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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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86<br />

<strong>Frankreich</strong> steuerpflichtig bliebe. Im rahmen des<br />

vorliegenden Fondskonzepts sollen im ergebnis<br />

lediglich die außerordentlichen erträge aus den<br />

scI-anteilen (veräußerungserlöse) auf ebene der<br />

anleger zu versteuern sein, da dies erhebliche<br />

wirtschaftliche vorteile für die anleger, insbesondere<br />

in bestimmten Fällen die teilweise oder<br />

ggf. weitgehende bzw. vollständige steuerfreie<br />

vereinnahmung von veräußerungserlösen wie<br />

in der Prognoserechnung dargestellt, bietet<br />

(Details siehe tz. 8 bzw. bezüglich der wirtschaftlichen<br />

annahmen tz. 6). Dies kann aber nur<br />

erreicht werden, wenn eine steuerliche transparenz<br />

der Fondsgesellschaft aus französischer<br />

steuerlicher sicht erreicht wird, d. h. wenn das<br />

französische recht im sinne der oben erwähnten<br />

änderung des aktuellen besteuerungsregimes<br />

der ausländischen Gesellschaften geändert wird<br />

oder, falls dies wider erwarten nicht geschieht,<br />

durch die Übertragung des nießbrauchsbelasteten<br />

eigentums an den scI-anteilen durch die<br />

anleger, welches bis spätestens zum ende des<br />

jahres 2013 zu entscheiden sein wird. Dabei<br />

haben die anleger im rahmen des vorliegenden<br />

beteiligungskonzepts ein wahlrecht, ob sie die<br />

scI-anteile in einem solchen Fall direkt auf sich<br />

übertragen lassen wollen oder nicht. Für die<br />

anleger, die dann die scI-anteile direkt halten,<br />

würden auch in diesem Fall die in tz. 6 (szenario<br />

a der liquiditäts- und ertragsprognose) und in<br />

tz. 8 dargestellten vorteile bei der versteuerung<br />

der anteiligen außerordentlichen einnahmen in<br />

<strong>Frankreich</strong> grundsätzlich zur verfügung stehen,<br />

wobei die in tz. 3.5.2 dargestellte geänderte<br />

haftungssituation zu berücksichtigen wäre. Für<br />

die anleger, die die scI-anteile in einem solchen<br />

Fall für die verbleibende beteiligungsdauer nicht<br />

direkt – sondern weiterhin über die Fondsgesellschaft<br />

– halten wollen, gilt grundsätzlich<br />

bezüglich der liquiditäts- und ertragsprognose<br />

szenario b wie in tz. 6 dargestellt, wobei keine<br />

änderung der haftungssituation eintritt (und<br />

daher die in tz. 3.5.2 dargestellten risiken für<br />

diese anleger nicht zum tragen kommen). Die<br />

Fondsgesellschaft wird im Fall, dass die erwartete<br />

steuerliche transparenz der Fondsgesellschaft<br />

in <strong>Frankreich</strong> bis zum ende des jahres<br />

2013 nicht eintritt, die anleger im jahr 2013<br />

zu einer diesbezüglichen entscheidung auffordern.<br />

Die anleger müssen in einem solchen Fall<br />

fristgerecht und schriftlich eine weisung an die<br />

Fondsgesellschaft erteilen. In dem Fall, dass<br />

ein anleger keine fristgerechte weisung erteilt,<br />

wird die Fondsgesellschaft die scI-anteile nicht<br />

auf den entsprechenden anleger übertragen<br />

und die scI-anteile dann für die verbleibende<br />

beteiligungsdauer über die Fondsgesellschaft<br />

gehalten werden. anleger, die ihre anteile an<br />

der scI direkt halten, erhalten als anteilseigner<br />

der scI direkt von dieser eventuelle ausschüttungen<br />

/ rückflüsse. sie partizipieren insoweit<br />

nicht mehr auf ebene der Fondsgesellschaft an<br />

ausschüttungen / rückflüssen, die die Fondsgesellschaft<br />

aus ihrer beteiligung an der objektgesellschaft<br />

erzielt. entsprechende einnahmen<br />

der Fondsgesellschaft werden allein an solche<br />

anleger der Fondsgesellschaft ausgeschüttet,<br />

die keine anteile an der objektgesellschaft erhalten.<br />

auf diese weise wird sichergestellt, dass<br />

alle anleger im verhältnis ihrer beteiligung an<br />

den ergebnissen der objektgesellschaft gleichermaßen<br />

teilhaben, unabhängig davon, ob sie eine<br />

Übertragung der scI-anteile verlangt haben.<br />

auch durch die Übertragung des nießbrauchsbelasteten<br />

eigentums an den scI-anteilen an<br />

die anleger würden diese nach auskunft der<br />

steuerberater der Fondsgesellschaft auf basis<br />

des heutigen rechts betreffend die ordentlichen<br />

(laufenden) ergebnisse in <strong>Frankreich</strong> steuerlich<br />

nicht veranlagt, so dass die anleger auch dann<br />

keine Pflicht zur abgabe einer persönlichen<br />

steuererklärung für zwecke dieser beteiligung<br />

in <strong>Frankreich</strong> hätten. es ist darauf hinzuweisen,<br />

dass auch während der laufzeit des nießbrauchs,<br />

entweder im Fall der rechtzeitigen änderung des<br />

geltenden rechts oder im Fall der Übertragung<br />

der scI-anteile an die anleger, eine offenlegung<br />

der beteiligung der anleger an die französische<br />

Finanzverwaltung erfolgen wird. eine Pflicht zur<br />

abgabe einer persönlichen steuererklärung der<br />

anleger in <strong>Frankreich</strong> für zwecke dieser beteiligung<br />

und im hinblick auf laufende einkünfte<br />

durch die vermietung des Fondsobjekts wird<br />

erst nach ablauf des nießbrauchs erforderlich<br />

werden und somit grundsätzlich nur dann, wenn<br />

das Fondsobjekt bzw. die beteiligung länger als<br />

in der Prognose angenommen gehalten werden<br />

wird. Dagegen ist in jedem Fall eine solche<br />

steuererklärung durch den anleger zu erstellen<br />

und abzugeben, wenn anteilige veräußerungserlöse<br />

durch die anleger (also außerordentliche

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