Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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(2) Abweichend von Abs. (1) werden nach Möglichkeit<br />
die Ergebnisse des Geschäftsjahres 2008,<br />
2009 und <strong>–</strong> im Falle der Verlängerung der<br />
Platzierungsfrist <strong>–</strong> die Ergebnisse des Geschäftsjahres<br />
2010, soweit möglich auch für steuerliche<br />
Zwecke, so verteilt, dass sämtliche Gesellschafter<br />
entsprechend ihrer vertragsgemäß eingezahlten<br />
Einlage zeitanteilig ab dem Monatsersten, der<br />
der vertragsgemäßen Einlageleistung folgt, relativ<br />
gleichgestellt werden. Hierzu werden <strong>–</strong> soweit<br />
erforderlich <strong>–</strong> später beitretenden Gesellschaftern<br />
von nach dem Monatsersten ihrer vertragsgemäßen<br />
Einlageleis tung anfallenden Gewinnen<br />
bzw. Verlusten der Gesellschaft ggf. Vorabanteile<br />
zugerechnet, bis sämtlichen Gesellschaftern<br />
Gewinne bzw. Verluste der Gesellschaft in relativ<br />
gleicher anteiliger Höhe zugerechnet sind.<br />
(3) Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind den<br />
Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine der<br />
Umsatzsteuerrückerstattung zugrunde liegende<br />
Umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich<br />
als Werbungskosten zuzurechnen war. Die Umsatzsteuerzahlungen<br />
gelten im Rahmen der Ergebnisverteilung<br />
dementsprechend als Aufwand dieser<br />
Gesellschafter.<br />
(4) Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile auch<br />
dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kapitalanteile<br />
übersteigen; eine Ausgleichspflicht ergibt<br />
sich hierdurch nicht.<br />
(5) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die Gesellschafter<br />
zum Nachweis von Sonderwerbungskosten<br />
gesondert aufzufordern. Sonderwerbungskosten<br />
müssen bis spätestens 31.03. des Folgejahres der<br />
Gesellschaft unter Vorlage von Belegen schriftlich<br />
mitgeteilt werden, anderenfalls können zusätzliche<br />
Kosten für den jeweiligen Anleger berechnet werden.<br />
Dies gilt entsprechend für Sonderbetriebsausgaben<br />
und vermögen.<br />
(6) Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei<br />
Gesellschaftern oder Treugebern Ergebnisse als<br />
steuerlich beachtliche Sondereinnahmen oder<br />
Sonderwerbungskosten entstehen, so sind diese<br />
Ergebnisse für steuerliche Zwecke ausschließlich<br />
diesen zuzuweisen. Sofern hieraus bei der Gesell<br />
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schaft Mehrbelastungen resultieren, sind diese<br />
von dem verursachenden Gesellschafter zu tragen.<br />
Soweit solche Mehrbelastungen durch Treugeber<br />
veranlasst sind, ist die Treuhandkommanditistin<br />
gegenüber der Gesellschaft zu deren Tragung verpflichtet.<br />
Die Treuhandkommanditistin tritt hiermit<br />
alle diesbezüglichen gegenwärtigen und künftigen<br />
(auch bedingten) Ansprüche gegen Treugeber aus<br />
abgeschlossenen oder abzuschließenden Treuhandverträgen<br />
an die Gesellschaft ab; die Gesellschaft<br />
nimmt diese Abtretung an.<br />
§ 20<br />
Entnahmen<br />
(1) Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />
von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />
(Entnahmen), soweit sie nicht nach Auffassung der<br />
geschäftsführenden Kommanditistin als angemessene<br />
Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer<br />
ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte der<br />
Gesellschaft benötigt werden. Die geschäftsführende<br />
Kommanditistin und der Beirat unterbreiten<br />
gemeinsam den Gesellschaftern und der Treuhandkommanditistin<br />
einen Vorschlag über die Höhe der<br />
für das vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließenden<br />
Entnahmen.<br />
(2) Die Gesellschafter nehmen im Verhältnis ihres<br />
eingezahlten und nicht zurückgezahlten Kapitalkontos<br />
I gemäß § 6 Abs. (1) lit. a) an Entnahmen<br />
teil, sofern nicht nachfolgend etwas anderes<br />
bestimmt ist.<br />
(3) An den Entnahmen nehmen die Gesellschafter<br />
dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger<br />
Entnahmeanspruch für den Zeitraum beginnend<br />
ab dem Monatsersten, der der vertragsgemäßen<br />
Einlagenleistung folgt, zusteht. Der Zeitpunkt für<br />
die vertragsgemäße Einlagenleistung ist aus der<br />
Beitrittsvereinbarung ersichtlich.<br />
(4) Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt,<br />
Entnahmen für das vorangegangene Geschäftsjahr<br />
auch vor einem Beschluss der Gesellschafter<br />
zu veranlassen (vorläufige Entnahmen),<br />
nicht jedoch vor dem 30.06. des Folgejahres.<br />
(5) Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn<br />
der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.