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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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sind dieser umstand und der daraus folgende<br />

ausschluss an den ergebnissen der Gesellschaft<br />

nach § 19 abs. (3) bei der berechnung<br />

des auseinandersetzungsguthabens wertmindernd<br />

zu berücksichtigen.<br />

(2) scheidet ein Gesellschafter gemäß § 25<br />

abs. (1) buchstaben b), d), e) oder f) aus der<br />

Gesellschaft aus, bestimmt sich das auseinandersetzungsguthaben<br />

nach dem verkehrswert<br />

seiner beteiligung gemäß abs. 1 unter<br />

berücksichtigung eines abschlags in höhe<br />

von 20 Prozent (verminderter verkehrswert<br />

der beteiligung).<br />

(3) ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert)<br />

bleibt bei der wertermittlung in jedem Fall<br />

außer ansatz.<br />

(4) Das auseinandersetzungsguthaben ist von<br />

dem gegebenenfalls gemäß § 18 abs. (3)<br />

bestellten abschlussprüfer bzw. anderenfalls<br />

von einem steuerberater, vereidigten<br />

buchprüfer oder einer steuerberatungsgesellschaft<br />

bzw. einem wirtschaftsprüfer<br />

oder einer wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

der bzw. die einvernehmlich von dem geschäftsführenden<br />

kommanditisten und dem<br />

ausscheidenden Gesellschafter oder, sofern<br />

ein diesbezügliches einvernehmen nicht<br />

herzustellen ist, von dem Präsidenten, der<br />

für den sitz der Gesellschaft zuständigen Industrie-<br />

und handelskammer bestimmt wird,<br />

als schiedsgutachter nach billigem ermessen<br />

verbindlich festzustellen. Die kosten des<br />

schiedsgutachtens trägt der ausscheidende<br />

Gesellschafter.<br />

(5) Das auseinandersetzungsguthaben wird<br />

sechs monate nach seiner verbindlichen<br />

Feststellung fällig, der anspruch auf eine abfindung<br />

sechs monate nach wirksamwerden<br />

der kündigung. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />

das auseinandersetzungsguthaben oder<br />

die abfindung in drei gleichen jahresraten<br />

auszuzahlen. In diesem Fall ist der jeweils<br />

rückständige rest mit vier Prozent jährlich<br />

zu verzinsen.<br />

(6) ausscheidende Gesellschafter können keine<br />

sicherstellung ihres auseinandersetzungsguthabens<br />

oder der abfindung verlangen.<br />

eine haftung der übrigen Gesellschafter,<br />

insbesondere des komplementärs, für die erfüllung<br />

des auseinandersetzungsguthabens<br />

ist ausgeschlossen.<br />

§ 27 auFLösung Der geseLLsCHaFt<br />

(1) Die Gesellschaft wird zum ende des jahres<br />

aufgelöst, sobald die scI aufgelöst wird.<br />

(2) Die Gesellschaft kann zum ende eines jeden<br />

Geschäftsjahrs aufgelöst werden. Im Falle<br />

einer auflösung ist die Gesellschaft durch<br />

den geschäftsführenden kommanditisten<br />

abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen<br />

zu verwerten. § 265 abs. 2, 4 und 5 und § 273<br />

abs. 4 aktG gelten entsprechend.<br />

(3) Der erlös aus der verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />

wird dazu verwendet, zunächst<br />

die verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

gegenüber Drittgläubigern, danach gegenüber<br />

dem komplementär sowie im anschluss<br />

gegenüber den Gesellschaftern auszugleichen.<br />

ein verbleibender verwertungserlös<br />

wird im verhältnis der für die Gesellschafter<br />

geführten kapitalkonten I an die Gesellschafter<br />

ausgezahlt; wobei § 26 abs. (1) satz 3<br />

entsprechend gilt. eine haftung des komplementärs<br />

für die erfüllung der Gesellschafterforderungen<br />

ist in diesem Fall ausgeschlossen.<br />

§ 28 HanDeLsregistervOLLmaCHt<br />

unD ­kOsten<br />

(1) jeder kommanditist hat den geschäftsführenden<br />

kommanditisten einzeln in der<br />

gesetzlichen Form zu bevollmächtigen, für<br />

ihn anmeldungen zum handelsregister<br />

vorzunehmen. Dazu hat jeder kommanditist<br />

der Gesellschaft eine unwiderrufliche, über<br />

den tod hinaus geltende, von den beschränkungen<br />

des § 181 bGb befreiende, notariell<br />

beglaubigte handelsregistervollmacht<br />

zugunsten des geschäftsführenden kommanditisten,<br />

die diesen zu allen anmeldungen<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

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