Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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derartige Guthabenzinsen einer Doppelbesteuerung<br />
in Deutschland und <strong>Frankreich</strong> unterliegen<br />
und dass daher die rentabilität aus der beteiligung<br />
gegenüber der Prognoserechnung aus der<br />
sicht der anleger reduziert wird.<br />
im ergebnis kann in <strong>Frankreich</strong> und / oder<br />
Deutschland eine höhere als die in diesem<br />
Private Placement memordandum dargestellte<br />
besteuerung erfolgen. es können steuernachzahlungen<br />
zzgl. zinsen und ggf. strafzahlungen<br />
zu leisten sein. Dies kann die rentabilität der beteiligung<br />
aus sicht der anleger stark einschränken<br />
und letztlich gar zu einem teilweisen oder<br />
vollständigen verlust des gesamten beteiligungsbetrags<br />
nebst agio führen („totalverlustrisiko“,<br />
siehe hierzu auch tz. 3.6). Dies gilt auch hinsichtlich<br />
jedes der nachstehend dargestellten steuerlichen<br />
risiken in Deutschland bzw. <strong>Frankreich</strong>.<br />
Der anleger sollte vor einer anlageentscheidung<br />
das gesamte Private Placement memorandum<br />
nebst anlagen sorgfältig prüfen und bzgl. der<br />
steuerlichen aspekte insbesondere das kapitel<br />
„steuerliche Grundlagen“ (tz. 8) berücksichtigen.<br />
vor der anlageentscheidung sollte der anleger<br />
zudem einen auf diesem Gebiet erfahrenen steuerlichen<br />
berater hinzuziehen.<br />
Die kalkulierten bzw. projizierten ergebnisse<br />
können nicht garantiert werden. Das risiko der<br />
steuerlichen konzeption und von änderungen<br />
des steuerrechts bzw. dessen auslegung trägt<br />
somit vollständig und allein der anleger. Für den<br />
eintritt der wirtschaftlichen ziele eines anlegers<br />
wird keine haftung übernommen.<br />
3.4.2 Qualifikation der Fondsgesellschaft in<br />
<strong>Frankreich</strong> und steuerliche risiken im<br />
zusammenhang mit der möglichen Übertragung<br />
der anteile an der Objektgesellschaft<br />
bzw. mit der veräußerungsgewinnbesteuerung<br />
in <strong>Frankreich</strong><br />
Gemäß der geltenden rechtslage sind die<br />
laufenden einkünfte aus der vermietung der<br />
Fondsimmobilie in <strong>Frankreich</strong> grundsätzlich<br />
von der Fondsgesellschaft (bzw. für die laufzeit<br />
des nießbrauchs von der vorgeschalteten<br />
verwaltungsgesellschaft) und nicht individuell<br />
vom anleger zu versteuern, da die französischen<br />
Finanzbehörden zwar die französische objektgesellschaft,<br />
nicht jedoch die Fondsgesellschaft<br />
für zwecke der besteuerung von Immobilieneinkünften<br />
und veräußerungsgewinnen aus<br />
französischen quellen als steuerlich transparent<br />
betrachten. Die Fondsgesellschaft (bzw. für die<br />
laufzeit des nießbrauchs die verwaltungsgesellschaft)<br />
wird dazu in <strong>Frankreich</strong> zur körperschaftsteuer<br />
veranlagt werden und ist verpflichtet,<br />
entsprechende steuererklärungen abzugeben.<br />
Durch eine zukünftige änderung dieser steuerlichen<br />
qualifikation in <strong>Frankreich</strong>, wonach die<br />
Fondsgesellschaft für französische steuerzwecke<br />
auch als steuertransparent behandelt werden<br />
würde, würde sich die Folge ergeben, dass der<br />
einzelne anleger für die ordentlichen einkünfte<br />
der objektgesellschaft, insbesondere auch die<br />
vermietungseinkünfte aus der Fondsimmobilie<br />
grundsätzlich anteilig steuerpflichtig würde<br />
(für die laufzeit des nießbrauchs würde jedoch<br />
weiterhin die verwaltungsgesellschaft betreffend<br />
die ordentlichen einkünfte (einschließlich<br />
der vermieteinkünfte) steuerpflichtig bleiben).<br />
auch für die ggf. möglichen außerordentlichen<br />
einkünfte (insbesondere veräußerungsgewinne)<br />
wird gemäß Fondskonzept angenommen, dass<br />
im Fall einer solchen änderung eine direkte<br />
steuerpflicht gemäß den anwendbaren regeln<br />
für den einzelnen anleger in <strong>Frankreich</strong> und<br />
damit einhergehend die Pflicht zur abgabe einer<br />
persönlichen steuererklärung in <strong>Frankreich</strong><br />
bestehen würde. sollte sich die steuerliche<br />
qualifikation der Fondsgesellschaft bis ende des<br />
jahres 2013 nicht verändern (so dass diese voraussichtlich<br />
auch weiterhin für die besteuerung<br />
von Immobilieneinkünften und veräußerungsgewinnen<br />
aus französischen quellen intransparent<br />
bliebe), würden gemäß der Fondskonzeption<br />
bzw. dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
ggf. die nießbrauchsbelasteten anteile<br />
an der objektgesellschaft – unter beibehaltung<br />
des nießbrauchs für dessen restlaufzeit zugunsten<br />
der verwaltungsgesellschaft – von der<br />
Fondsgesellschaft an die anleger, die für die<br />
ausschüttung optieren, direkt ausgeschüttet<br />
werden. es besteht das risiko, dass dies nicht<br />
umgesetzt wird (insbesondere auch wenn der<br />
einzelne anleger in dieser situation so entscheidet)<br />
bzw. aus unterschiedlichsten Gründen nicht<br />
erreicht werden kann oder dass änderungen<br />
bzw. abweichungen gegenüber dem Fonds-<br />
risikohinweise<br />
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