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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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(2) Abweichend von Abs. (1) werden nach Möglichkeit<br />

die Ergebnisse des Geschäftsjahres 2008,<br />

2009 und <strong>–</strong> im Falle der Verlängerung der<br />

Platzierungsfrist <strong>–</strong> die Ergebnisse des Geschäftsjahres<br />

2010, soweit möglich auch für steuerliche<br />

Zwecke, so verteilt, dass sämtliche Gesellschafter<br />

entsprechend ihrer vertragsgemäß eingezahlten<br />

Einlage zeitanteilig ab dem Monatsersten, der<br />

der vertragsgemäßen Einlageleistung folgt, relativ<br />

gleichgestellt werden. Hierzu werden <strong>–</strong> soweit<br />

erforderlich <strong>–</strong> später beitretenden Gesellschaftern<br />

von nach dem Monatsersten ihrer vertragsgemäßen<br />

Einlageleis tung anfallenden Gewinnen<br />

bzw. Verlusten der Gesellschaft ggf. Vorabanteile<br />

zugerechnet, bis sämtlichen Gesellschaftern<br />

Gewinne bzw. Verluste der Gesellschaft in relativ<br />

gleicher anteiliger Höhe zugerechnet sind.<br />

(3) Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind den<br />

Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine der<br />

Umsatzsteuerrückerstattung zugrunde liegende<br />

Umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich<br />

als Werbungskosten zuzurechnen war. Die Umsatzsteuerzahlungen<br />

gelten im Rahmen der Ergebnisverteilung<br />

dementsprechend als Aufwand dieser<br />

Gesellschafter.<br />

(4) Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile auch<br />

dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kapitalanteile<br />

übersteigen; eine Ausgleichspflicht ergibt<br />

sich hierdurch nicht.<br />

(5) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die Gesellschafter<br />

zum Nachweis von Sonderwerbungskosten<br />

gesondert aufzufordern. Sonderwerbungskosten<br />

müssen bis spätestens 31.03. des Folgejahres der<br />

Gesellschaft unter Vorlage von Belegen schriftlich<br />

mitgeteilt werden, anderenfalls können zusätzliche<br />

Kosten für den jeweiligen Anleger berechnet werden.<br />

Dies gilt entsprechend für Sonderbetriebsausgaben<br />

und ­vermögen.<br />

(6) Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei<br />

Gesellschaftern oder Treugebern Ergebnisse als<br />

steuerlich beachtliche Sondereinnahmen oder<br />

Sonderwerbungskosten entstehen, so sind diese<br />

Ergebnisse für steuerliche Zwecke ausschließlich<br />

diesen zuzuweisen. Sofern hieraus bei der Gesell­<br />

151<br />

schaft Mehrbelastungen resultieren, sind diese<br />

von dem verursachenden Gesellschafter zu tragen.<br />

Soweit solche Mehrbelastungen durch Treugeber<br />

veranlasst sind, ist die Treuhandkommanditistin<br />

gegenüber der Gesellschaft zu deren Tragung verpflichtet.<br />

Die Treuhandkommanditistin tritt hiermit<br />

alle diesbezüglichen gegenwärtigen und künftigen<br />

(auch bedingten) Ansprüche gegen Treugeber aus<br />

abgeschlossenen oder abzuschließenden Treuhandverträgen<br />

an die Gesellschaft ab; die Gesellschaft<br />

nimmt diese Abtretung an.<br />

§ 20<br />

Entnahmen<br />

(1) Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />

von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />

(Entnahmen), soweit sie nicht nach Auffassung der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin als angemessene<br />

Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer<br />

ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte der<br />

Gesellschaft benötigt werden. Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin und der Beirat unterbreiten<br />

gemeinsam den Gesellschaftern und der Treuhandkommanditistin<br />

einen Vorschlag über die Höhe der<br />

für das vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließenden<br />

Entnahmen.<br />

(2) Die Gesellschafter nehmen im Verhältnis ihres<br />

eingezahlten und nicht zurückgezahlten Kapitalkontos<br />

I gemäß § 6 Abs. (1) lit. a) an Entnahmen<br />

teil, sofern nicht nachfolgend etwas anderes<br />

bestimmt ist.<br />

(3) An den Entnahmen nehmen die Gesellschafter<br />

dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger<br />

Entnahmeanspruch für den Zeitraum beginnend<br />

ab dem Monatsersten, der der vertragsgemäßen<br />

Einlagenleistung folgt, zusteht. Der Zeitpunkt für<br />

die vertragsgemäße Einlagenleistung ist aus der<br />

Beitrittsvereinbarung ersichtlich.<br />

(4) Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt,<br />

Entnahmen für das vorangegangene Geschäftsjahr<br />

auch vor einem Beschluss der Gesellschafter<br />

zu veranlassen (vorläufige Entnahmen),<br />

nicht jedoch vor dem 30.06. des Folgejahres.<br />

(5) Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn<br />

der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.

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