Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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sind dieser umstand und der daraus folgende<br />
ausschluss an den ergebnissen der Gesellschaft<br />
nach § 19 abs. (3) bei der berechnung<br />
des auseinandersetzungsguthabens wertmindernd<br />
zu berücksichtigen.<br />
(2) scheidet ein Gesellschafter gemäß § 25<br />
abs. (1) buchstaben b), d), e) oder f) aus der<br />
Gesellschaft aus, bestimmt sich das auseinandersetzungsguthaben<br />
nach dem verkehrswert<br />
seiner beteiligung gemäß abs. 1 unter<br />
berücksichtigung eines abschlags in höhe<br />
von 20 Prozent (verminderter verkehrswert<br />
der beteiligung).<br />
(3) ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert)<br />
bleibt bei der wertermittlung in jedem Fall<br />
außer ansatz.<br />
(4) Das auseinandersetzungsguthaben ist von<br />
dem gegebenenfalls gemäß § 18 abs. (3)<br />
bestellten abschlussprüfer bzw. anderenfalls<br />
von einem steuerberater, vereidigten<br />
buchprüfer oder einer steuerberatungsgesellschaft<br />
bzw. einem wirtschaftsprüfer<br />
oder einer wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
der bzw. die einvernehmlich von dem geschäftsführenden<br />
kommanditisten und dem<br />
ausscheidenden Gesellschafter oder, sofern<br />
ein diesbezügliches einvernehmen nicht<br />
herzustellen ist, von dem Präsidenten, der<br />
für den sitz der Gesellschaft zuständigen Industrie-<br />
und handelskammer bestimmt wird,<br />
als schiedsgutachter nach billigem ermessen<br />
verbindlich festzustellen. Die kosten des<br />
schiedsgutachtens trägt der ausscheidende<br />
Gesellschafter.<br />
(5) Das auseinandersetzungsguthaben wird<br />
sechs monate nach seiner verbindlichen<br />
Feststellung fällig, der anspruch auf eine abfindung<br />
sechs monate nach wirksamwerden<br />
der kündigung. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />
das auseinandersetzungsguthaben oder<br />
die abfindung in drei gleichen jahresraten<br />
auszuzahlen. In diesem Fall ist der jeweils<br />
rückständige rest mit vier Prozent jährlich<br />
zu verzinsen.<br />
(6) ausscheidende Gesellschafter können keine<br />
sicherstellung ihres auseinandersetzungsguthabens<br />
oder der abfindung verlangen.<br />
eine haftung der übrigen Gesellschafter,<br />
insbesondere des komplementärs, für die erfüllung<br />
des auseinandersetzungsguthabens<br />
ist ausgeschlossen.<br />
§ 27 auFLösung Der geseLLsCHaFt<br />
(1) Die Gesellschaft wird zum ende des jahres<br />
aufgelöst, sobald die scI aufgelöst wird.<br />
(2) Die Gesellschaft kann zum ende eines jeden<br />
Geschäftsjahrs aufgelöst werden. Im Falle<br />
einer auflösung ist die Gesellschaft durch<br />
den geschäftsführenden kommanditisten<br />
abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen<br />
zu verwerten. § 265 abs. 2, 4 und 5 und § 273<br />
abs. 4 aktG gelten entsprechend.<br />
(3) Der erlös aus der verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />
wird dazu verwendet, zunächst<br />
die verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />
gegenüber Drittgläubigern, danach gegenüber<br />
dem komplementär sowie im anschluss<br />
gegenüber den Gesellschaftern auszugleichen.<br />
ein verbleibender verwertungserlös<br />
wird im verhältnis der für die Gesellschafter<br />
geführten kapitalkonten I an die Gesellschafter<br />
ausgezahlt; wobei § 26 abs. (1) satz 3<br />
entsprechend gilt. eine haftung des komplementärs<br />
für die erfüllung der Gesellschafterforderungen<br />
ist in diesem Fall ausgeschlossen.<br />
§ 28 HanDeLsregistervOLLmaCHt<br />
unD kOsten<br />
(1) jeder kommanditist hat den geschäftsführenden<br />
kommanditisten einzeln in der<br />
gesetzlichen Form zu bevollmächtigen, für<br />
ihn anmeldungen zum handelsregister<br />
vorzunehmen. Dazu hat jeder kommanditist<br />
der Gesellschaft eine unwiderrufliche, über<br />
den tod hinaus geltende, von den beschränkungen<br />
des § 181 bGb befreiende, notariell<br />
beglaubigte handelsregistervollmacht<br />
zugunsten des geschäftsführenden kommanditisten,<br />
die diesen zu allen anmeldungen<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
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