlen, entfallen auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
australische steuerliche Verlustvorträge, sofern<br />
mindestens 50 % oder mehr der Anleger wechseln.<br />
Sollten australische steuerliche Verlustvorträge <strong>–</strong><br />
wegen Nichteinhaltung der vorstehenden Voraussetzungen<br />
und / oder aus anderen Gründen <strong>–</strong> ganz oder<br />
teilweise nicht nutzbar sein, kann sich die Nachsteuerrendite<br />
der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />
erheblich verringern.<br />
d) Steuerpflichtigkeit des Anlegers mit<br />
Veräußerungsgewinnen<br />
Für dieses Beteiligungsangebot wird unterstellt,<br />
dass Anleger / Treugeber, die allein bzw. zusammen<br />
mit nahestehenden Personen weniger als 10 % des<br />
Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft halten,<br />
mit Gewinnen aus der Veräußerung des Anteils an der<br />
Fondsgesellschaft in <strong>Australien</strong> nicht der australischen<br />
Einkommensteuer unterliegen.<br />
Anleger, die bei Veräußerung des Fondsobjekts bzw.<br />
der Anteile am Treuhandvermögen allein oder zusammen<br />
mit nahestehenden Personen mindestens 10 %<br />
oder mehr des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft<br />
halten, unterliegen mit Veräußerungsgewinnen<br />
der australischen Einkommensteuer.<br />
Ein Anfall derartiger nicht in der Prognoserechnung<br />
berücksichtiger Steuern würde die Nachsteuerrendite<br />
der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />
erheblich verringern.<br />
35<br />
e) Stempelsteuer (Stamp Duty)<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende<br />
Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungserfolgs<br />
unterstellt, dass durch die Aufnahme von<br />
Anlegern in die Fondsgesellschaft nicht erneut Stempelsteuer<br />
des australischen Bundesstaats New South<br />
Wales (Stamp Duty) auf das Fondsobjekt oder auf die<br />
Beteiligung als solche ausgelöst wird.<br />
Stempelsteuer (Stamp Duty) entsteht jedoch durch<br />
Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft,<br />
wenn entgegen den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft nach gezeichneten<br />
Beteiligungsbeträgen ein Anleger / Treugeber (mit<br />
Ausnahme der Treuhandkommanditistin) einzeln<br />
oder zusammen mit dem Anleger / Treugeber nahestehenden<br />
Personen 20 % oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
der Fondsgesellschaft hält und / oder insgesamt<br />
nicht mindestens 300 Anleger / Treugeber (mit<br />
Ausnahme der Treuhandkommanditistin) vorhanden<br />
sind. Es wurden zwar gesellschaftsvertragliche Regelungen<br />
getroffen, die den Eintritt eines solchen Falles<br />
verhindern sollen (siehe hierzu § 4 Abs. 5 des in Tz. 13<br />
abgedruckten Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft),<br />
entsprechende Restrisiken sind jedoch nicht<br />
vollständig auszuschließen. In diesem Fall könnten<br />
die Anleger / Treugeber bzw. diesen nahestehende<br />
Personen anteilig Stempelsteuer zu entrichten haben,<br />
die 5,5 % des unbelasteten Verkehrswerts des erbbaurechtsähnlichen<br />
Rechts am Fondsobjekt beträgt.<br />
Insgesamt würde sich die Nachsteuerrendite der<br />
Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft in<br />
diesem Fall wirtschaftlich erheblich verringern.<br />
f) Australische steuerliche Bemessungsgrundlage<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende<br />
Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungserfolgs<br />
beruht u. a. auf Annahmen zur Abschreibbarkeit<br />
und Abschreibungsmethoden / sätzen von Teilen des<br />
Fondsobjekts, der steuerlichen Abzugsfähigkeit von<br />
Betriebsausgaben und zur Entstehung, Höhe bzw.<br />
Erstattungsfähigkeit / Umlegbarkeit von Goods and<br />
Services Tax.<br />
Insbesondere setzt die Berechtigung zu Abschreibungen<br />
auf Teile des Fondsobjekts voraus, dass der Verkäufer<br />
des erbbaurechtsähnlichen Rechts dieses vor<br />
Fertigstellung des aufstehenden Gebäudes erworben<br />
hat. Tatsächlich wurde das Gebäude im Wesentlichen