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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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146<br />

§ 8 aussCHLuss Der naCHsCHussPFLiCHt<br />

Über die verpflichtung zur leistung des in der<br />

beitrittsvereinbarung vereinbarten kapitalanteils<br />

zzgl. agio hinaus übernehmen die kommanditisten<br />

keine weiteren zahlungs- oder nachschusspflichten<br />

oder haftungen. unberührt von<br />

diesem vertraglichen haftungsausschluss bleibt<br />

die gesetzliche regelung über die haftung der<br />

kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern<br />

gemäß §§ 171 ff. hGb.<br />

§ 9 gesCHÄFtsFÜHrung unD vertretung<br />

(1) zur Geschäftsführung befugt ist ausschließlich<br />

der geschäftsführende kommanditist.<br />

Der komplementär ist im Innenverhältnis von<br />

der Geschäftsführung ausgeschlossen, soweit<br />

dies gesetzlich zulässig ist. Den übrigen kommanditisten<br />

stehen Geschäftsführungs- und<br />

vertretungsrechte für die gesamte Dauer der<br />

Gesellschaft nicht zu.<br />

(2) Der geschäftsführende kommanditist ist verpflichtet,<br />

die Geschäfte der Gesellschaft unter<br />

beachtung der sich aus § 15 ergebenden<br />

zuständigkeiten der Gesellschafter sowie<br />

nach maßgabe der von diesen demgemäß<br />

gefassten Gesellschafterbeschlüsse mit der<br />

sorgfalt ordentlicher kaufleute zu führen sowie<br />

seine Geschäftserfahrungen und -verbindungen<br />

der Gesellschaft nach besten kräften<br />

zur verfügung zu stellen. Der geschäftsführende<br />

kommanditist hat die Gesellschaft<br />

in Übereinstimmung mit den gesetzlichen<br />

vorschriften und diesem Gesellschaftsvertrag<br />

zu führen. Über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />

der Gesellschaft hinausgehende<br />

handlungen bedürfen eines zustimmenden<br />

Gesellschafterbeschlusses.<br />

Folgende handlungen bedürfen keinesfalls<br />

der zustimmung der Gesellschafter:<br />

(a) zur Finanzierung der von der Gesellschaft<br />

vorzunehmenden Investitionen<br />

im rahmen des Investitionsplanes nach<br />

eigenem ermessen Fremdmittel aufzunehmen<br />

und hierfür erforderliche verträge<br />

und vereinbarungen (auch betref-<br />

fend dafür erforderlicher sicherheiten)<br />

abzuschließen;<br />

(b) abschluss, änderung und beendigung<br />

von zinssicherungsgeschäften;<br />

(c) abschluss, änderung und kündigung<br />

bzw. aufhebung von asset managementverträgen<br />

über die wirtschaftsgüter der<br />

Gesellschaft, Geschäftsbesorgungs- und<br />

Dienstleistungsverträgen;<br />

(d) Der geschäftsführende kommanditist<br />

ist zur Übernahme und verwaltung aller<br />

vermögenswerte für die Gesellschaft<br />

einschließlich der willensbildung über<br />

die ausübung der beteiligungsrechte der<br />

Gesellschaft in der scI sowie der Übertragung<br />

der anteile an der scI gemäß<br />

§ 5 abs. 2 berechtigt, soweit diese nicht<br />

einem Gesellschafterbeschluss gemäß<br />

§ 15 abs. (3) oder einer vereinbarung der<br />

Gesellschafter der scI vorbehalten sind.<br />

Die geschäftsführende Gesellschafterin<br />

ist zur Gewährung von Gesellschafterdarlehen<br />

zugunsten der scI berechtigt;<br />

Der geschäftsführende kommanditist ist<br />

berechtigt, einen nießbrauch über die<br />

ordentlichen nettoerträge aus anteilen der<br />

Gesellschaft an der scI zu Gunsten der <strong>Frankreich</strong><br />

III beteiligungs Gmbh zu bestellen. zum<br />

gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />

gehören, in den durch § 15 abs. (1)<br />

bestimmten Grenzen, insbesondere<br />

(a) die eröffnung und auflösung von konten<br />

der Gesellschaft und die abwicklung des<br />

zahlungsverkehrs;<br />

(b) die Führung der bücher der Gesellschaft<br />

sowie die aufstellung des jahresabschlusses;<br />

(c) das einleiten, das Führen und die<br />

beilegung von gerichtlichen und außergerichtlichen<br />

rechtsstreitigkeiten der<br />

Gesellschaft;<br />

(d) der abschluss marktüblicher versicherungen.

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