Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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<strong>Frankreich</strong> steuerpflichtig bliebe. Im rahmen des<br />
vorliegenden Fondskonzepts sollen im ergebnis<br />
lediglich die außerordentlichen erträge aus den<br />
scI-anteilen (veräußerungserlöse) auf ebene der<br />
anleger zu versteuern sein, da dies erhebliche<br />
wirtschaftliche vorteile für die anleger, insbesondere<br />
in bestimmten Fällen die teilweise oder<br />
ggf. weitgehende bzw. vollständige steuerfreie<br />
vereinnahmung von veräußerungserlösen wie<br />
in der Prognoserechnung dargestellt, bietet<br />
(Details siehe tz. 8 bzw. bezüglich der wirtschaftlichen<br />
annahmen tz. 6). Dies kann aber nur<br />
erreicht werden, wenn eine steuerliche transparenz<br />
der Fondsgesellschaft aus französischer<br />
steuerlicher sicht erreicht wird, d. h. wenn das<br />
französische recht im sinne der oben erwähnten<br />
änderung des aktuellen besteuerungsregimes<br />
der ausländischen Gesellschaften geändert wird<br />
oder, falls dies wider erwarten nicht geschieht,<br />
durch die Übertragung des nießbrauchsbelasteten<br />
eigentums an den scI-anteilen durch die<br />
anleger, welches bis spätestens zum ende des<br />
jahres 2013 zu entscheiden sein wird. Dabei<br />
haben die anleger im rahmen des vorliegenden<br />
beteiligungskonzepts ein wahlrecht, ob sie die<br />
scI-anteile in einem solchen Fall direkt auf sich<br />
übertragen lassen wollen oder nicht. Für die<br />
anleger, die dann die scI-anteile direkt halten,<br />
würden auch in diesem Fall die in tz. 6 (szenario<br />
a der liquiditäts- und ertragsprognose) und in<br />
tz. 8 dargestellten vorteile bei der versteuerung<br />
der anteiligen außerordentlichen einnahmen in<br />
<strong>Frankreich</strong> grundsätzlich zur verfügung stehen,<br />
wobei die in tz. 3.5.2 dargestellte geänderte<br />
haftungssituation zu berücksichtigen wäre. Für<br />
die anleger, die die scI-anteile in einem solchen<br />
Fall für die verbleibende beteiligungsdauer nicht<br />
direkt – sondern weiterhin über die Fondsgesellschaft<br />
– halten wollen, gilt grundsätzlich<br />
bezüglich der liquiditäts- und ertragsprognose<br />
szenario b wie in tz. 6 dargestellt, wobei keine<br />
änderung der haftungssituation eintritt (und<br />
daher die in tz. 3.5.2 dargestellten risiken für<br />
diese anleger nicht zum tragen kommen). Die<br />
Fondsgesellschaft wird im Fall, dass die erwartete<br />
steuerliche transparenz der Fondsgesellschaft<br />
in <strong>Frankreich</strong> bis zum ende des jahres<br />
2013 nicht eintritt, die anleger im jahr 2013<br />
zu einer diesbezüglichen entscheidung auffordern.<br />
Die anleger müssen in einem solchen Fall<br />
fristgerecht und schriftlich eine weisung an die<br />
Fondsgesellschaft erteilen. In dem Fall, dass<br />
ein anleger keine fristgerechte weisung erteilt,<br />
wird die Fondsgesellschaft die scI-anteile nicht<br />
auf den entsprechenden anleger übertragen<br />
und die scI-anteile dann für die verbleibende<br />
beteiligungsdauer über die Fondsgesellschaft<br />
gehalten werden. anleger, die ihre anteile an<br />
der scI direkt halten, erhalten als anteilseigner<br />
der scI direkt von dieser eventuelle ausschüttungen<br />
/ rückflüsse. sie partizipieren insoweit<br />
nicht mehr auf ebene der Fondsgesellschaft an<br />
ausschüttungen / rückflüssen, die die Fondsgesellschaft<br />
aus ihrer beteiligung an der objektgesellschaft<br />
erzielt. entsprechende einnahmen<br />
der Fondsgesellschaft werden allein an solche<br />
anleger der Fondsgesellschaft ausgeschüttet,<br />
die keine anteile an der objektgesellschaft erhalten.<br />
auf diese weise wird sichergestellt, dass<br />
alle anleger im verhältnis ihrer beteiligung an<br />
den ergebnissen der objektgesellschaft gleichermaßen<br />
teilhaben, unabhängig davon, ob sie eine<br />
Übertragung der scI-anteile verlangt haben.<br />
auch durch die Übertragung des nießbrauchsbelasteten<br />
eigentums an den scI-anteilen an<br />
die anleger würden diese nach auskunft der<br />
steuerberater der Fondsgesellschaft auf basis<br />
des heutigen rechts betreffend die ordentlichen<br />
(laufenden) ergebnisse in <strong>Frankreich</strong> steuerlich<br />
nicht veranlagt, so dass die anleger auch dann<br />
keine Pflicht zur abgabe einer persönlichen<br />
steuererklärung für zwecke dieser beteiligung<br />
in <strong>Frankreich</strong> hätten. es ist darauf hinzuweisen,<br />
dass auch während der laufzeit des nießbrauchs,<br />
entweder im Fall der rechtzeitigen änderung des<br />
geltenden rechts oder im Fall der Übertragung<br />
der scI-anteile an die anleger, eine offenlegung<br />
der beteiligung der anleger an die französische<br />
Finanzverwaltung erfolgen wird. eine Pflicht zur<br />
abgabe einer persönlichen steuererklärung der<br />
anleger in <strong>Frankreich</strong> für zwecke dieser beteiligung<br />
und im hinblick auf laufende einkünfte<br />
durch die vermietung des Fondsobjekts wird<br />
erst nach ablauf des nießbrauchs erforderlich<br />
werden und somit grundsätzlich nur dann, wenn<br />
das Fondsobjekt bzw. die beteiligung länger als<br />
in der Prognose angenommen gehalten werden<br />
wird. Dagegen ist in jedem Fall eine solche<br />
steuererklärung durch den anleger zu erstellen<br />
und abzugeben, wenn anteilige veräußerungserlöse<br />
durch die anleger (also außerordentliche