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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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einer zustimmung der Gesellschafter bedarf<br />

es für diese Geschäfte nicht.<br />

(3) Der geschäftsführende Gesellschafter übt die<br />

beteiligungsrechte der Gesellschaft in der<br />

scI, das stimmrecht bei beschlussfassungen<br />

der scI sowie die abgabe von willenserklärungen<br />

bei verträgen, welche die scI schließt,<br />

hinsichtlich der in § 15 abs. (3) genannten<br />

handlungen und rechtsgeschäfte der scI<br />

nur auf Grundlage eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses<br />

aus. er ist in diesen<br />

Fällen verpflichtet,<br />

• das stimmrecht der Gesellschaft bei<br />

beschlussfassungen der scI gespalten so<br />

auszuüben, dass die ausübung dem ergebnis<br />

der gesonderten beschlussfassung der<br />

Gesellschafter der Gesellschaft entspricht,<br />

möglichst durch stimmabgabe gemäß<br />

dem verhältnis der ja- und nein-stimmen<br />

und enthaltungen bei der gesonderten<br />

beschlussfassung, soweit nicht zwingende<br />

gesetzliche vorschriften eine einheitliche<br />

ausübung des stimmrechts gebieten;<br />

• die beteiligungsrechte der Gesellschaft<br />

einheitlich so auszuüben, wie dies dem<br />

ergebnis der gesonderten beschlussfassung<br />

entspricht, soweit Gegenstand der ausübung<br />

der beteiligungsrechte die abgabe<br />

von willenserklärungen ist.<br />

(4) Der komplementär und dessen Gesellschafter<br />

und Geschäftsführer sind von den beschränkungen<br />

des § 112 abs. 1 hGb befreit. Dies<br />

gilt sinngemäß für den geschäftsführenden<br />

kommanditisten.<br />

(5) Der komplementär und der geschäftsführende<br />

kommanditist sind von den beschränkungen<br />

des § 181 bGb befreit.<br />

(6) Der komplementär vertritt die Gesellschaft<br />

einzeln. Dem geschäftsführenden kommanditisten<br />

wird hiermit, soweit gesetzlich<br />

zulässig, Generalvollmacht zur vertretung der<br />

Gesellschaft erteilt. er ist im rahmen seiner<br />

Generalvollmacht ebenfalls einzelvertretungsberechtigt.<br />

Die vollmacht ist inhaltlich<br />

nicht beschränkt.<br />

(7) Die Gesellschafter sind bei vorliegen eines<br />

wichtigen Grundes ermächtigt, die dem<br />

geschäftsführenden kommanditisten erteilte<br />

Geschäftsführungsbefugnis nebst Generalvollmacht<br />

durch beschluss zu widerrufen.<br />

(8) Geschäftsführungs- und vertretungsbefugnis<br />

erlöschen automatisch mit dem ausscheiden<br />

des geschäftsführenden kommanditisten<br />

bzw. des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

aus der Gesellschaft, insbesondere wenn<br />

diese von ihrem kündigungsrecht gemäß § 24<br />

Gebrauch machen.<br />

(9) Der geschäftsführende kommanditist ist<br />

auch zur beauftragung anderer juristischer<br />

oder natürlicher Personen mit teilen der<br />

Geschäftsführung oder mit einzelnen Geschäftsführungsaufgaben<br />

berechtigt. Die<br />

verantwortung für die Geschäftsführung verbleibt<br />

jedoch stets beim geschäftsführenden<br />

kommanditisten.<br />

§ 10 kOntrOLLreCHte unD<br />

gesCHÄFtsberiCHt<br />

(1) Die Gesellschafter haben über das kontrollrecht<br />

des § 166 hGb hinaus das recht, die<br />

handelsbücher und Papiere der Gesellschaft<br />

selbst einzusehen oder durch einen angehörigen<br />

der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />

berufe einsehen zu lassen.<br />

(2) Der geschäftsführende kommanditist informiert<br />

die Gesellschafter und den beirat über<br />

wesentliche geschäftliche vorgänge und über<br />

die wirtschaftliche situation der Gesellschaft.<br />

(3) Der geschäftsführende kommanditist hat<br />

jährlich den Gesellschaftern schriftlich über<br />

den Geschäftsverlauf und die lage der Gesellschaft<br />

zu berichten.<br />

(4) alle Gesellschafter und deren mögliche<br />

vertreter haben über angelegenheiten und<br />

unterlagen gegenüber Dritten stillschweigen<br />

zu bewahren.<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

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