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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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(2) Die Gesellschaft kann auf die vorstehende Legitimierung<br />

verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />

oder eine beglaubigte Abschrift des Testamentes<br />

des Gesellschafters sowie die Niederschrift über<br />

die Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichtes<br />

vorgelegt wird.<br />

(3) Mehrere Erben bzw. Vermächtnisnehmer bestellen<br />

zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte einen gemeinsamen<br />

schriftlich bevollmächtigten Vertreter,<br />

der zur Entgegennahme von Entnahmen zu ermächtigen<br />

ist. Solange ein gemeinsamer Vertreter<br />

nicht bestellt oder die Legitimation des oder der<br />

Erben bzw. Vermächtnisnehmer nicht erfolgt ist,<br />

ruhen die Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung,<br />

soweit es sich nicht um Beschlüsse über die Änderung<br />

oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags<br />

handelt. Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen<br />

von Kommanditisten ist zulässig.<br />

(4) Bei einer Auseinandersetzung unter den Erben<br />

müssen die einzelnen Gesellschaftsanteile einen<br />

Mindestbetrag von AUD 20.000 aufweisen und<br />

durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Sind diese<br />

Bedingungen bei dem aufgrund Todes übergegangenen<br />

Gesellschaftsanteils nicht einzuhalten,<br />

kann eine Auseinandersetzung gegenüber der<br />

Gesellschaft nicht erfolgen und die Erben bzw.<br />

Vermächtnisnehmer können weiterhin nur einheitlich<br />

durch einen gemeinsamen Vertreter ihre<br />

Gesellschafterrechte ausüben.<br />

(5) Alle der Gesellschaft durch den Erbfall entstehenden<br />

Kosten haben die Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

zu tragen.<br />

§ 25<br />

Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />

(1) Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen.<br />

a) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft ordentlich<br />

erstmals mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum 31.12.2030 kündigen, danach mit gleicher<br />

Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres.<br />

b) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft auch<br />

vor dem 31.12.2030 außerordentlich mit einer<br />

Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

kündigen, wenn er nach seinem<br />

Beitritt<br />

154<br />

ba) wegen Krankheit oder Behinderung auf<br />

nicht absehbare Zeit außer Stande ist unter<br />

üblichen Bedingungen des allgemeinen<br />

Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden<br />

täglich erwerbstätig zu sein;<br />

bb) wegen Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum<br />

von mehr als sechs Monaten ohne Unter brechung<br />

Arbeitslosengeld bezogen hat oder<br />

bc) rechtskräftig geschieden wird und nach<br />

der Scheidung an seinen geschiedenen<br />

Ehegatten oder an Kinder zur Zahlung von<br />

Unterhalt verpflichtet ist; die Unterhaltsverpflichtung<br />

muss insgesamt mindestens<br />

EUR 500 pro Monat betragen<br />

und jeweils nach Wirksamwerden der außerordentlichen<br />

Kündigung die in § 23 (1) Satz 2 (i)<br />

und (ii) genannten Voraussetzungen vorliegen<br />

und die außerordentliche Kündigung innerhalb<br />

von drei Monaten nach Eintritt der in vorstehenden<br />

Ziffern ba) bis einschließlich bc) genannten<br />

Voraussetzungen erfolgt.<br />

c) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />

bleibt unberührt.<br />

d) Die Treuhandkommanditistin kann nur mit Einwilligung<br />

oder auf Weisung sämtlicher Treugeber<br />

kündigen. § 27 bleibt unberührt.<br />

(2) Die Komplementärin ist berechtigt, auch vor Ablauf<br />

der vorgenannten Frist durch Kündigung gegenüber<br />

der Gesellschaft zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

aus der Gesellschaft auszuscheiden, erstmals<br />

jedoch mit Wirkung zum 31.12.2009. Die Kündigungserklärung<br />

muss mit einer Frist von 6 Monaten<br />

erfolgen.<br />

(3) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist an<br />

die Gesellschaft, im Fall der Kündigung gemäß Abs. 2<br />

an die geschäftsführende Kommanditistin zu richten.<br />

Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist<br />

ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei der<br />

Gesellschaft, bzw. im Fall der Kündigung gemäß<br />

Abs. 2, bei der geschäftsführenden Kommanditistin.<br />

(4) Die Kündigung hat nicht die Auflösung der<br />

Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden des<br />

kündigen den Gesellschafters zur Folge.

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