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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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des § 2 auf das in § 4 abs. (1) genannte Gesellschaftskapital<br />

zu erhöhen und diejenigen<br />

erklärungen abzugeben und handlungen<br />

vorzunehmen, die insoweit sachdienlich oder<br />

erforderlich sind. eine separate zustimmung<br />

der mitgesellschafter ist hierfür nicht erforderlich.<br />

(4) Das Gesellschaftskapital setzt sich aus den<br />

gesamten kapitalanteilen der jeweiligen<br />

Gesellschafter zusammen. eine beteiligung<br />

von Gesellschaften bürgerlichen rechts,<br />

Gemeinschaften und ehepaaren in der Form<br />

einer Gesellschaft bürgerlichen rechts bzw.<br />

Gemeinschaft ist ausgeschlossen.<br />

Personen, die (i) staatsangehöriger der usa,<br />

kanadas, japans, Großbritanniens, <strong>Frankreich</strong>s<br />

oder australiens sind, (ii) Inhaber einer<br />

dauerhaften aufenthalts- und arbeitsgenehmigung<br />

der usa (“Green card“), kanadas,<br />

japans, Großbritanniens, <strong>Frankreich</strong>s oder<br />

australiens sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />

aufenthalt / wohnsitz oder sitz in den usa, in<br />

kanada, japan, Großbritannien, <strong>Frankreich</strong><br />

oder australien haben und / oder (iv) die<br />

beteiligung für eine vermögensmasse mit<br />

sitz in den usa, in kanada, japan, Großbritannien,<br />

<strong>Frankreich</strong> oder australien eingehen<br />

oder einer solchen anbieten, können nicht<br />

kommanditisten der Gesellschaft sein. anlässlich<br />

der aufnahme und auf verlangen des<br />

geschäftsführenden kommanditisten haben<br />

Gesellschafter zu versichern und nachzuweisen,<br />

dass keiner der im vorstehenden satz<br />

genannten umstände in der Person eines<br />

Gesellschafters (nachfolgend „beteiligungshindernis“<br />

genannt) vorliegt. bei anfänglichem<br />

oder nachträglichem vorliegen eines<br />

beteiligungshindernisses ist der betreffende<br />

Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft<br />

und den übrigen Gesellschaftern schadensersatzpflichtig,<br />

es sei denn, der Gesellschafter<br />

hat dies nicht zu vertreten. ausnahmen davon,<br />

dass der Gesellschaft grundsätzlich nur<br />

derjenige beitreten kann, in dessen Person<br />

kein beteiligungshindernis vorliegt, können<br />

durch den geschäftsführenden kommanditisten<br />

zugelassen werden. ungeachtet einer<br />

solchen von dem geschäftsführenden kommanditisten<br />

gewährten ausnahme ist der Ge-<br />

sellschafter der Gesellschaft und jedem einzelnen<br />

Gesellschafter gegenüber zum ersatz<br />

aller schäden, kosten und nachteile verpflichtet,<br />

die daraus entstehen, dass in der Person<br />

des Gesellschafters ein beteiligungshindernis<br />

vorliegt. ein rückgriff des Gesellschafters,<br />

insbesondere auf den geschäftsführenden<br />

kommanditisten, ist ausgeschlossen.<br />

(5) Die kapitaleinlage (dies ist die Pflichteinlage)<br />

eines Gesellschafters muss mindestens<br />

eur 20.000 betragen. beteiligungen müssen<br />

jeweils durch 100 ohne rest teilbar sein.<br />

zusätzlich hat der beitretende Gesellschafter<br />

das Investorendarlehen und das agio<br />

entsprechend der beitrittsvereinbarung zu<br />

leisten. Die gesamte anlagesumme, bestehend<br />

aus der summe des betrags von<br />

kapitaleinlage und Investorendarlehen zzgl.<br />

agio, ist vollständig und ohne abzug in der in<br />

der beitrittsvereinbarung festgelegten weise<br />

zu erbringen. kapitaleinlage und der für das<br />

Investorendarlehen erforderliche betrag sind<br />

zzgl. agio vollständig von einem bankkonto<br />

zu zahlen, das in einem mitgliedsstaat der<br />

europäischen Gemeinschaft geführt wird.<br />

andernfalls kann die zahlung zurückgewiesen<br />

werden. sie gilt im Fall einer Überweisung<br />

von einem anderen als den vorstehend<br />

genannten konten als nicht geleistet.<br />

Für die beteiligung des geschäftsführenden<br />

kommanditisten gilt die mindestbeteiligung<br />

gemäß satz 1 und satz 2 nicht.<br />

(6) Den beitretenden Gesellschaftern ist bekannt,<br />

dass sich die Gesellschaft an der scI als Gesellschafter<br />

beteiligt hat. zum zeitpunkt des<br />

beitritts der Gesellschafter zur Gesellschaft<br />

haben sowohl die Gesellschaft als auch die<br />

scI verträge zur Durchführung der Investition<br />

abgeschlossen oder werden diese noch<br />

abschließen; insbesondere hat die scI bereits<br />

verträge betreffend den ankauf des im<br />

Private Placement memorandum näher beschriebenen<br />

Grundstücks und damit zusammenhängende<br />

verträge sowie konditionenvereinbarungen,<br />

zinssicherungsgeschäfte,<br />

sicherheitenverträge und weitere vereinbarungen<br />

betreffend die Fremdfinanzierung<br />

abgeschlossen. mit unterzeichnung der

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