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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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somit einer steuerlichen bemessungsgrundlage<br />

von 20 Prozent aus (wobei angenommen wird,<br />

dass für die berechnung der 15-jahresfrist die<br />

haltefrist auf ebene der objektgesellschaft<br />

maßgeblich ist und nicht der zeitraum, ab dem<br />

die anteile an der objektgesellschaft steuerlich<br />

betrachtet direkt von den anlegern gehalten<br />

werden, was ggf. zu höheren steuerlichen belastungen<br />

im verkaufsfall führen würde). sollte ein<br />

verkauf der Fondsimmobilie zu einem früheren<br />

zeitpunkt erfolgen oder sich die steuergesetzgebung<br />

ändern oder das konzept von den steuerbehörden<br />

nicht anerkannt werden, würde der<br />

veräußerungserlös auf Grundlage der vorgenannten<br />

kalkulation seitens der anleger deutlich<br />

höher zu versteuern sein, was bei sonst gleichen<br />

annahmen zu einer reduktion des veräußerungserlöses<br />

in einer nachsteuerbetrachtung<br />

führen und sich damit nachteilig auf die rendite<br />

des anlegers aus der beteiligung auswirken<br />

würde.<br />

veräußerung von anteilen an der Objekt­ bzw.<br />

Fondsgesellschaft<br />

nach dem Dba D / F steht das besteuerungsrecht<br />

auch in diesem Fall (veräußerung von anteilen<br />

an den entsprechenden Personengesellschaften)<br />

<strong>Frankreich</strong> zu. Der Gewinn sollte, falls er unmittelbar<br />

von den anlegern realisiert wird (d. h. vor<br />

allem im Fall der steuerlichen transparenz der<br />

Fondsgesellschaft im hinblick auf französische<br />

Immobilieneinkünfte und veräußerungsgewinne<br />

oder, mangels änderung der französischen steuergesetze,<br />

falls anleger bis ende des jahres 2013<br />

für die ausschüttung der nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft optiert haben)<br />

nach französischem recht einer abzugsteuer<br />

in höhe von 16 Prozent unterliegen, wobei<br />

wiederum eine ermäßigung je nach haltedauer<br />

in betracht kommt. In einem solchen Fall kann<br />

ab dem sechsten haltejahr vom steuerpflichtigen<br />

Gewinn ein abschlag in höhe von 10 Prozent für<br />

jedes jahr des haltens der Fondsimmobilie gewährt<br />

werden. wird die Fondsimmobilie früher<br />

veräußert, ändert sich die steuergesetzgebung<br />

oder wird die struktur von den steuerbehörden<br />

nicht anerkannt, müssen die anleger eine deutlich<br />

höhere steuer auf die oben berechneten<br />

veräußerungserlöse entrichten, wodurch sich<br />

unter sonst gleichen umständen der nachsteu-<br />

ergewinn reduzieren und sich nachteilige<br />

auswirkungen auf die rendite des anlegers<br />

ergeben würden. ein veräußerungsgewinn<br />

ist von nichtansässigen binnen eines monats<br />

nach veräußerung zu erklären und die steuer<br />

ist zu diesem zeitpunkt zu entrichten. bei einer<br />

veräußerung nach 15 jahren oder später, kann<br />

ein veräußerungsgewinn steuerfrei bleiben. Der<br />

käufer muss eine registrierungssteuer von 5 Prozent<br />

des veräußerungspreises (oder des höheren<br />

marktwerts), nicht aber auf das ggf. übertragene<br />

Investorendarlehen, entrichten. sollte ein<br />

verkauf der anteile zu einem früheren zeitpunkt<br />

erfolgen, würde in jedem Fall der veräußerungserlös<br />

seitens der anleger zu versteuern sein, was<br />

sich nachteilig auf die rendite des anlegers aus<br />

der beteiligung auswirken würde.<br />

3.4.4 steuerliche behandlung der investition<br />

in <strong>Frankreich</strong><br />

Der eigentümer der Fondsimmobilie, die<br />

objektgesellschaft, ist eine société civile Immobilière<br />

(„scI“), eine für steuerliche zwecke<br />

transparente Gesellschaft französischen rechts.<br />

Die steuerpflichtigen einkünfte, welche für das<br />

betreffende Geschäftsjahr durch eine einnahmen-<br />

/ ausgabenrechnung unter anwendung der<br />

französischen steuerlichen regeln zu ermitteln<br />

sind, werden nicht auf ebene der Gesellschaft,<br />

sondern auf ebene der Gesellschafter gemäß der<br />

höhe der jeweiligen beteiligung am ergebnis der<br />

Gesellschaft versteuert. Die laufenden einkünfte<br />

der objektgesellschaft werden in der konzeption<br />

des beteiligungsangebots grundsätzlich<br />

zu nahezu 100 Prozent der Fondsgesellschaft<br />

zugerechnet, wobei diese während der laufzeit<br />

des nießbrauchs abweichend hiervon der vorgeschalteten<br />

verwaltungsgesellschaft zugeordnet<br />

werden. Daher ist die verwaltungsgesellschaft<br />

während der laufzeit des nießbrauchs und die<br />

Fondsgesellschaft nach dessen ablauf, wie im<br />

kapitel „steuerliche Grundlagen“ (tz. 8) näher<br />

dargestellt, mit den laufenden (ordentlichen)<br />

einkünften (u. a. vermieteinkünfte aus der<br />

vermietung des Fondsobjekts) steuerpflichtig,<br />

die von der objektgesellschaft erzielt werden.<br />

Das steuerpflichtige ergebnis wird, wie oben<br />

dargelegt, nach französischen steuerlichen<br />

regelungen ermittelt und unterliegt für den<br />

gesamten Prognosezeitraum (bzw. während der<br />

risikohinweise<br />

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