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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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164<br />

Gläubigern (mit ausnahme der verpflichtungen<br />

gegenüber der bank) sind gegenüber sämtlichen<br />

zahlungs- und sonstigen verpflichtungen<br />

gegenüber der bank aus dem Finanzierungsdarlehensvertrag<br />

und allen sonstigen im Finanzierungsdarlehensvertrag<br />

genannten Dokumenten<br />

(diese Dokumente gemeinsam nachfolgend<br />

die Finanzierungsdokumente) nachrangig. Die<br />

ansprüche der anleger der Fondsgesellschaft,<br />

die ihrerseits vergleichbare Investorendarlehen<br />

an den Darlehensnehmer ausgereicht haben,<br />

sind mit den ansprüchen des Darlehensgebers<br />

gegenüber dem Darlehensnehmer aus diesem<br />

Investorendarlehen gleichrangig (pari passu).<br />

Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, alle Darlehensgeber<br />

von Investorendarlehen im hinblick<br />

auf zahlungen unter solchen Investorendarlehen<br />

gleich zu behandeln. hiervor ausgenommen sind<br />

solche zahlungen unter Investorendarlehen, die<br />

auf Grund eines vorzeitigen ausscheidens eines<br />

Darlehensgebers aus der Fondsgesellschaft zu<br />

leisten sind.<br />

bis zum endfälligkeitsdatum des Finanzierungsdarlehens<br />

am 31. Dezember 2020 und solange<br />

noch zahlungsansprüche der bank aus den<br />

Finanzierungsdokumenten nicht erfüllt sind,<br />

verpflichtet sich der Darlehensgeber keine<br />

ansprüche gegen den Darlehensnehmer geltend<br />

zu machen, die die rechte der bank unter den<br />

Finanzierungsdokumenten negativ beeinflussen<br />

können.<br />

bis zum endfälligkeitsdatum des Finanzierungsdarlehens<br />

am 31. Dezember 2020 und solange<br />

noch zahlungsansprüche der bank aus den<br />

Finanzierungsdokumenten nicht erfüllt sind,<br />

verpflichten sich Darlehensgeber und Darlehensnehmer:<br />

a) keine rechte und / oder Pflichten aus dem Investorendarlehensvertrag<br />

an Dritte abzutreten,<br />

zu übertragen oder zu belasten, soweit<br />

nicht der jeweilige Dritte erklärt, durch die<br />

bestimmungen dieses Investorendarlehensvertrages<br />

gebunden zu sein; und<br />

b) keine handlung zur änderung oder modifikation<br />

dieses Investorendarlehensvertrags ohne<br />

die vorherige zustimmung der bank vorzunehmen.<br />

Dem Darlehensgeber ist bekannt, dass der Darlehensnehmer<br />

sich unter dem Finanzierungsdarlehen<br />

gegenüber der bank verpflichtet hat:<br />

a) keine änderung oder modifikation des Investorendarlehens<br />

ohne die vorherige zustimmung<br />

der bank vorzunehmen; und<br />

b) zahlungen gegenüber dem Darlehensgeber<br />

unter dem Investorendarlehen nur unter<br />

bestimmten voraussetzungen und nach maßgabe<br />

der bedingungen dieses Investorendarlehens<br />

vorzunehmen.<br />

bei stellung des Insolvenzantrages, anordnung<br />

des vorläufigen Insolvenzverfahrens oder<br />

eröffnung des Insolvenzverfahrens über das<br />

vermögen des Darlehensnehmers verpflichtet<br />

sich der Darlehensgeber, der bank sämtliche<br />

beträge zu erstatten, die der Darlehensgeber von<br />

oder durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter,<br />

Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgericht im<br />

zusammenhang mit diesem Investorendarlehen<br />

während der Dauer eines Insolvenzverfahrens<br />

über das vermögen des Darlehensnehmers erhält,<br />

jedoch nur soweit noch zahlungsansprüche<br />

der bank gegen den Darlehensnehmer bestehen.<br />

3. rÜCkzaHLung; vOrzeitige<br />

rÜCkzaHLung<br />

Die rückzahlung des Investorendarlehens ist<br />

spätestens am 31.12.2029 fällig.<br />

unter beachtung und ohne einschränkung der<br />

regelungen in klausel 2 (nachrangigkeit) ist der<br />

Darlehensnehmer berechtigt, den Darlehensbetrag<br />

jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig<br />

zurückzuführen, vorausgesetzt, es liegt keine<br />

Pflichtverletzung des Darlehensnehmers unter<br />

dem Finanzierungsdarlehen vor.<br />

Für den Fall der vorzeitigen rückzahlung weist<br />

der Darlehensgeber den Darlehensnehmer an,<br />

derartige zahlungen an die Fondsgesellschaft zu<br />

leisten, die als zahlungsbeauftragte des Darlehensgebers,<br />

für und im namen des Darlehensgebers,<br />

erhaltene rückzahlungsbeträge an die<br />

Darlehensgeber auszahlt. Der Darlehensgeber<br />

beauftragt hiermit die Fondsgesellschaft als

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