Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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Placement memorandum dargestellten bzw.<br />
zugrunde gelegten besteuerung führen. Dies ist<br />
auch mit rückwirkung möglich, wobei in diesen<br />
Fällen auch die verfügung von zusätzlichen<br />
zinsen und strafzahlungen durch die Finanzverwaltung<br />
nicht auszuschließen sind. ebenso sind<br />
voneinander abweichende auffassungen der einzelnen<br />
Finanzverwaltungen und Finanzgerichte<br />
sowie eine unterschiedliche behandlung von<br />
sachverhalten in <strong>Frankreich</strong> und Deutschland<br />
nicht ausgeschlossen. bis zur endgültigen steuerlichen<br />
veranlagung, beispielsweise nach einer<br />
betriebsprüfung der Fonds- sowie der objektgesellschaft,<br />
bzw. bis zum eintritt der Festsetzungsverjährung<br />
steht die besteuerung der anleger<br />
mit einkünften aus der beteiligung nicht fest.<br />
steuergesetzgebung sowie verwaltungserlasse<br />
und -praxis der Finanzverwaltungen in Deutschland<br />
und <strong>Frankreich</strong> haben in den letzten jahren<br />
ständigen veränderungen unterlegen. es ist<br />
nicht auszuschließen, dass künftige veränderungen<br />
die steuerliche situation der Fondsgesellschaft,<br />
der verwaltungsgesellschaft (tochtergesellschaft<br />
der Fondsgesellschaft) und der<br />
französischen objektgesellschaft die diesem<br />
beteiligungsangebot zugrunde gelegte ertragsund<br />
liquiditätsplanung nachteilig beeinflussen.<br />
es ist insbesondere auch nicht auszuschließen,<br />
dass die deutsche und / oder französische Finanzverwaltung<br />
im ergebnis erfolgreich elemente<br />
dieses beteiligungsangebots für besteuerungszwecke<br />
ignoriert / ignorieren (oder aufgrund<br />
abweichender auslegung der steuergesetze,<br />
wirtschaftlicher betrachtungsweise oder vergleichbarer<br />
Gesetzgebung umqualifiziert / umqualifizieren)<br />
bzw. abweichend von der steuerlichen<br />
konzeption des beteiligungsangebots<br />
behandelt / behandeln. so kann beispielsweise<br />
nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die<br />
Finanzverwaltung im hinblick auf das zinslose<br />
Investorendarlehen eine einkünftekorrektur<br />
vornimmt. In einem solchen Fall müssten die in<br />
Deutschland steuerpflichtigen anleger einen<br />
nach Fremdvergleichsgrundsätzen ermittelten<br />
zinsertrag auf das Investorendarlehen versteuern.<br />
es kann auch nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass Deutschland und / oder <strong>Frankreich</strong> das<br />
abgeschlossene abkommen zwischen der<br />
bundesrepublik Deutschland und <strong>Frankreich</strong><br />
zur vermeidung der Doppelbesteuerung und<br />
zur verhinderung der steuerverkürzung bei<br />
steuern vom einkommen und vom vermögen<br />
(„Dba“) unterschiedlich interpretieren oder<br />
ändern. Das Dba kann beispielsweise auch neu<br />
verhandelt werden, so dass künftig neue und<br />
ggf. nachteilige gesetzliche regelungen gelten<br />
können. In jedem dieser Fälle können sich für die<br />
anleger die ausschüttungen / rückflüsse nach<br />
steuern bzw. die rentabilität der beteiligung<br />
nach steuern substanziell mindern. Ferner kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass Deutschland<br />
und / oder <strong>Frankreich</strong> das abgeschlossene<br />
abkommen zwischen Deutschland und <strong>Frankreich</strong><br />
zur vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
der nachlässe, erbschaften und schenkungen<br />
(„Dba (e)“) unterschiedlich interpretieren oder<br />
ändern. auch das Dba (e) kann beispielsweise<br />
neu verhandelt werden, mit der Folge, dass<br />
für erbschaften oder schenkungen nachteilige<br />
gesetzliche regelungen gelten könnten.<br />
aufgrund der steuerlichen transparenz der beteiligungsstruktur<br />
wird dem anleger das ergebnis<br />
der Fondsgesellschaft steuerlich zugerechnet<br />
und damit bei diesem nach seinen persönlichen<br />
besteuerungsmerkmalen und dem sich daraus<br />
ergebenden individuellen steuersatz bzw. dem<br />
abgeltungsteuersatz in höhe von 25 Prozent<br />
versteuert. es besteht das risiko, dass steuerzahlungen<br />
zu leisten sind, denen keine oder nur<br />
deutlich geringere liquiditätszuflüsse aus der<br />
Fondsbeteiligung gegenüberstehen.<br />
es wurde – wie auch in der Prognoserechnung<br />
dargelegt – angenommen, dass die Guthabenzinsen<br />
aus der anlage der freien liquidität<br />
im rahmen der beteiligungsstruktur nahezu<br />
vollständig auf der ebene der Fondsgesellschaft<br />
generiert werden können und dass insofern<br />
sämtliche Guthabenzinsen ausschließlich in<br />
Deutschland von den anlegern auf der Grundlage<br />
der im Private Placement memorandum unter<br />
„steuerliche Grundlagen“ (tz. 8) dargestellten<br />
regelungen zu versteuern sein werden. sollten<br />
Guthabenzinsen in <strong>Frankreich</strong> der besteuerung<br />
unterliegen (beispielsweise wenn ein teil der<br />
liquiditätsreserve gleich welchen Grundes doch<br />
auf ebene der objektgesellschaft verwaltet werden<br />
würde), dann ist nicht auszuschließen, dass