Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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somit einer steuerlichen bemessungsgrundlage<br />
von 20 Prozent aus (wobei angenommen wird,<br />
dass für die berechnung der 15-jahresfrist die<br />
haltefrist auf ebene der objektgesellschaft<br />
maßgeblich ist und nicht der zeitraum, ab dem<br />
die anteile an der objektgesellschaft steuerlich<br />
betrachtet direkt von den anlegern gehalten<br />
werden, was ggf. zu höheren steuerlichen belastungen<br />
im verkaufsfall führen würde). sollte ein<br />
verkauf der Fondsimmobilie zu einem früheren<br />
zeitpunkt erfolgen oder sich die steuergesetzgebung<br />
ändern oder das konzept von den steuerbehörden<br />
nicht anerkannt werden, würde der<br />
veräußerungserlös auf Grundlage der vorgenannten<br />
kalkulation seitens der anleger deutlich<br />
höher zu versteuern sein, was bei sonst gleichen<br />
annahmen zu einer reduktion des veräußerungserlöses<br />
in einer nachsteuerbetrachtung<br />
führen und sich damit nachteilig auf die rendite<br />
des anlegers aus der beteiligung auswirken<br />
würde.<br />
veräußerung von anteilen an der Objekt bzw.<br />
Fondsgesellschaft<br />
nach dem Dba D / F steht das besteuerungsrecht<br />
auch in diesem Fall (veräußerung von anteilen<br />
an den entsprechenden Personengesellschaften)<br />
<strong>Frankreich</strong> zu. Der Gewinn sollte, falls er unmittelbar<br />
von den anlegern realisiert wird (d. h. vor<br />
allem im Fall der steuerlichen transparenz der<br />
Fondsgesellschaft im hinblick auf französische<br />
Immobilieneinkünfte und veräußerungsgewinne<br />
oder, mangels änderung der französischen steuergesetze,<br />
falls anleger bis ende des jahres 2013<br />
für die ausschüttung der nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft optiert haben)<br />
nach französischem recht einer abzugsteuer<br />
in höhe von 16 Prozent unterliegen, wobei<br />
wiederum eine ermäßigung je nach haltedauer<br />
in betracht kommt. In einem solchen Fall kann<br />
ab dem sechsten haltejahr vom steuerpflichtigen<br />
Gewinn ein abschlag in höhe von 10 Prozent für<br />
jedes jahr des haltens der Fondsimmobilie gewährt<br />
werden. wird die Fondsimmobilie früher<br />
veräußert, ändert sich die steuergesetzgebung<br />
oder wird die struktur von den steuerbehörden<br />
nicht anerkannt, müssen die anleger eine deutlich<br />
höhere steuer auf die oben berechneten<br />
veräußerungserlöse entrichten, wodurch sich<br />
unter sonst gleichen umständen der nachsteu-<br />
ergewinn reduzieren und sich nachteilige<br />
auswirkungen auf die rendite des anlegers<br />
ergeben würden. ein veräußerungsgewinn<br />
ist von nichtansässigen binnen eines monats<br />
nach veräußerung zu erklären und die steuer<br />
ist zu diesem zeitpunkt zu entrichten. bei einer<br />
veräußerung nach 15 jahren oder später, kann<br />
ein veräußerungsgewinn steuerfrei bleiben. Der<br />
käufer muss eine registrierungssteuer von 5 Prozent<br />
des veräußerungspreises (oder des höheren<br />
marktwerts), nicht aber auf das ggf. übertragene<br />
Investorendarlehen, entrichten. sollte ein<br />
verkauf der anteile zu einem früheren zeitpunkt<br />
erfolgen, würde in jedem Fall der veräußerungserlös<br />
seitens der anleger zu versteuern sein, was<br />
sich nachteilig auf die rendite des anlegers aus<br />
der beteiligung auswirken würde.<br />
3.4.4 steuerliche behandlung der investition<br />
in <strong>Frankreich</strong><br />
Der eigentümer der Fondsimmobilie, die<br />
objektgesellschaft, ist eine société civile Immobilière<br />
(„scI“), eine für steuerliche zwecke<br />
transparente Gesellschaft französischen rechts.<br />
Die steuerpflichtigen einkünfte, welche für das<br />
betreffende Geschäftsjahr durch eine einnahmen-<br />
/ ausgabenrechnung unter anwendung der<br />
französischen steuerlichen regeln zu ermitteln<br />
sind, werden nicht auf ebene der Gesellschaft,<br />
sondern auf ebene der Gesellschafter gemäß der<br />
höhe der jeweiligen beteiligung am ergebnis der<br />
Gesellschaft versteuert. Die laufenden einkünfte<br />
der objektgesellschaft werden in der konzeption<br />
des beteiligungsangebots grundsätzlich<br />
zu nahezu 100 Prozent der Fondsgesellschaft<br />
zugerechnet, wobei diese während der laufzeit<br />
des nießbrauchs abweichend hiervon der vorgeschalteten<br />
verwaltungsgesellschaft zugeordnet<br />
werden. Daher ist die verwaltungsgesellschaft<br />
während der laufzeit des nießbrauchs und die<br />
Fondsgesellschaft nach dessen ablauf, wie im<br />
kapitel „steuerliche Grundlagen“ (tz. 8) näher<br />
dargestellt, mit den laufenden (ordentlichen)<br />
einkünften (u. a. vermieteinkünfte aus der<br />
vermietung des Fondsobjekts) steuerpflichtig,<br />
die von der objektgesellschaft erzielt werden.<br />
Das steuerpflichtige ergebnis wird, wie oben<br />
dargelegt, nach französischen steuerlichen<br />
regelungen ermittelt und unterliegt für den<br />
gesamten Prognosezeitraum (bzw. während der<br />
risikohinweise<br />
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