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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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entnahmeanspruch für den zeitraum beginnend<br />

ab dem monatsersten, der der vertragsgemäßen<br />

einlagenleistung folgt, zusteht. Der zeitpunkt für<br />

die vertragsgemäße einlagenleistung ist aus der<br />

beitrittsvereinbarung ersichtlich.<br />

Der geschäftsführende kommanditist ist berechtigt,<br />

entnahmen für das vorangegangene Geschäftsjahr<br />

auch vor einem beschluss der Gesellschafter<br />

zu veranlassen (vorläufige entnahmen),<br />

nicht jedoch vor dem 30.06. des Folgejahres.<br />

entnahmen können auch dann erfolgen, wenn<br />

der kapitalanteil durch verluste gemindert ist.<br />

soweit auf die an die Gesellschaft geleisteten<br />

zahlungen kapitalertragsteuer oder eine andere<br />

vergleichbare quellensteuer zu zahlen oder<br />

eine solche bereits abgezogen worden ist oder<br />

die Gesellschaft aufgrund einer verfügung der<br />

oder vereinbarung mit den steuerbehörden<br />

steuern abzuführen hat und diese steuern nur<br />

bestimmte Gesellschafter betreffen, ist der dafür<br />

erforderliche betrag von den auf diese Gesellschafter<br />

entfallenden ausschüttungen von der<br />

Gesellschaft einzubehalten oder der Gesellschaft<br />

zu erstatten.<br />

Die bayernfonds Immobilienverwaltung Gmbh<br />

& co. objekt <strong>Frankreich</strong> III kG, Innere wiener str.<br />

17, 81667 münchen, führt bestimmungsgemäß<br />

alle zahlungen an die anleger aus. sie führt<br />

weiterhin als beauftragte der objektgesellschaft<br />

tilgungsleistungen der objektgesellschaft im<br />

zusammenhang mit den Investorendarlehen aus.<br />

Haftung der gesellschafter<br />

alle Gesellschafter haben im rahmen des Gesellschaftsverhältnisses,<br />

abgesehen von Fällen der<br />

verletzung von leben, körper und Gesundheit,<br />

nur vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />

schadenersatzansprüche der Gesellschafter<br />

untereinander sowie im verhältnis zur Fondsgesellschaft<br />

verjähren nach ablauf von drei jahren,<br />

gerechnet ab dem ende des jahres, in dem der<br />

anspruch entstanden ist und der Gesellschafter<br />

von den umständen, die den anspruch begründen,<br />

und der Person des schuldners kenntnis<br />

erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />

musste. unabhängig von der kenntnis bzw. grob<br />

fahrlässigen unkenntnis verjährt der anspruch<br />

bei vorsätzlichen handlungen spätestens nach<br />

ablauf von zehn jahren, im Übrigen spätestens<br />

nach ablauf von fünf jahren nach der entstehung<br />

des anspruchs, es sei denn, es handelt sich<br />

um ansprüche für schäden aus der verletzung<br />

des lebens, des körpers oder der Gesundheit<br />

oder um ansprüche für sonstige schäden, die<br />

auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen<br />

Pflichtverletzung beruhen. Die ansprüche<br />

sind gegenüber dem verpflichteten schriftlich<br />

geltend zu machen (siehe § 11 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Im außenverhältnis gegenüber Gläubigern der<br />

Fondsgesellschaft haften künftig beitretende<br />

kommanditisten vor leistung ihres beteiligungsbetrags<br />

nach § 171 abs. 1 hGb bis zur höhe der<br />

jeweils im handelsregister eingetragenen haftsumme,<br />

soweit ihr beitritt aufschiebend bedingt<br />

auf die eintragung im handelsregister erfolgte.<br />

nach leistung des beteiligungsbetrags ist<br />

gemäß § 171 abs. 1 hGb die haftung gegenüber<br />

Gesellschaftsgläubigern für danach begründete<br />

verbindlichkeiten ausgeschlossen.<br />

soweit der beteiligungsbetrag eines kommanditisten<br />

nach entnahmen unter den betrag der<br />

haftsumme gemindert wird, lebt die unmittelbare<br />

haftung gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft<br />

bis zur höhe der (anteiligen) haftsumme<br />

wieder auf (§§ 172 abs. 4, 171 hGb). mit<br />

ausscheiden des kommanditisten endet nicht<br />

zeitgleich die haftung in höhe der haftsumme.<br />

Gesellschafter haften gemäß §§ 161 abs. 2, 160<br />

hGb trotz ihres ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />

für die bis dahin begründeten verbindlichkeiten<br />

der Fondsgesellschaft beschränkt auf<br />

den betrag der hafteinlage, wenn die verbindlichkeit<br />

vor ablauf von fünf jahren nach dem ausscheiden<br />

fällig ist und daraus ansprüche gegen<br />

den Gesellschafter gerichtlich geltend gemacht<br />

werden.<br />

rechtliche Grundlagen<br />

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