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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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derartige Guthabenzinsen einer Doppelbesteuerung<br />

in Deutschland und <strong>Frankreich</strong> unterliegen<br />

und dass daher die rentabilität aus der beteiligung<br />

gegenüber der Prognoserechnung aus der<br />

sicht der anleger reduziert wird.<br />

im ergebnis kann in <strong>Frankreich</strong> und / oder<br />

Deutschland eine höhere als die in diesem<br />

Private Placement memordandum dargestellte<br />

besteuerung erfolgen. es können steuernachzahlungen<br />

zzgl. zinsen und ggf. strafzahlungen<br />

zu leisten sein. Dies kann die rentabilität der beteiligung<br />

aus sicht der anleger stark einschränken<br />

und letztlich gar zu einem teilweisen oder<br />

vollständigen verlust des gesamten beteiligungsbetrags<br />

nebst agio führen („totalverlustrisiko“,<br />

siehe hierzu auch tz. 3.6). Dies gilt auch hinsichtlich<br />

jedes der nachstehend dargestellten steuerlichen<br />

risiken in Deutschland bzw. <strong>Frankreich</strong>.<br />

Der anleger sollte vor einer anlageentscheidung<br />

das gesamte Private Placement memorandum<br />

nebst anlagen sorgfältig prüfen und bzgl. der<br />

steuerlichen aspekte insbesondere das kapitel<br />

„steuerliche Grundlagen“ (tz. 8) berücksichtigen.<br />

vor der anlageentscheidung sollte der anleger<br />

zudem einen auf diesem Gebiet erfahrenen steuerlichen<br />

berater hinzuziehen.<br />

Die kalkulierten bzw. projizierten ergebnisse<br />

können nicht garantiert werden. Das risiko der<br />

steuerlichen konzeption und von änderungen<br />

des steuerrechts bzw. dessen auslegung trägt<br />

somit vollständig und allein der anleger. Für den<br />

eintritt der wirtschaftlichen ziele eines anlegers<br />

wird keine haftung übernommen.<br />

3.4.2 Qualifikation der Fondsgesellschaft in<br />

<strong>Frankreich</strong> und steuerliche risiken im<br />

zusammenhang mit der möglichen Übertragung<br />

der anteile an der Objektgesellschaft<br />

bzw. mit der veräußerungsgewinnbesteuerung<br />

in <strong>Frankreich</strong><br />

Gemäß der geltenden rechtslage sind die<br />

laufenden einkünfte aus der vermietung der<br />

Fondsimmobilie in <strong>Frankreich</strong> grundsätzlich<br />

von der Fondsgesellschaft (bzw. für die laufzeit<br />

des nießbrauchs von der vorgeschalteten<br />

verwaltungsgesellschaft) und nicht individuell<br />

vom anleger zu versteuern, da die französischen<br />

Finanzbehörden zwar die französische objektgesellschaft,<br />

nicht jedoch die Fondsgesellschaft<br />

für zwecke der besteuerung von Immobilieneinkünften<br />

und veräußerungsgewinnen aus<br />

französischen quellen als steuerlich transparent<br />

betrachten. Die Fondsgesellschaft (bzw. für die<br />

laufzeit des nießbrauchs die verwaltungsgesellschaft)<br />

wird dazu in <strong>Frankreich</strong> zur körperschaftsteuer<br />

veranlagt werden und ist verpflichtet,<br />

entsprechende steuererklärungen abzugeben.<br />

Durch eine zukünftige änderung dieser steuerlichen<br />

qualifikation in <strong>Frankreich</strong>, wonach die<br />

Fondsgesellschaft für französische steuerzwecke<br />

auch als steuertransparent behandelt werden<br />

würde, würde sich die Folge ergeben, dass der<br />

einzelne anleger für die ordentlichen einkünfte<br />

der objektgesellschaft, insbesondere auch die<br />

vermietungseinkünfte aus der Fondsimmobilie<br />

grundsätzlich anteilig steuerpflichtig würde<br />

(für die laufzeit des nießbrauchs würde jedoch<br />

weiterhin die verwaltungsgesellschaft betreffend<br />

die ordentlichen einkünfte (einschließlich<br />

der vermieteinkünfte) steuerpflichtig bleiben).<br />

auch für die ggf. möglichen außerordentlichen<br />

einkünfte (insbesondere veräußerungsgewinne)<br />

wird gemäß Fondskonzept angenommen, dass<br />

im Fall einer solchen änderung eine direkte<br />

steuerpflicht gemäß den anwendbaren regeln<br />

für den einzelnen anleger in <strong>Frankreich</strong> und<br />

damit einhergehend die Pflicht zur abgabe einer<br />

persönlichen steuererklärung in <strong>Frankreich</strong><br />

bestehen würde. sollte sich die steuerliche<br />

qualifikation der Fondsgesellschaft bis ende des<br />

jahres 2013 nicht verändern (so dass diese voraussichtlich<br />

auch weiterhin für die besteuerung<br />

von Immobilieneinkünften und veräußerungsgewinnen<br />

aus französischen quellen intransparent<br />

bliebe), würden gemäß der Fondskonzeption<br />

bzw. dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

ggf. die nießbrauchsbelasteten anteile<br />

an der objektgesellschaft – unter beibehaltung<br />

des nießbrauchs für dessen restlaufzeit zugunsten<br />

der verwaltungsgesellschaft – von der<br />

Fondsgesellschaft an die anleger, die für die<br />

ausschüttung optieren, direkt ausgeschüttet<br />

werden. es besteht das risiko, dass dies nicht<br />

umgesetzt wird (insbesondere auch wenn der<br />

einzelne anleger in dieser situation so entscheidet)<br />

bzw. aus unterschiedlichsten Gründen nicht<br />

erreicht werden kann oder dass änderungen<br />

bzw. abweichungen gegenüber dem Fonds-<br />

risikohinweise<br />

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