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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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§ 17<br />

Gesellschafterversammlung<br />

(1) Gesellschafterversammlungen finden statt auf Antrag<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin, der<br />

Komplementärin, der Treuhandkommanditistin, des<br />

Beirats oder auf Antrag von Gesellschaftern bzw.<br />

Treugebern, die zusammen mindestens dreißig<br />

Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten.<br />

(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch die geschäftsführende<br />

Kommanditistin einberufen. Die<br />

Einberufung erfolgt schriftlich an die der Gesellschaft<br />

zuletzt benannte Anschrift des jeweiligen<br />

Gesellschafters. Sie muss den Zeitpunkt, den Ort<br />

und die Tagesordnung angeben. Zwischen der<br />

Absendung einerseits sowie dem Tag der Versammlung<br />

andererseits muss eine Frist von mindestens<br />

vier Wochen liegen. Bei eilbedürftigen Fällen kann<br />

die Frist auf zehn Tage verkürzt werden. Bei der<br />

Berechnung der Fristen werden der Tag der Absendung<br />

und der Tag der Versammlung mitgezählt.<br />

(3) Die Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich<br />

am Sitz der Gesellschaft statt, sofern die Gesellschafter<br />

nicht etwas anderes beschließen.<br />

(4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt<br />

die geschäftsführende Kommanditistin.<br />

(5) Wird eine Gesellschafterversammlung auf Antrag<br />

der Komplementärin, der Treuhandkommanditistin,<br />

des Beirats oder der Gesellschafter bzw. Treugeber,<br />

die mindestens dreißig Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

vertreten, nicht innerhalb von 14 Tagen,<br />

nachdem der entsprechende Antrag nach Abs. 1<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin zuging,<br />

einberufen, ist der Antragsteller oder die Treuhandkommanditistin<br />

berechtigt, die Versammlung<br />

einzuberufen.<br />

(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />

ist ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />

anwesenden oder vertretenen Gesellschafter<br />

beschlussfähig, sofern die geschäftsführende<br />

Kommanditistin sowie die Treuhandkommanditistin<br />

anwesend oder vertreten sind.<br />

150<br />

§ 18<br />

Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste<br />

Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein Rumpfgeschäftsjahr.<br />

(2) Die geschäftsführende Kommanditistin hat in den<br />

ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres für das<br />

vorangegangene Geschäftsjahr unter Beachtung<br />

der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung<br />

und Bilanzierung sowie der gesetzlichen Vorschriften<br />

die Bilanz und die Gewinn­ und Verlust­<br />

Rechnung der Gesellschaft aufzustellen und zu<br />

unterzeichnen.<br />

(3) Der Jahresabschluss (Bilanz und die Gewinn­ und<br />

Verlust­Rechnung) wird, jedoch erstmals für das<br />

Geschäftsjahr, in dem neue Gesellschafter gemäß<br />

§ 4 der Gesellschaft beitreten bzw. die Treuhandkommanditistin<br />

ihren Kapitalanteil gemäß § 4<br />

erhöht (Beitrittsjahr), jährlich von einem vereidigten<br />

Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer oder einer<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Kosten der<br />

Gesellschaft geprüft. Für sämtliche Geschäftsjahre<br />

bis einschließlich des Geschäftsjahres, in dem das<br />

Gesellschaftskapital gemäß § 4 vollständig platziert<br />

wird (sämtliche Beitrittsjahre) bestimmt die<br />

geschäftsführende Kommanditistin den Abschlussprüfer.<br />

(4) Der geprüfte Jahresabschluss ist allen Gesellschaftern<br />

bekannt zu geben bzw. mit der Einladung zur<br />

Gesellschafterversammlung gemäß § 17 dieses<br />

Vertrages zuzusenden. Die Gesellschaft hat den<br />

Prüfungsbericht der Treuhandkommanditistin und<br />

dem Beirat auszuhändigen.<br />

§ 19<br />

Beteiligung am Ergebnis<br />

(1) Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis der<br />

Gesellschaft, wie es sich nach Berücksichtigung der<br />

Vergütungen gemäß §§ 21 und 22 ergibt, bestimmt<br />

sich nach dem Verhältnis des zum jeweiligen Bilanzstichtag<br />

eingezahlten und nicht zurückgezahlten<br />

Kapitalkontos I, sofern nicht nachfolgend etwas<br />

anderes bestimmt ist.

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