09.05.2013 Aufrufe

Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

148<br />

§ 11 HaFtung<br />

(1) Die Gesellschafter haben untereinander<br />

sowie im verhältnis zu der Gesellschaft nur<br />

vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />

Davon ausgenommen ist die verletzung von<br />

leben, körper und Gesundheit. Die bestimmungen<br />

des § 9 abs. (2) bleiben unberührt.<br />

(2) schadenersatzansprüche der Gesellschafter<br />

untereinander sowie im verhältnis zur Gesellschaft<br />

verjähren nach ablauf von drei jahren,<br />

gerechnet ab dem schluss des jahres, in dem<br />

der anspruch entstanden ist und der Gesellschafter<br />

von den anspruch begründenden<br />

umständen und der Person des schuldners<br />

kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

erlangen musste. unabhängig von der<br />

kenntnis oder der grob fahrlässigen unkenntnis<br />

verjähren ansprüche auf ersatz anderer<br />

schäden als aus der verletzung des lebens,<br />

des körpers oder der Gesundheit spätestens<br />

nach ablauf von zehn jahren nach der entstehung<br />

des anspruchs bzw., soweit ein solcher<br />

schaden nicht durch vorsätzliche oder grob<br />

fahrlässige Pflichtverletzung entstanden ist,<br />

spätestens nach ablauf von fünf jahren nach<br />

der entstehung des anspruchs.<br />

(3) ansprüche sind gegenüber dem verpflichteten<br />

schriftlich geltend zu machen.<br />

§ 12 beirat<br />

(1) Die Gesellschafter können einen beirat wählen,<br />

der aus drei mitgliedern besteht. zusätzlich<br />

kann ein ersatzmitglied gewählt werden.<br />

mitglieder des beirats können ausschließlich<br />

Gesellschafter sein.<br />

(2) Die beiratsmitglieder werden für die zeit<br />

bis zum ablauf des fünften jahres bestellt,<br />

das auf ihre wahl folgt. auch nach ablauf<br />

dieser zeit bleibt ein beiratsmitglied so lange<br />

im amt, bis ein nachfolger bestimmt ist.<br />

eine wiederwahl ist zulässig. scheidet ein<br />

beiratsmitglied während seiner amtszeit aus<br />

oder verstirbt es, rückt das ersatzmitglied<br />

an dessen stelle nach. wurde seitens der<br />

Gesellschafter kein ersatzmitglied gewählt,<br />

rückt als nächstes beiratsmitglied die Person<br />

nach, die die nächst meisten stimmen bei<br />

der vorangegangenen beiratswahl erhalten<br />

hatte, wenn diese die wahl annimmt. sofern<br />

das nachrückende mitglied die wahl nicht<br />

annimmt bzw. keine andere Person stimmen<br />

bei der vorangegangenen beiratswahl erhalten<br />

hat, bestimmt der geschäftsführende<br />

kommanditist eine Person, die diese Funktion<br />

annimmt, als nachrückendes mitglied des<br />

beirats. Die amtszeit des ersatzmitgliedes<br />

bzw. des nachrückenden mitgliedes endet<br />

mit der regulären amtszeit des beiratsmitglieds,<br />

an dessen stelle das ersatzmitglied<br />

bzw. das nachrückende mitglied zum beiratsmitglied<br />

wurde.<br />

(3) bis zur wahl eines ordentlichen beirats kann<br />

der geschäftsführende kommanditist einen<br />

vorläufigen beirat bestellen.<br />

(4) Der beirat fasst seine beschlüsse mit einfacher<br />

mehrheit. er ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />

zwei seiner mitglieder anwesend sind.<br />

(5) Der beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung<br />

und wählt aus seiner mitte einen vorsitzenden.<br />

sitzungen des beirats sollen aus<br />

kostengründen grundsätzlich in Form von<br />

telefonkonferenzen stattfinden, sofern nicht<br />

besondere umstände eine physische sitzung<br />

erforderlich machen.<br />

(6) aufgabe des beirates ist die beratung, unterstützung<br />

und Überwachung des geschäftsführenden<br />

kommanditisten. Der beirat ist<br />

nicht berechtigt, dem geschäftsführenden<br />

kommanditisten weisungen zu erteilen<br />

oder solche maßnahmen zu treffen, die der<br />

Gesellschaft kosten verursachen. er kann<br />

jedoch von dem geschäftsführenden kommanditisten<br />

berichterstattung über einzelne<br />

Geschäftsführungsangelegenheiten verlangen<br />

und eines seiner mitglieder oder einen<br />

sachverständigen Dritten auf kosten der<br />

Gesellschaft beauftragen, die Geschäftsbücher<br />

der Gesellschaft einzusehen und bericht<br />

zu erstatten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!