Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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100<br />
auflösung der Objektgesellschaft<br />
Die auflösung der objektgesellschaft kann<br />
u. a. aufgrund einer außerordentlichen Gesellschafterentscheidung<br />
erfolgen.<br />
7.2.3 investorendarlehen<br />
Die anleger stellen der objektgesellschaft im<br />
rahmen ihrer beteiligung ein zinsloses Investorendarlehen<br />
nach maßgabe des in tz. 12 des<br />
Private Placement memorandums abgedruckten<br />
Darlehensvertrags zur verfügung. sofern die Gesellschafter<br />
der Fondsgesellschaft zu Gesellschaftern<br />
der objektgesellschaft werden und anteile<br />
in vollem eigentum oder in nießbrauchsbelastetem<br />
eigentum halten, werden die Investorendarlehen<br />
automatisch zu Gesellschafterdarlehen.<br />
Die Darlehenssumme beträgt dabei 90 Prozent<br />
des gesamten beteiligungsbetrags gemäß beitrittsvereinbarung.<br />
Die Darlehen sind unverzinslich,<br />
unbesichert und nachrangig und haben<br />
eine laufzeit bis zum 31.12.2029. Die objektgesellschaft<br />
ist jedoch berechtigt, unter beachtung<br />
der nachrangigkeit der ansprüche der anleger<br />
gegenüber denen der die langfristfinanzierung<br />
gewährenden bank, den Darlehensbetrag<br />
jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.<br />
bei derartigen rückzahlungen sind alle<br />
Darlehensnehmer gleich zu behandeln. hiervon<br />
ausgenommen sind nur solche zahlungen unter<br />
Investorendarlehen, die aufgrund eines vorzeitigen<br />
ausscheidens eines Darlehensgebers aus<br />
der Fondsgesellschaft zu leisten sind. soweit anleger<br />
im Fall der Insolvenz der objektgesellschaft<br />
noch zahlungen durch einen Insolvenzverwalter<br />
oder vergleichbare Personen bezogen auf die<br />
Investorendarlehen erhalten, sind diese beträge<br />
direkt an die die langfristige Finanzierung<br />
gewährende bank herauszugeben, soweit deren<br />
ansprüche noch nicht vollständig befriedigt sein<br />
sollten. Insoweit besteht ein direkter anspruch<br />
der bank gegen die anleger. eine abtretung von<br />
Gesellschaftsanteilen ist nur bei gleichzeitiger<br />
Übertragung der entsprechenden rechtsposition<br />
des anlegers aus dem Darlehensvertrag zulässig.<br />
7.2.4 verträge über den erwerb des<br />
Fonds objekts<br />
Die adresse des Grundstücks nebst aufstehender<br />
Fondsimmobilie lautet: 83 rue la boétie,<br />
Paris (8. arrondissement). bei dem Fondsobjekt<br />
handelt es sich um einen anteil an einer miteigentümergemeinschaft<br />
(anteil nr. 284), dessen<br />
oberirdischer teil die Gesamtheit des Gebäudes<br />
(sog. Gebäude b) und dessen unterirdischer teil<br />
einen teil des Gebäudes b darstellt. bezüglich<br />
dieser Gebäudeteile ergeben sich keine einwirkungen<br />
bzw. einwirkungsmöglichkeiten der<br />
übrigen miteigentümer, deren relevanten rechte<br />
sich auf den zugang, Fluchttreppen und den<br />
Innenhof der Fondsimmobilie beschränken.<br />
Die objektgesellschaft hat das Fondsobjekt von<br />
der IvG boetie am 18.06.2010 erworben. Die verkäuferin<br />
IvG boetie ist eine zweckgesellschaft,<br />
für deren ordnungsgemäße erfüllung vertraglicher<br />
verpflichtungen kein Dritter, insbesondere<br />
nicht der IvG konzern, einsteht. zunächst wurde<br />
am 06.04.2010 ein kaufvertragsversprechen (Promesse<br />
de vente) abgeschlossen, mit dem sich die<br />
Parteien unter den nachstehend beschriebenen<br />
aufschiebenden bedingungen verpflichtet haben,<br />
den erwerb bzw. die veräußerung der Fondsimmobilie<br />
zu vollziehen.<br />
Die aufschiebenden bedingungen hatten folgenden<br />
Inhalt:<br />
(i) Die stadt Paris übt das ihr zustehende<br />
vorkaufsrecht hinsichtlich der Fondsimmobilie<br />
nicht aus. Die stadt Paris hat hierauf<br />
verzichtet;<br />
(ii) Das objekt ist durch keine Grundschulden<br />
belastet, deren löschung kosten verursachen<br />
würde, die über dem kaufpreis liegen. sollten<br />
die löschungskosten höher sein, muss der<br />
verkäufer den nachweis erbringen, dass alle<br />
potenziellen Gläubiger des verkäufers gegen<br />
rückerstattung aller die eintragung besagter<br />
Grundschulden begründender schulden ihre<br />
zustimmung erteilen.<br />
nach eintritt der aufschiebenden bedingungen<br />
hat die objektgesellschaft mit dem verkäufer ei-