Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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164<br />
Gläubigern (mit ausnahme der verpflichtungen<br />
gegenüber der bank) sind gegenüber sämtlichen<br />
zahlungs- und sonstigen verpflichtungen<br />
gegenüber der bank aus dem Finanzierungsdarlehensvertrag<br />
und allen sonstigen im Finanzierungsdarlehensvertrag<br />
genannten Dokumenten<br />
(diese Dokumente gemeinsam nachfolgend<br />
die Finanzierungsdokumente) nachrangig. Die<br />
ansprüche der anleger der Fondsgesellschaft,<br />
die ihrerseits vergleichbare Investorendarlehen<br />
an den Darlehensnehmer ausgereicht haben,<br />
sind mit den ansprüchen des Darlehensgebers<br />
gegenüber dem Darlehensnehmer aus diesem<br />
Investorendarlehen gleichrangig (pari passu).<br />
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, alle Darlehensgeber<br />
von Investorendarlehen im hinblick<br />
auf zahlungen unter solchen Investorendarlehen<br />
gleich zu behandeln. hiervor ausgenommen sind<br />
solche zahlungen unter Investorendarlehen, die<br />
auf Grund eines vorzeitigen ausscheidens eines<br />
Darlehensgebers aus der Fondsgesellschaft zu<br />
leisten sind.<br />
bis zum endfälligkeitsdatum des Finanzierungsdarlehens<br />
am 31. Dezember 2020 und solange<br />
noch zahlungsansprüche der bank aus den<br />
Finanzierungsdokumenten nicht erfüllt sind,<br />
verpflichtet sich der Darlehensgeber keine<br />
ansprüche gegen den Darlehensnehmer geltend<br />
zu machen, die die rechte der bank unter den<br />
Finanzierungsdokumenten negativ beeinflussen<br />
können.<br />
bis zum endfälligkeitsdatum des Finanzierungsdarlehens<br />
am 31. Dezember 2020 und solange<br />
noch zahlungsansprüche der bank aus den<br />
Finanzierungsdokumenten nicht erfüllt sind,<br />
verpflichten sich Darlehensgeber und Darlehensnehmer:<br />
a) keine rechte und / oder Pflichten aus dem Investorendarlehensvertrag<br />
an Dritte abzutreten,<br />
zu übertragen oder zu belasten, soweit<br />
nicht der jeweilige Dritte erklärt, durch die<br />
bestimmungen dieses Investorendarlehensvertrages<br />
gebunden zu sein; und<br />
b) keine handlung zur änderung oder modifikation<br />
dieses Investorendarlehensvertrags ohne<br />
die vorherige zustimmung der bank vorzunehmen.<br />
Dem Darlehensgeber ist bekannt, dass der Darlehensnehmer<br />
sich unter dem Finanzierungsdarlehen<br />
gegenüber der bank verpflichtet hat:<br />
a) keine änderung oder modifikation des Investorendarlehens<br />
ohne die vorherige zustimmung<br />
der bank vorzunehmen; und<br />
b) zahlungen gegenüber dem Darlehensgeber<br />
unter dem Investorendarlehen nur unter<br />
bestimmten voraussetzungen und nach maßgabe<br />
der bedingungen dieses Investorendarlehens<br />
vorzunehmen.<br />
bei stellung des Insolvenzantrages, anordnung<br />
des vorläufigen Insolvenzverfahrens oder<br />
eröffnung des Insolvenzverfahrens über das<br />
vermögen des Darlehensnehmers verpflichtet<br />
sich der Darlehensgeber, der bank sämtliche<br />
beträge zu erstatten, die der Darlehensgeber von<br />
oder durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter,<br />
Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgericht im<br />
zusammenhang mit diesem Investorendarlehen<br />
während der Dauer eines Insolvenzverfahrens<br />
über das vermögen des Darlehensnehmers erhält,<br />
jedoch nur soweit noch zahlungsansprüche<br />
der bank gegen den Darlehensnehmer bestehen.<br />
3. rÜCkzaHLung; vOrzeitige<br />
rÜCkzaHLung<br />
Die rückzahlung des Investorendarlehens ist<br />
spätestens am 31.12.2029 fällig.<br />
unter beachtung und ohne einschränkung der<br />
regelungen in klausel 2 (nachrangigkeit) ist der<br />
Darlehensnehmer berechtigt, den Darlehensbetrag<br />
jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig<br />
zurückzuführen, vorausgesetzt, es liegt keine<br />
Pflichtverletzung des Darlehensnehmers unter<br />
dem Finanzierungsdarlehen vor.<br />
Für den Fall der vorzeitigen rückzahlung weist<br />
der Darlehensgeber den Darlehensnehmer an,<br />
derartige zahlungen an die Fondsgesellschaft zu<br />
leisten, die als zahlungsbeauftragte des Darlehensgebers,<br />
für und im namen des Darlehensgebers,<br />
erhaltene rückzahlungsbeträge an die<br />
Darlehensgeber auszahlt. Der Darlehensgeber<br />
beauftragt hiermit die Fondsgesellschaft als