Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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entnahmeanspruch für den zeitraum beginnend<br />
ab dem monatsersten, der der vertragsgemäßen<br />
einlagenleistung folgt, zusteht. Der zeitpunkt für<br />
die vertragsgemäße einlagenleistung ist aus der<br />
beitrittsvereinbarung ersichtlich.<br />
Der geschäftsführende kommanditist ist berechtigt,<br />
entnahmen für das vorangegangene Geschäftsjahr<br />
auch vor einem beschluss der Gesellschafter<br />
zu veranlassen (vorläufige entnahmen),<br />
nicht jedoch vor dem 30.06. des Folgejahres.<br />
entnahmen können auch dann erfolgen, wenn<br />
der kapitalanteil durch verluste gemindert ist.<br />
soweit auf die an die Gesellschaft geleisteten<br />
zahlungen kapitalertragsteuer oder eine andere<br />
vergleichbare quellensteuer zu zahlen oder<br />
eine solche bereits abgezogen worden ist oder<br />
die Gesellschaft aufgrund einer verfügung der<br />
oder vereinbarung mit den steuerbehörden<br />
steuern abzuführen hat und diese steuern nur<br />
bestimmte Gesellschafter betreffen, ist der dafür<br />
erforderliche betrag von den auf diese Gesellschafter<br />
entfallenden ausschüttungen von der<br />
Gesellschaft einzubehalten oder der Gesellschaft<br />
zu erstatten.<br />
Die bayernfonds Immobilienverwaltung Gmbh<br />
& co. objekt <strong>Frankreich</strong> III kG, Innere wiener str.<br />
17, 81667 münchen, führt bestimmungsgemäß<br />
alle zahlungen an die anleger aus. sie führt<br />
weiterhin als beauftragte der objektgesellschaft<br />
tilgungsleistungen der objektgesellschaft im<br />
zusammenhang mit den Investorendarlehen aus.<br />
Haftung der gesellschafter<br />
alle Gesellschafter haben im rahmen des Gesellschaftsverhältnisses,<br />
abgesehen von Fällen der<br />
verletzung von leben, körper und Gesundheit,<br />
nur vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />
schadenersatzansprüche der Gesellschafter<br />
untereinander sowie im verhältnis zur Fondsgesellschaft<br />
verjähren nach ablauf von drei jahren,<br />
gerechnet ab dem ende des jahres, in dem der<br />
anspruch entstanden ist und der Gesellschafter<br />
von den umständen, die den anspruch begründen,<br />
und der Person des schuldners kenntnis<br />
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />
musste. unabhängig von der kenntnis bzw. grob<br />
fahrlässigen unkenntnis verjährt der anspruch<br />
bei vorsätzlichen handlungen spätestens nach<br />
ablauf von zehn jahren, im Übrigen spätestens<br />
nach ablauf von fünf jahren nach der entstehung<br />
des anspruchs, es sei denn, es handelt sich<br />
um ansprüche für schäden aus der verletzung<br />
des lebens, des körpers oder der Gesundheit<br />
oder um ansprüche für sonstige schäden, die<br />
auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen<br />
Pflichtverletzung beruhen. Die ansprüche<br />
sind gegenüber dem verpflichteten schriftlich<br />
geltend zu machen (siehe § 11 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Im außenverhältnis gegenüber Gläubigern der<br />
Fondsgesellschaft haften künftig beitretende<br />
kommanditisten vor leistung ihres beteiligungsbetrags<br />
nach § 171 abs. 1 hGb bis zur höhe der<br />
jeweils im handelsregister eingetragenen haftsumme,<br />
soweit ihr beitritt aufschiebend bedingt<br />
auf die eintragung im handelsregister erfolgte.<br />
nach leistung des beteiligungsbetrags ist<br />
gemäß § 171 abs. 1 hGb die haftung gegenüber<br />
Gesellschaftsgläubigern für danach begründete<br />
verbindlichkeiten ausgeschlossen.<br />
soweit der beteiligungsbetrag eines kommanditisten<br />
nach entnahmen unter den betrag der<br />
haftsumme gemindert wird, lebt die unmittelbare<br />
haftung gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft<br />
bis zur höhe der (anteiligen) haftsumme<br />
wieder auf (§§ 172 abs. 4, 171 hGb). mit<br />
ausscheiden des kommanditisten endet nicht<br />
zeitgleich die haftung in höhe der haftsumme.<br />
Gesellschafter haften gemäß §§ 161 abs. 2, 160<br />
hGb trotz ihres ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />
für die bis dahin begründeten verbindlichkeiten<br />
der Fondsgesellschaft beschränkt auf<br />
den betrag der hafteinlage, wenn die verbindlichkeit<br />
vor ablauf von fünf jahren nach dem ausscheiden<br />
fällig ist und daraus ansprüche gegen<br />
den Gesellschafter gerichtlich geltend gemacht<br />
werden.<br />
rechtliche Grundlagen<br />
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