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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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100<br />

auflösung der Objektgesellschaft<br />

Die auflösung der objektgesellschaft kann<br />

u. a. aufgrund einer außerordentlichen Gesellschafterentscheidung<br />

erfolgen.<br />

7.2.3 investorendarlehen<br />

Die anleger stellen der objektgesellschaft im<br />

rahmen ihrer beteiligung ein zinsloses Investorendarlehen<br />

nach maßgabe des in tz. 12 des<br />

Private Placement memorandums abgedruckten<br />

Darlehensvertrags zur verfügung. sofern die Gesellschafter<br />

der Fondsgesellschaft zu Gesellschaftern<br />

der objektgesellschaft werden und anteile<br />

in vollem eigentum oder in nießbrauchsbelastetem<br />

eigentum halten, werden die Investorendarlehen<br />

automatisch zu Gesellschafterdarlehen.<br />

Die Darlehenssumme beträgt dabei 90 Prozent<br />

des gesamten beteiligungsbetrags gemäß beitrittsvereinbarung.<br />

Die Darlehen sind unverzinslich,<br />

unbesichert und nachrangig und haben<br />

eine laufzeit bis zum 31.12.2029. Die objektgesellschaft<br />

ist jedoch berechtigt, unter beachtung<br />

der nachrangigkeit der ansprüche der anleger<br />

gegenüber denen der die langfristfinanzierung<br />

gewährenden bank, den Darlehensbetrag<br />

jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.<br />

bei derartigen rückzahlungen sind alle<br />

Darlehensnehmer gleich zu behandeln. hiervon<br />

ausgenommen sind nur solche zahlungen unter<br />

Investorendarlehen, die aufgrund eines vorzeitigen<br />

ausscheidens eines Darlehensgebers aus<br />

der Fondsgesellschaft zu leisten sind. soweit anleger<br />

im Fall der Insolvenz der objektgesellschaft<br />

noch zahlungen durch einen Insolvenzverwalter<br />

oder vergleichbare Personen bezogen auf die<br />

Investorendarlehen erhalten, sind diese beträge<br />

direkt an die die langfristige Finanzierung<br />

gewährende bank herauszugeben, soweit deren<br />

ansprüche noch nicht vollständig befriedigt sein<br />

sollten. Insoweit besteht ein direkter anspruch<br />

der bank gegen die anleger. eine abtretung von<br />

Gesellschaftsanteilen ist nur bei gleichzeitiger<br />

Übertragung der entsprechenden rechtsposition<br />

des anlegers aus dem Darlehensvertrag zulässig.<br />

7.2.4 verträge über den erwerb des<br />

Fonds objekts<br />

Die adresse des Grundstücks nebst aufstehender<br />

Fondsimmobilie lautet: 83 rue la boétie,<br />

Paris (8. arrondissement). bei dem Fondsobjekt<br />

handelt es sich um einen anteil an einer miteigentümergemeinschaft<br />

(anteil nr. 284), dessen<br />

oberirdischer teil die Gesamtheit des Gebäudes<br />

(sog. Gebäude b) und dessen unterirdischer teil<br />

einen teil des Gebäudes b darstellt. bezüglich<br />

dieser Gebäudeteile ergeben sich keine einwirkungen<br />

bzw. einwirkungsmöglichkeiten der<br />

übrigen miteigentümer, deren relevanten rechte<br />

sich auf den zugang, Fluchttreppen und den<br />

Innenhof der Fondsimmobilie beschränken.<br />

Die objektgesellschaft hat das Fondsobjekt von<br />

der IvG boetie am 18.06.2010 erworben. Die verkäuferin<br />

IvG boetie ist eine zweckgesellschaft,<br />

für deren ordnungsgemäße erfüllung vertraglicher<br />

verpflichtungen kein Dritter, insbesondere<br />

nicht der IvG konzern, einsteht. zunächst wurde<br />

am 06.04.2010 ein kaufvertragsversprechen (Promesse<br />

de vente) abgeschlossen, mit dem sich die<br />

Parteien unter den nachstehend beschriebenen<br />

aufschiebenden bedingungen verpflichtet haben,<br />

den erwerb bzw. die veräußerung der Fondsimmobilie<br />

zu vollziehen.<br />

Die aufschiebenden bedingungen hatten folgenden<br />

Inhalt:<br />

(i) Die stadt Paris übt das ihr zustehende<br />

vorkaufsrecht hinsichtlich der Fondsimmobilie<br />

nicht aus. Die stadt Paris hat hierauf<br />

verzichtet;<br />

(ii) Das objekt ist durch keine Grundschulden<br />

belastet, deren löschung kosten verursachen<br />

würde, die über dem kaufpreis liegen. sollten<br />

die löschungskosten höher sein, muss der<br />

verkäufer den nachweis erbringen, dass alle<br />

potenziellen Gläubiger des verkäufers gegen<br />

rückerstattung aller die eintragung besagter<br />

Grundschulden begründender schulden ihre<br />

zustimmung erteilen.<br />

nach eintritt der aufschiebenden bedingungen<br />

hat die objektgesellschaft mit dem verkäufer ei-

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