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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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152<br />

lagen beizufügen. Die stimmabgabe der<br />

Gesellschafter muss innerhalb von drei<br />

wochen nach absendung der abstimmungsaufforderung<br />

bei der Gesellschaft eingehen.<br />

soweit der Gegenstand der beschlussfassung<br />

eilbedürftig ist, kann der geschäftsführende<br />

kommanditist die Frist auf zehn tage verkürzen.<br />

bis zum ende der Frist nicht eingegangene<br />

stimmen zählen als stimmenthaltung.<br />

bei der berechnung der Frist werden der tag<br />

der absendung der abstimmungsaufforderung<br />

und der tag des eingangs der stimmabgabe<br />

bei der Gesellschaft mitgezählt. Die<br />

auszählung der stimmen erfolgt durch die<br />

Gesellschaft. Der beirat hat das recht, die<br />

auszählung zu überprüfen. Über das ergebnis<br />

der abstimmung sind die Gesellschafter<br />

durch die zusendung einer niederschrift<br />

gemäß § 14 dieses vertrags zu unterrichten.<br />

§ 17 geseLLsCHaFterversammLung<br />

(1) Gesellschafterversammlungen finden statt<br />

auf antrag des geschäftsführenden kommanditisten,<br />

des komplementärs, des beirats<br />

oder auf antrag von Gesellschaftern, die<br />

zusammen mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

vertreten.<br />

(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch<br />

den geschäftsführenden kommanditisten<br />

einberufen. Die einberufung erfolgt schriftlich<br />

an die der Gesellschaft zuletzt benannte<br />

anschrift des jeweiligen Gesellschafters. sie<br />

muss den zeitpunkt, den ort und die tagesordnung<br />

angeben. zwischen der absendung<br />

einerseits sowie dem tag der versammlung<br />

andererseits muss eine Frist von mindestens<br />

vier wochen liegen. bei eilbedürftigen Fällen<br />

kann die Frist auf zehn tage verkürzt werden.<br />

bei der berechnung der Fristen werden der<br />

tag der absendung und der tag der versammlung<br />

mitgezählt.<br />

(3) Die Gesellschafterversammlung findet<br />

grundsätzlich am sitz der Gesellschaft statt,<br />

sofern die Gesellschafter nicht etwas anderes<br />

beschließen.<br />

(4) Den vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />

führt der geschäftsführende kommanditist.<br />

(5) wird eine Gesellschafterversammlung auf<br />

antrag des komplementärs, des beirats<br />

oder der Gesellschafter, die mindestens<br />

dreißig Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten,<br />

nicht innerhalb von 14 tagen, nachdem<br />

der entsprechende antrag nach abs. (1)<br />

dem geschäftsführenden kommanditisten<br />

zuging, einberufen, ist der antragsteller<br />

berechtigt, die versammlung einzuberufen.<br />

(6) eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />

ist ohne rücksicht auf<br />

die zahl der anwesenden oder vertretenen<br />

Gesellschafter beschlussfähig, sofern der<br />

geschäftsführende kommanditist anwesend<br />

oder vertreten ist. hierauf ist bei einberufung<br />

der Gesellschafterversammlung hinzuweisen.<br />

§ 18 gesCHÄFtsjaHr, jaHresabsCHLuss<br />

(1) Geschäftsjahr ist das kalenderjahr. Das erste<br />

Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein rumpfgeschäftsjahr.<br />

(2) Der geschäftsführende kommanditist hat in<br />

den ersten sechs monaten des Geschäftsjahrs<br />

für das vorangegangene Geschäftsjahr unter<br />

beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

buchführung und bilanzierung sowie der<br />

gesetzlichen vorschriften die bilanz und die<br />

Gewinn- und verlust-rechnung der Gesellschaft<br />

aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />

(3) Der jahresabschluss (bilanz und die Gewinnund<br />

verlust-rechnung) wird, erstmals für das<br />

Geschäftsjahr, in dem sämtliche neue Gesellschafter<br />

gemäß § 4 der Gesellschaft beigetreten<br />

sind, und in der Folge in jedem dritten<br />

jahr von einem vereidigten buchprüfer bzw.<br />

wirtschaftsprüfer oder einer wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

auf kosten der Gesellschaft<br />

geprüft. Für sämtliche Geschäftsjahre bis<br />

einschließlich des Geschäftsjahrs, in dem das<br />

Gesellschaftskapital gemäß § 4 vollständig<br />

platziert wird (sämtliche beitrittsjahre), bestimmt<br />

der geschäftsführende kommanditist<br />

den abschlussprüfer.

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