09.05.2013 Aufrufe

Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

trages wahrzunehmen. Sie ist berechtigt, Kommanditbeteiligungen<br />

an der Gesellschaft gleichzeitig für<br />

mehrere Treugeber treuhänderisch zu verwalten.<br />

Sie tritt nach außen im eigenen Namen auf und<br />

wird als Kommanditistin in das Handelsregister<br />

eingetragen. Im Rahmen der Durchführung der<br />

Kapitalerhöhung wird für die Treuhänderin eine<br />

Haftsumme in Höhe von AUD 1.000 gemäß § 3<br />

Abs. (9), (10) des Gesellschaftsvertrages im Handelsregister<br />

eingetragen. Im Innenverhältnis handelt<br />

die Treuhänderin ausschließlich im Auftrag und<br />

für Rechnung des jeweiligen Treugebers, so dass<br />

wirtschaftlich dieser Kommanditist ist.<br />

3. Die Treuhänderin ist berechtigt, die Erhöhung ihres<br />

Kapitalanteils davon abhängig zu machen, dass<br />

der Treugeber seinen Beteiligungsbetrag zzgl. fünf<br />

Prozent Agio auf das in der Beitrittsvereinbarung<br />

genannte Konto erbracht hat.<br />

§ 3<br />

Treugeberregister<br />

1. Die Treuhänderin führt für alle Treugeber ein<br />

Regis ter mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen<br />

Daten (im folgenden „Treugeberregister“).<br />

2. Der Treugeber erhält einen Auszug aus dem<br />

Treugeberregister. Ihm obliegt es, alle Änderungen<br />

seiner eingetragenen Daten der Treuhänderin<br />

unverzüglich bekannt zu geben und auf Verlangen<br />

der Treuhänderin auf eigene Kosten durch Vorlage<br />

entsprechender Urkunden (Erbschein, Übertragungsvertrag<br />

etc.) nachzuweisen.<br />

3. Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen<br />

Daten darf die Treuhänderin in dem<br />

jeweils erforderlichen Umfang nur dem persönlich<br />

haftenden Gesellschafter, der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin, dem zuständigen Finanzamt, den<br />

Kreditgebern bei berechtigtem Interesse, dem Beirat<br />

und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten<br />

Prüfern und Beratern der Gesellschaft erteilen. Der<br />

Treugeber hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe<br />

der Daten anderer Treugeber.<br />

§ 4<br />

Pflichten des Treugebers<br />

1. Der Treugeber trägt im Innenverhältnis in Höhe<br />

seines Beteiligungsbetrages alle Rechte und<br />

159<br />

Pflichten der Treuhänderin aus dem Gesellschaftsvertrag,<br />

mit Ausnahme der dort speziell im Hinblick<br />

auf die Treuhänderin (Treuhandkommanditistin)<br />

vorgesehenen Rechte und Pflichten (z. B. Aufnahme<br />

weiterer Kommanditisten, Kapitalerhöhung).<br />

2. Der Treugeber stellt die Treuhänderin von allen<br />

Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang mit<br />

Erwerb und Halten der treuhänderisch gehaltenen<br />

Kommanditbeteiligung stehen. Dies gilt auch<br />

für die gesetzliche Haftung der Kommanditisten<br />

gemäß §§ 171 ff HGB. Der Treugeber haftet nicht<br />

für die Erfüllung der Verbindlichkeiten anderer<br />

Treugeber.<br />

3. Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß<br />

den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung auf das<br />

dort genannte Konto zu erbringen.<br />

4. Über die Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittsvereinbarung<br />

vereinbarten Beteiligungsbetrags<br />

zzgl. fünf Prozent Agio hinaus übernehmen die<br />

Treugeber <strong>–</strong> auch im Falle des § 4 Abs. 1 und 2 des<br />

Gesellschaftsvertrages <strong>–</strong> keine weiteren Zahlungs­<br />

oder Nachschusspflichten.<br />

5. Die Treuhänderin ist zum Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />

und diesem Vertrag berechtigt, wenn<br />

der Treugeber seiner Verpflichtung zur Einzahlung<br />

des Beteiligungsbetrages gemäß Abs. 3 nicht oder<br />

nicht vollständig nachkommt. Stattdessen kann<br />

die Gesellschaft, vertreten durch die geschäftsführende<br />

Kommanditistin, den Beteiligungsbetrag<br />

unter Beachtung von § 1 Abs. 2 auf den Betrag der<br />

geleisteten Zahlung abzüglich fünf Prozent Agio<br />

herabsetzen.<br />

§ 5<br />

Rechte des Treugebers<br />

1. Die Treuhänderin tritt hiermit ihre Ansprüche aus<br />

dem treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil auf<br />

den festgestellten Gewinn, die beschlossenen<br />

Entnahmen sowie dasjenige, was ihr im Falle ihres<br />

Ausscheidens oder der Beendigung der Gesellschaft<br />

zusteht, entsprechend der Höhe des Beteiligungsbetrages<br />

des Treugebers an den Treugeber<br />

ab. Die Abtretung steht unter der aufschiebenden<br />

Bedingung des vollständigen Eingangs des Beteiligungsbetrages<br />

nebst Agio auf dem in § 4 Absatz 3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!