Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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§ 8 aussCHLuss Der naCHsCHussPFLiCHt<br />
Über die verpflichtung zur leistung des in der<br />
beitrittsvereinbarung vereinbarten kapitalanteils<br />
zzgl. agio hinaus übernehmen die kommanditisten<br />
keine weiteren zahlungs- oder nachschusspflichten<br />
oder haftungen. unberührt von<br />
diesem vertraglichen haftungsausschluss bleibt<br />
die gesetzliche regelung über die haftung der<br />
kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern<br />
gemäß §§ 171 ff. hGb.<br />
§ 9 gesCHÄFtsFÜHrung unD vertretung<br />
(1) zur Geschäftsführung befugt ist ausschließlich<br />
der geschäftsführende kommanditist.<br />
Der komplementär ist im Innenverhältnis von<br />
der Geschäftsführung ausgeschlossen, soweit<br />
dies gesetzlich zulässig ist. Den übrigen kommanditisten<br />
stehen Geschäftsführungs- und<br />
vertretungsrechte für die gesamte Dauer der<br />
Gesellschaft nicht zu.<br />
(2) Der geschäftsführende kommanditist ist verpflichtet,<br />
die Geschäfte der Gesellschaft unter<br />
beachtung der sich aus § 15 ergebenden<br />
zuständigkeiten der Gesellschafter sowie<br />
nach maßgabe der von diesen demgemäß<br />
gefassten Gesellschafterbeschlüsse mit der<br />
sorgfalt ordentlicher kaufleute zu führen sowie<br />
seine Geschäftserfahrungen und -verbindungen<br />
der Gesellschaft nach besten kräften<br />
zur verfügung zu stellen. Der geschäftsführende<br />
kommanditist hat die Gesellschaft<br />
in Übereinstimmung mit den gesetzlichen<br />
vorschriften und diesem Gesellschaftsvertrag<br />
zu führen. Über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />
der Gesellschaft hinausgehende<br />
handlungen bedürfen eines zustimmenden<br />
Gesellschafterbeschlusses.<br />
Folgende handlungen bedürfen keinesfalls<br />
der zustimmung der Gesellschafter:<br />
(a) zur Finanzierung der von der Gesellschaft<br />
vorzunehmenden Investitionen<br />
im rahmen des Investitionsplanes nach<br />
eigenem ermessen Fremdmittel aufzunehmen<br />
und hierfür erforderliche verträge<br />
und vereinbarungen (auch betref-<br />
fend dafür erforderlicher sicherheiten)<br />
abzuschließen;<br />
(b) abschluss, änderung und beendigung<br />
von zinssicherungsgeschäften;<br />
(c) abschluss, änderung und kündigung<br />
bzw. aufhebung von asset managementverträgen<br />
über die wirtschaftsgüter der<br />
Gesellschaft, Geschäftsbesorgungs- und<br />
Dienstleistungsverträgen;<br />
(d) Der geschäftsführende kommanditist<br />
ist zur Übernahme und verwaltung aller<br />
vermögenswerte für die Gesellschaft<br />
einschließlich der willensbildung über<br />
die ausübung der beteiligungsrechte der<br />
Gesellschaft in der scI sowie der Übertragung<br />
der anteile an der scI gemäß<br />
§ 5 abs. 2 berechtigt, soweit diese nicht<br />
einem Gesellschafterbeschluss gemäß<br />
§ 15 abs. (3) oder einer vereinbarung der<br />
Gesellschafter der scI vorbehalten sind.<br />
Die geschäftsführende Gesellschafterin<br />
ist zur Gewährung von Gesellschafterdarlehen<br />
zugunsten der scI berechtigt;<br />
Der geschäftsführende kommanditist ist<br />
berechtigt, einen nießbrauch über die<br />
ordentlichen nettoerträge aus anteilen der<br />
Gesellschaft an der scI zu Gunsten der <strong>Frankreich</strong><br />
III beteiligungs Gmbh zu bestellen. zum<br />
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />
gehören, in den durch § 15 abs. (1)<br />
bestimmten Grenzen, insbesondere<br />
(a) die eröffnung und auflösung von konten<br />
der Gesellschaft und die abwicklung des<br />
zahlungsverkehrs;<br />
(b) die Führung der bücher der Gesellschaft<br />
sowie die aufstellung des jahresabschlusses;<br />
(c) das einleiten, das Führen und die<br />
beilegung von gerichtlichen und außergerichtlichen<br />
rechtsstreitigkeiten der<br />
Gesellschaft;<br />
(d) der abschluss marktüblicher versicherungen.