Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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des § 2 auf das in § 4 abs. (1) genannte Gesellschaftskapital<br />
zu erhöhen und diejenigen<br />
erklärungen abzugeben und handlungen<br />
vorzunehmen, die insoweit sachdienlich oder<br />
erforderlich sind. eine separate zustimmung<br />
der mitgesellschafter ist hierfür nicht erforderlich.<br />
(4) Das Gesellschaftskapital setzt sich aus den<br />
gesamten kapitalanteilen der jeweiligen<br />
Gesellschafter zusammen. eine beteiligung<br />
von Gesellschaften bürgerlichen rechts,<br />
Gemeinschaften und ehepaaren in der Form<br />
einer Gesellschaft bürgerlichen rechts bzw.<br />
Gemeinschaft ist ausgeschlossen.<br />
Personen, die (i) staatsangehöriger der usa,<br />
kanadas, japans, Großbritanniens, <strong>Frankreich</strong>s<br />
oder australiens sind, (ii) Inhaber einer<br />
dauerhaften aufenthalts- und arbeitsgenehmigung<br />
der usa (“Green card“), kanadas,<br />
japans, Großbritanniens, <strong>Frankreich</strong>s oder<br />
australiens sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />
aufenthalt / wohnsitz oder sitz in den usa, in<br />
kanada, japan, Großbritannien, <strong>Frankreich</strong><br />
oder australien haben und / oder (iv) die<br />
beteiligung für eine vermögensmasse mit<br />
sitz in den usa, in kanada, japan, Großbritannien,<br />
<strong>Frankreich</strong> oder australien eingehen<br />
oder einer solchen anbieten, können nicht<br />
kommanditisten der Gesellschaft sein. anlässlich<br />
der aufnahme und auf verlangen des<br />
geschäftsführenden kommanditisten haben<br />
Gesellschafter zu versichern und nachzuweisen,<br />
dass keiner der im vorstehenden satz<br />
genannten umstände in der Person eines<br />
Gesellschafters (nachfolgend „beteiligungshindernis“<br />
genannt) vorliegt. bei anfänglichem<br />
oder nachträglichem vorliegen eines<br />
beteiligungshindernisses ist der betreffende<br />
Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft<br />
und den übrigen Gesellschaftern schadensersatzpflichtig,<br />
es sei denn, der Gesellschafter<br />
hat dies nicht zu vertreten. ausnahmen davon,<br />
dass der Gesellschaft grundsätzlich nur<br />
derjenige beitreten kann, in dessen Person<br />
kein beteiligungshindernis vorliegt, können<br />
durch den geschäftsführenden kommanditisten<br />
zugelassen werden. ungeachtet einer<br />
solchen von dem geschäftsführenden kommanditisten<br />
gewährten ausnahme ist der Ge-<br />
sellschafter der Gesellschaft und jedem einzelnen<br />
Gesellschafter gegenüber zum ersatz<br />
aller schäden, kosten und nachteile verpflichtet,<br />
die daraus entstehen, dass in der Person<br />
des Gesellschafters ein beteiligungshindernis<br />
vorliegt. ein rückgriff des Gesellschafters,<br />
insbesondere auf den geschäftsführenden<br />
kommanditisten, ist ausgeschlossen.<br />
(5) Die kapitaleinlage (dies ist die Pflichteinlage)<br />
eines Gesellschafters muss mindestens<br />
eur 20.000 betragen. beteiligungen müssen<br />
jeweils durch 100 ohne rest teilbar sein.<br />
zusätzlich hat der beitretende Gesellschafter<br />
das Investorendarlehen und das agio<br />
entsprechend der beitrittsvereinbarung zu<br />
leisten. Die gesamte anlagesumme, bestehend<br />
aus der summe des betrags von<br />
kapitaleinlage und Investorendarlehen zzgl.<br />
agio, ist vollständig und ohne abzug in der in<br />
der beitrittsvereinbarung festgelegten weise<br />
zu erbringen. kapitaleinlage und der für das<br />
Investorendarlehen erforderliche betrag sind<br />
zzgl. agio vollständig von einem bankkonto<br />
zu zahlen, das in einem mitgliedsstaat der<br />
europäischen Gemeinschaft geführt wird.<br />
andernfalls kann die zahlung zurückgewiesen<br />
werden. sie gilt im Fall einer Überweisung<br />
von einem anderen als den vorstehend<br />
genannten konten als nicht geleistet.<br />
Für die beteiligung des geschäftsführenden<br />
kommanditisten gilt die mindestbeteiligung<br />
gemäß satz 1 und satz 2 nicht.<br />
(6) Den beitretenden Gesellschaftern ist bekannt,<br />
dass sich die Gesellschaft an der scI als Gesellschafter<br />
beteiligt hat. zum zeitpunkt des<br />
beitritts der Gesellschafter zur Gesellschaft<br />
haben sowohl die Gesellschaft als auch die<br />
scI verträge zur Durchführung der Investition<br />
abgeschlossen oder werden diese noch<br />
abschließen; insbesondere hat die scI bereits<br />
verträge betreffend den ankauf des im<br />
Private Placement memorandum näher beschriebenen<br />
Grundstücks und damit zusammenhängende<br />
verträge sowie konditionenvereinbarungen,<br />
zinssicherungsgeschäfte,<br />
sicherheitenverträge und weitere vereinbarungen<br />
betreffend die Fremdfinanzierung<br />
abgeschlossen. mit unterzeichnung der