Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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§ 11 HaFtung<br />
(1) Die Gesellschafter haben untereinander<br />
sowie im verhältnis zu der Gesellschaft nur<br />
vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />
Davon ausgenommen ist die verletzung von<br />
leben, körper und Gesundheit. Die bestimmungen<br />
des § 9 abs. (2) bleiben unberührt.<br />
(2) schadenersatzansprüche der Gesellschafter<br />
untereinander sowie im verhältnis zur Gesellschaft<br />
verjähren nach ablauf von drei jahren,<br />
gerechnet ab dem schluss des jahres, in dem<br />
der anspruch entstanden ist und der Gesellschafter<br />
von den anspruch begründenden<br />
umständen und der Person des schuldners<br />
kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />
erlangen musste. unabhängig von der<br />
kenntnis oder der grob fahrlässigen unkenntnis<br />
verjähren ansprüche auf ersatz anderer<br />
schäden als aus der verletzung des lebens,<br />
des körpers oder der Gesundheit spätestens<br />
nach ablauf von zehn jahren nach der entstehung<br />
des anspruchs bzw., soweit ein solcher<br />
schaden nicht durch vorsätzliche oder grob<br />
fahrlässige Pflichtverletzung entstanden ist,<br />
spätestens nach ablauf von fünf jahren nach<br />
der entstehung des anspruchs.<br />
(3) ansprüche sind gegenüber dem verpflichteten<br />
schriftlich geltend zu machen.<br />
§ 12 beirat<br />
(1) Die Gesellschafter können einen beirat wählen,<br />
der aus drei mitgliedern besteht. zusätzlich<br />
kann ein ersatzmitglied gewählt werden.<br />
mitglieder des beirats können ausschließlich<br />
Gesellschafter sein.<br />
(2) Die beiratsmitglieder werden für die zeit<br />
bis zum ablauf des fünften jahres bestellt,<br />
das auf ihre wahl folgt. auch nach ablauf<br />
dieser zeit bleibt ein beiratsmitglied so lange<br />
im amt, bis ein nachfolger bestimmt ist.<br />
eine wiederwahl ist zulässig. scheidet ein<br />
beiratsmitglied während seiner amtszeit aus<br />
oder verstirbt es, rückt das ersatzmitglied<br />
an dessen stelle nach. wurde seitens der<br />
Gesellschafter kein ersatzmitglied gewählt,<br />
rückt als nächstes beiratsmitglied die Person<br />
nach, die die nächst meisten stimmen bei<br />
der vorangegangenen beiratswahl erhalten<br />
hatte, wenn diese die wahl annimmt. sofern<br />
das nachrückende mitglied die wahl nicht<br />
annimmt bzw. keine andere Person stimmen<br />
bei der vorangegangenen beiratswahl erhalten<br />
hat, bestimmt der geschäftsführende<br />
kommanditist eine Person, die diese Funktion<br />
annimmt, als nachrückendes mitglied des<br />
beirats. Die amtszeit des ersatzmitgliedes<br />
bzw. des nachrückenden mitgliedes endet<br />
mit der regulären amtszeit des beiratsmitglieds,<br />
an dessen stelle das ersatzmitglied<br />
bzw. das nachrückende mitglied zum beiratsmitglied<br />
wurde.<br />
(3) bis zur wahl eines ordentlichen beirats kann<br />
der geschäftsführende kommanditist einen<br />
vorläufigen beirat bestellen.<br />
(4) Der beirat fasst seine beschlüsse mit einfacher<br />
mehrheit. er ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />
zwei seiner mitglieder anwesend sind.<br />
(5) Der beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung<br />
und wählt aus seiner mitte einen vorsitzenden.<br />
sitzungen des beirats sollen aus<br />
kostengründen grundsätzlich in Form von<br />
telefonkonferenzen stattfinden, sofern nicht<br />
besondere umstände eine physische sitzung<br />
erforderlich machen.<br />
(6) aufgabe des beirates ist die beratung, unterstützung<br />
und Überwachung des geschäftsführenden<br />
kommanditisten. Der beirat ist<br />
nicht berechtigt, dem geschäftsführenden<br />
kommanditisten weisungen zu erteilen<br />
oder solche maßnahmen zu treffen, die der<br />
Gesellschaft kosten verursachen. er kann<br />
jedoch von dem geschäftsführenden kommanditisten<br />
berichterstattung über einzelne<br />
Geschäftsführungsangelegenheiten verlangen<br />
und eines seiner mitglieder oder einen<br />
sachverständigen Dritten auf kosten der<br />
Gesellschaft beauftragen, die Geschäftsbücher<br />
der Gesellschaft einzusehen und bericht<br />
zu erstatten.