Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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lagen beizufügen. Die stimmabgabe der<br />
Gesellschafter muss innerhalb von drei<br />
wochen nach absendung der abstimmungsaufforderung<br />
bei der Gesellschaft eingehen.<br />
soweit der Gegenstand der beschlussfassung<br />
eilbedürftig ist, kann der geschäftsführende<br />
kommanditist die Frist auf zehn tage verkürzen.<br />
bis zum ende der Frist nicht eingegangene<br />
stimmen zählen als stimmenthaltung.<br />
bei der berechnung der Frist werden der tag<br />
der absendung der abstimmungsaufforderung<br />
und der tag des eingangs der stimmabgabe<br />
bei der Gesellschaft mitgezählt. Die<br />
auszählung der stimmen erfolgt durch die<br />
Gesellschaft. Der beirat hat das recht, die<br />
auszählung zu überprüfen. Über das ergebnis<br />
der abstimmung sind die Gesellschafter<br />
durch die zusendung einer niederschrift<br />
gemäß § 14 dieses vertrags zu unterrichten.<br />
§ 17 geseLLsCHaFterversammLung<br />
(1) Gesellschafterversammlungen finden statt<br />
auf antrag des geschäftsführenden kommanditisten,<br />
des komplementärs, des beirats<br />
oder auf antrag von Gesellschaftern, die<br />
zusammen mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />
vertreten.<br />
(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch<br />
den geschäftsführenden kommanditisten<br />
einberufen. Die einberufung erfolgt schriftlich<br />
an die der Gesellschaft zuletzt benannte<br />
anschrift des jeweiligen Gesellschafters. sie<br />
muss den zeitpunkt, den ort und die tagesordnung<br />
angeben. zwischen der absendung<br />
einerseits sowie dem tag der versammlung<br />
andererseits muss eine Frist von mindestens<br />
vier wochen liegen. bei eilbedürftigen Fällen<br />
kann die Frist auf zehn tage verkürzt werden.<br />
bei der berechnung der Fristen werden der<br />
tag der absendung und der tag der versammlung<br />
mitgezählt.<br />
(3) Die Gesellschafterversammlung findet<br />
grundsätzlich am sitz der Gesellschaft statt,<br />
sofern die Gesellschafter nicht etwas anderes<br />
beschließen.<br />
(4) Den vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />
führt der geschäftsführende kommanditist.<br />
(5) wird eine Gesellschafterversammlung auf<br />
antrag des komplementärs, des beirats<br />
oder der Gesellschafter, die mindestens<br />
dreißig Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten,<br />
nicht innerhalb von 14 tagen, nachdem<br />
der entsprechende antrag nach abs. (1)<br />
dem geschäftsführenden kommanditisten<br />
zuging, einberufen, ist der antragsteller<br />
berechtigt, die versammlung einzuberufen.<br />
(6) eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />
ist ohne rücksicht auf<br />
die zahl der anwesenden oder vertretenen<br />
Gesellschafter beschlussfähig, sofern der<br />
geschäftsführende kommanditist anwesend<br />
oder vertreten ist. hierauf ist bei einberufung<br />
der Gesellschafterversammlung hinzuweisen.<br />
§ 18 gesCHÄFtsjaHr, jaHresabsCHLuss<br />
(1) Geschäftsjahr ist das kalenderjahr. Das erste<br />
Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein rumpfgeschäftsjahr.<br />
(2) Der geschäftsführende kommanditist hat in<br />
den ersten sechs monaten des Geschäftsjahrs<br />
für das vorangegangene Geschäftsjahr unter<br />
beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
buchführung und bilanzierung sowie der<br />
gesetzlichen vorschriften die bilanz und die<br />
Gewinn- und verlust-rechnung der Gesellschaft<br />
aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />
(3) Der jahresabschluss (bilanz und die Gewinnund<br />
verlust-rechnung) wird, erstmals für das<br />
Geschäftsjahr, in dem sämtliche neue Gesellschafter<br />
gemäß § 4 der Gesellschaft beigetreten<br />
sind, und in der Folge in jedem dritten<br />
jahr von einem vereidigten buchprüfer bzw.<br />
wirtschaftsprüfer oder einer wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
auf kosten der Gesellschaft<br />
geprüft. Für sämtliche Geschäftsjahre bis<br />
einschließlich des Geschäftsjahrs, in dem das<br />
Gesellschaftskapital gemäß § 4 vollständig<br />
platziert wird (sämtliche beitrittsjahre), bestimmt<br />
der geschäftsführende kommanditist<br />
den abschlussprüfer.