Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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einer zustimmung der Gesellschafter bedarf<br />
es für diese Geschäfte nicht.<br />
(3) Der geschäftsführende Gesellschafter übt die<br />
beteiligungsrechte der Gesellschaft in der<br />
scI, das stimmrecht bei beschlussfassungen<br />
der scI sowie die abgabe von willenserklärungen<br />
bei verträgen, welche die scI schließt,<br />
hinsichtlich der in § 15 abs. (3) genannten<br />
handlungen und rechtsgeschäfte der scI<br />
nur auf Grundlage eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses<br />
aus. er ist in diesen<br />
Fällen verpflichtet,<br />
• das stimmrecht der Gesellschaft bei<br />
beschlussfassungen der scI gespalten so<br />
auszuüben, dass die ausübung dem ergebnis<br />
der gesonderten beschlussfassung der<br />
Gesellschafter der Gesellschaft entspricht,<br />
möglichst durch stimmabgabe gemäß<br />
dem verhältnis der ja- und nein-stimmen<br />
und enthaltungen bei der gesonderten<br />
beschlussfassung, soweit nicht zwingende<br />
gesetzliche vorschriften eine einheitliche<br />
ausübung des stimmrechts gebieten;<br />
• die beteiligungsrechte der Gesellschaft<br />
einheitlich so auszuüben, wie dies dem<br />
ergebnis der gesonderten beschlussfassung<br />
entspricht, soweit Gegenstand der ausübung<br />
der beteiligungsrechte die abgabe<br />
von willenserklärungen ist.<br />
(4) Der komplementär und dessen Gesellschafter<br />
und Geschäftsführer sind von den beschränkungen<br />
des § 112 abs. 1 hGb befreit. Dies<br />
gilt sinngemäß für den geschäftsführenden<br />
kommanditisten.<br />
(5) Der komplementär und der geschäftsführende<br />
kommanditist sind von den beschränkungen<br />
des § 181 bGb befreit.<br />
(6) Der komplementär vertritt die Gesellschaft<br />
einzeln. Dem geschäftsführenden kommanditisten<br />
wird hiermit, soweit gesetzlich<br />
zulässig, Generalvollmacht zur vertretung der<br />
Gesellschaft erteilt. er ist im rahmen seiner<br />
Generalvollmacht ebenfalls einzelvertretungsberechtigt.<br />
Die vollmacht ist inhaltlich<br />
nicht beschränkt.<br />
(7) Die Gesellschafter sind bei vorliegen eines<br />
wichtigen Grundes ermächtigt, die dem<br />
geschäftsführenden kommanditisten erteilte<br />
Geschäftsführungsbefugnis nebst Generalvollmacht<br />
durch beschluss zu widerrufen.<br />
(8) Geschäftsführungs- und vertretungsbefugnis<br />
erlöschen automatisch mit dem ausscheiden<br />
des geschäftsführenden kommanditisten<br />
bzw. des persönlich haftenden Gesellschafters<br />
aus der Gesellschaft, insbesondere wenn<br />
diese von ihrem kündigungsrecht gemäß § 24<br />
Gebrauch machen.<br />
(9) Der geschäftsführende kommanditist ist<br />
auch zur beauftragung anderer juristischer<br />
oder natürlicher Personen mit teilen der<br />
Geschäftsführung oder mit einzelnen Geschäftsführungsaufgaben<br />
berechtigt. Die<br />
verantwortung für die Geschäftsführung verbleibt<br />
jedoch stets beim geschäftsführenden<br />
kommanditisten.<br />
§ 10 kOntrOLLreCHte unD<br />
gesCHÄFtsberiCHt<br />
(1) Die Gesellschafter haben über das kontrollrecht<br />
des § 166 hGb hinaus das recht, die<br />
handelsbücher und Papiere der Gesellschaft<br />
selbst einzusehen oder durch einen angehörigen<br />
der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />
berufe einsehen zu lassen.<br />
(2) Der geschäftsführende kommanditist informiert<br />
die Gesellschafter und den beirat über<br />
wesentliche geschäftliche vorgänge und über<br />
die wirtschaftliche situation der Gesellschaft.<br />
(3) Der geschäftsführende kommanditist hat<br />
jährlich den Gesellschaftern schriftlich über<br />
den Geschäftsverlauf und die lage der Gesellschaft<br />
zu berichten.<br />
(4) alle Gesellschafter und deren mögliche<br />
vertreter haben über angelegenheiten und<br />
unterlagen gegenüber Dritten stillschweigen<br />
zu bewahren.<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
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