Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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(2) Die Gesellschaft kann auf die vorstehende Legitimierung<br />
verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />
oder eine beglaubigte Abschrift des Testamentes<br />
des Gesellschafters sowie die Niederschrift über<br />
die Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichtes<br />
vorgelegt wird.<br />
(3) Mehrere Erben bzw. Vermächtnisnehmer bestellen<br />
zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte einen gemeinsamen<br />
schriftlich bevollmächtigten Vertreter,<br />
der zur Entgegennahme von Entnahmen zu ermächtigen<br />
ist. Solange ein gemeinsamer Vertreter<br />
nicht bestellt oder die Legitimation des oder der<br />
Erben bzw. Vermächtnisnehmer nicht erfolgt ist,<br />
ruhen die Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung,<br />
soweit es sich nicht um Beschlüsse über die Änderung<br />
oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags<br />
handelt. Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen<br />
von Kommanditisten ist zulässig.<br />
(4) Bei einer Auseinandersetzung unter den Erben<br />
müssen die einzelnen Gesellschaftsanteile einen<br />
Mindestbetrag von AUD 20.000 aufweisen und<br />
durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Sind diese<br />
Bedingungen bei dem aufgrund Todes übergegangenen<br />
Gesellschaftsanteils nicht einzuhalten,<br />
kann eine Auseinandersetzung gegenüber der<br />
Gesellschaft nicht erfolgen und die Erben bzw.<br />
Vermächtnisnehmer können weiterhin nur einheitlich<br />
durch einen gemeinsamen Vertreter ihre<br />
Gesellschafterrechte ausüben.<br />
(5) Alle der Gesellschaft durch den Erbfall entstehenden<br />
Kosten haben die Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />
zu tragen.<br />
§ 25<br />
Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />
(1) Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen.<br />
a) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft ordentlich<br />
erstmals mit einer Frist von sechs Monaten<br />
zum 31.12.2030 kündigen, danach mit gleicher<br />
Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres.<br />
b) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft auch<br />
vor dem 31.12.2030 außerordentlich mit einer<br />
Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres<br />
kündigen, wenn er nach seinem<br />
Beitritt<br />
154<br />
ba) wegen Krankheit oder Behinderung auf<br />
nicht absehbare Zeit außer Stande ist unter<br />
üblichen Bedingungen des allgemeinen<br />
Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden<br />
täglich erwerbstätig zu sein;<br />
bb) wegen Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum<br />
von mehr als sechs Monaten ohne Unter brechung<br />
Arbeitslosengeld bezogen hat oder<br />
bc) rechtskräftig geschieden wird und nach<br />
der Scheidung an seinen geschiedenen<br />
Ehegatten oder an Kinder zur Zahlung von<br />
Unterhalt verpflichtet ist; die Unterhaltsverpflichtung<br />
muss insgesamt mindestens<br />
EUR 500 pro Monat betragen<br />
und jeweils nach Wirksamwerden der außerordentlichen<br />
Kündigung die in § 23 (1) Satz 2 (i)<br />
und (ii) genannten Voraussetzungen vorliegen<br />
und die außerordentliche Kündigung innerhalb<br />
von drei Monaten nach Eintritt der in vorstehenden<br />
Ziffern ba) bis einschließlich bc) genannten<br />
Voraussetzungen erfolgt.<br />
c) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />
bleibt unberührt.<br />
d) Die Treuhandkommanditistin kann nur mit Einwilligung<br />
oder auf Weisung sämtlicher Treugeber<br />
kündigen. § 27 bleibt unberührt.<br />
(2) Die Komplementärin ist berechtigt, auch vor Ablauf<br />
der vorgenannten Frist durch Kündigung gegenüber<br />
der Gesellschaft zum Ende eines Geschäftsjahres<br />
aus der Gesellschaft auszuscheiden, erstmals<br />
jedoch mit Wirkung zum 31.12.2009. Die Kündigungserklärung<br />
muss mit einer Frist von 6 Monaten<br />
erfolgen.<br />
(3) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist an<br />
die Gesellschaft, im Fall der Kündigung gemäß Abs. 2<br />
an die geschäftsführende Kommanditistin zu richten.<br />
Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist<br />
ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei der<br />
Gesellschaft, bzw. im Fall der Kündigung gemäß<br />
Abs. 2, bei der geschäftsführenden Kommanditistin.<br />
(4) Die Kündigung hat nicht die Auflösung der<br />
Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden des<br />
kündigen den Gesellschafters zur Folge.