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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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Placement memorandum dargestellten bzw.<br />

zugrunde gelegten besteuerung führen. Dies ist<br />

auch mit rückwirkung möglich, wobei in diesen<br />

Fällen auch die verfügung von zusätzlichen<br />

zinsen und strafzahlungen durch die Finanzverwaltung<br />

nicht auszuschließen sind. ebenso sind<br />

voneinander abweichende auffassungen der einzelnen<br />

Finanzverwaltungen und Finanzgerichte<br />

sowie eine unterschiedliche behandlung von<br />

sachverhalten in <strong>Frankreich</strong> und Deutschland<br />

nicht ausgeschlossen. bis zur endgültigen steuerlichen<br />

veranlagung, beispielsweise nach einer<br />

betriebsprüfung der Fonds- sowie der objektgesellschaft,<br />

bzw. bis zum eintritt der Festsetzungsverjährung<br />

steht die besteuerung der anleger<br />

mit einkünften aus der beteiligung nicht fest.<br />

steuergesetzgebung sowie verwaltungserlasse<br />

und -praxis der Finanzverwaltungen in Deutschland<br />

und <strong>Frankreich</strong> haben in den letzten jahren<br />

ständigen veränderungen unterlegen. es ist<br />

nicht auszuschließen, dass künftige veränderungen<br />

die steuerliche situation der Fondsgesellschaft,<br />

der verwaltungsgesellschaft (tochtergesellschaft<br />

der Fondsgesellschaft) und der<br />

französischen objektgesellschaft die diesem<br />

beteiligungsangebot zugrunde gelegte ertragsund<br />

liquiditätsplanung nachteilig beeinflussen.<br />

es ist insbesondere auch nicht auszuschließen,<br />

dass die deutsche und / oder französische Finanzverwaltung<br />

im ergebnis erfolgreich elemente<br />

dieses beteiligungsangebots für besteuerungszwecke<br />

ignoriert / ignorieren (oder aufgrund<br />

abweichender auslegung der steuergesetze,<br />

wirtschaftlicher betrachtungsweise oder vergleichbarer<br />

Gesetzgebung umqualifiziert / umqualifizieren)<br />

bzw. abweichend von der steuerlichen<br />

konzeption des beteiligungsangebots<br />

behandelt / behandeln. so kann beispielsweise<br />

nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die<br />

Finanzverwaltung im hinblick auf das zinslose<br />

Investorendarlehen eine einkünftekorrektur<br />

vornimmt. In einem solchen Fall müssten die in<br />

Deutschland steuerpflichtigen anleger einen<br />

nach Fremdvergleichsgrundsätzen ermittelten<br />

zinsertrag auf das Investorendarlehen versteuern.<br />

es kann auch nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass Deutschland und / oder <strong>Frankreich</strong> das<br />

abgeschlossene abkommen zwischen der<br />

bundesrepublik Deutschland und <strong>Frankreich</strong><br />

zur vermeidung der Doppelbesteuerung und<br />

zur verhinderung der steuerverkürzung bei<br />

steuern vom einkommen und vom vermögen<br />

(„Dba“) unterschiedlich interpretieren oder<br />

ändern. Das Dba kann beispielsweise auch neu<br />

verhandelt werden, so dass künftig neue und<br />

ggf. nachteilige gesetzliche regelungen gelten<br />

können. In jedem dieser Fälle können sich für die<br />

anleger die ausschüttungen / rückflüsse nach<br />

steuern bzw. die rentabilität der beteiligung<br />

nach steuern substanziell mindern. Ferner kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass Deutschland<br />

und / oder <strong>Frankreich</strong> das abgeschlossene<br />

abkommen zwischen Deutschland und <strong>Frankreich</strong><br />

zur vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

der nachlässe, erbschaften und schenkungen<br />

(„Dba (e)“) unterschiedlich interpretieren oder<br />

ändern. auch das Dba (e) kann beispielsweise<br />

neu verhandelt werden, mit der Folge, dass<br />

für erbschaften oder schenkungen nachteilige<br />

gesetzliche regelungen gelten könnten.<br />

aufgrund der steuerlichen transparenz der beteiligungsstruktur<br />

wird dem anleger das ergebnis<br />

der Fondsgesellschaft steuerlich zugerechnet<br />

und damit bei diesem nach seinen persönlichen<br />

besteuerungsmerkmalen und dem sich daraus<br />

ergebenden individuellen steuersatz bzw. dem<br />

abgeltungsteuersatz in höhe von 25 Prozent<br />

versteuert. es besteht das risiko, dass steuerzahlungen<br />

zu leisten sind, denen keine oder nur<br />

deutlich geringere liquiditätszuflüsse aus der<br />

Fondsbeteiligung gegenüberstehen.<br />

es wurde – wie auch in der Prognoserechnung<br />

dargelegt – angenommen, dass die Guthabenzinsen<br />

aus der anlage der freien liquidität<br />

im rahmen der beteiligungsstruktur nahezu<br />

vollständig auf der ebene der Fondsgesellschaft<br />

generiert werden können und dass insofern<br />

sämtliche Guthabenzinsen ausschließlich in<br />

Deutschland von den anlegern auf der Grundlage<br />

der im Private Placement memorandum unter<br />

„steuerliche Grundlagen“ (tz. 8) dargestellten<br />

regelungen zu versteuern sein werden. sollten<br />

Guthabenzinsen in <strong>Frankreich</strong> der besteuerung<br />

unterliegen (beispielsweise wenn ein teil der<br />

liquiditätsreserve gleich welchen Grundes doch<br />

auf ebene der objektgesellschaft verwaltet werden<br />

würde), dann ist nicht auszuschließen, dass

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