Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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§ 17<br />
Gesellschafterversammlung<br />
(1) Gesellschafterversammlungen finden statt auf Antrag<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin, der<br />
Komplementärin, der Treuhandkommanditistin, des<br />
Beirats oder auf Antrag von Gesellschaftern bzw.<br />
Treugebern, die zusammen mindestens dreißig<br />
Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten.<br />
(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch die geschäftsführende<br />
Kommanditistin einberufen. Die<br />
Einberufung erfolgt schriftlich an die der Gesellschaft<br />
zuletzt benannte Anschrift des jeweiligen<br />
Gesellschafters. Sie muss den Zeitpunkt, den Ort<br />
und die Tagesordnung angeben. Zwischen der<br />
Absendung einerseits sowie dem Tag der Versammlung<br />
andererseits muss eine Frist von mindestens<br />
vier Wochen liegen. Bei eilbedürftigen Fällen kann<br />
die Frist auf zehn Tage verkürzt werden. Bei der<br />
Berechnung der Fristen werden der Tag der Absendung<br />
und der Tag der Versammlung mitgezählt.<br />
(3) Die Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich<br />
am Sitz der Gesellschaft statt, sofern die Gesellschafter<br />
nicht etwas anderes beschließen.<br />
(4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt<br />
die geschäftsführende Kommanditistin.<br />
(5) Wird eine Gesellschafterversammlung auf Antrag<br />
der Komplementärin, der Treuhandkommanditistin,<br />
des Beirats oder der Gesellschafter bzw. Treugeber,<br />
die mindestens dreißig Prozent des Gesellschaftskapitals<br />
vertreten, nicht innerhalb von 14 Tagen,<br />
nachdem der entsprechende Antrag nach Abs. 1<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin zuging,<br />
einberufen, ist der Antragsteller oder die Treuhandkommanditistin<br />
berechtigt, die Versammlung<br />
einzuberufen.<br />
(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />
anwesenden oder vertretenen Gesellschafter<br />
beschlussfähig, sofern die geschäftsführende<br />
Kommanditistin sowie die Treuhandkommanditistin<br />
anwesend oder vertreten sind.<br />
150<br />
§ 18<br />
Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste<br />
Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein Rumpfgeschäftsjahr.<br />
(2) Die geschäftsführende Kommanditistin hat in den<br />
ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres für das<br />
vorangegangene Geschäftsjahr unter Beachtung<br />
der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung<br />
und Bilanzierung sowie der gesetzlichen Vorschriften<br />
die Bilanz und die Gewinn und Verlust<br />
Rechnung der Gesellschaft aufzustellen und zu<br />
unterzeichnen.<br />
(3) Der Jahresabschluss (Bilanz und die Gewinn und<br />
VerlustRechnung) wird, jedoch erstmals für das<br />
Geschäftsjahr, in dem neue Gesellschafter gemäß<br />
§ 4 der Gesellschaft beitreten bzw. die Treuhandkommanditistin<br />
ihren Kapitalanteil gemäß § 4<br />
erhöht (Beitrittsjahr), jährlich von einem vereidigten<br />
Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer oder einer<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Kosten der<br />
Gesellschaft geprüft. Für sämtliche Geschäftsjahre<br />
bis einschließlich des Geschäftsjahres, in dem das<br />
Gesellschaftskapital gemäß § 4 vollständig platziert<br />
wird (sämtliche Beitrittsjahre) bestimmt die<br />
geschäftsführende Kommanditistin den Abschlussprüfer.<br />
(4) Der geprüfte Jahresabschluss ist allen Gesellschaftern<br />
bekannt zu geben bzw. mit der Einladung zur<br />
Gesellschafterversammlung gemäß § 17 dieses<br />
Vertrages zuzusenden. Die Gesellschaft hat den<br />
Prüfungsbericht der Treuhandkommanditistin und<br />
dem Beirat auszuhändigen.<br />
§ 19<br />
Beteiligung am Ergebnis<br />
(1) Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis der<br />
Gesellschaft, wie es sich nach Berücksichtigung der<br />
Vergütungen gemäß §§ 21 und 22 ergibt, bestimmt<br />
sich nach dem Verhältnis des zum jeweiligen Bilanzstichtag<br />
eingezahlten und nicht zurückgezahlten<br />
Kapitalkontos I, sofern nicht nachfolgend etwas<br />
anderes bestimmt ist.