Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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halten wollen). In diesem Fall würden zwar<br />
für die laufzeit des nießbrauchs weiterhin die<br />
körperschaftsteuerlichen regeln betreffend<br />
der laufenden einkünfte der objektgesellschaft<br />
gelten (und damit würden die anleger nicht zur<br />
abgabe einer persönlichen steuererklärung in<br />
<strong>Frankreich</strong> für diese einkünfte während dieser<br />
zeit verpflichtet sein). Gleichwohl würden den<br />
anlegern, die direkt die nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft halten, die<br />
außerordentlichen einkünfte der objektgesellschaft<br />
zustehen. Die steuerlichen regelungen in<br />
<strong>Frankreich</strong> für natürliche Personen wären dann<br />
anwendbar. Die betreffenden anleger müssten<br />
eine steuererklärung abgeben und unmittelbar<br />
die auf sie entfallenden außerordentlichen<br />
einkünfte in <strong>Frankreich</strong> versteuern. Gleichwohl<br />
ist zu beachten, dass in einem solchen Fall (d. h.<br />
wenn die Fondsgesellschaft nicht wie erwartet<br />
in <strong>Frankreich</strong> zukünftig als transparent angesehen<br />
werden wird) zumindest nach ablauf des<br />
nießbrauchs seitens der anleger auch steuererklärungen<br />
für die anteiligen laufenden einkünfte<br />
der objektgesellschaft abgegeben werden<br />
müssten, so wie das in jedem Fall geschehen<br />
muss, bei dem außerordentliche einkünfte von<br />
der objektgesellschaft erzielt werden. sollte der<br />
einzelne anleger im Fall, dass die Fondsgesellschaft<br />
bis 2013 in <strong>Frankreich</strong> nicht als steuerlich<br />
transparent angesehen werden wird, im rahmen<br />
des ihm zustehenden wahlrechts entscheiden,<br />
die nießbrauchsbelasteten anteile an der objektgesellschaft<br />
auch zukünftig nicht direkt halten<br />
zu wollen, werden auch die außerordentlichen<br />
einnahmen den körperschaftsteuerlichen regelungen<br />
in <strong>Frankreich</strong> unterworfen werden (siehe<br />
szenario b in der liquiditäts- und ertragsprognose<br />
(Prognoserechnung) in tz. 6), und die anleger<br />
werden somit nicht von den ggf. möglichen wirtschaftlichen<br />
vorteilen profitieren, wie sie in diesem<br />
Fall bei der Übertragung der nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft direkt<br />
auf den anleger aus heutiger sicht möglich sind<br />
(Details hierzu siehe in tz. 6).<br />
Falls die Fondsgesellschaft in <strong>Frankreich</strong> zukünftig<br />
als steuerlich transparent gelten würde, ist<br />
eine Übertragung der nießbrauchsbelasteten<br />
anteile der objektgesellschaft auf die anleger<br />
(im zuge der ausschüttung dieser anteile durch<br />
die Fondsgesellschaft an die anleger im jahr<br />
2013) im rahmen des beteiligungskonzepts dann<br />
nicht vorgesehen. auch in diesem Fall wären<br />
durch den nießbrauch bis zu dessen ablauf<br />
die laufenden einkünfte weiterhin der verwaltungsgesellschaft<br />
zugeordnet und müssten von<br />
dieser im rahmen der körperschaftsteuerlichen<br />
regelungen in <strong>Frankreich</strong> versteuert werden.<br />
Die anleger müssen für diese einkünfte auch in<br />
diesem Fall weiterhin keine persönliche steuererklärung<br />
in <strong>Frankreich</strong> abgeben. In diesem<br />
Fall, aber auch wenn die nießbrauchsbelasteten<br />
anteile an der objektgesellschaft auf die anleger<br />
ausgeschüttet worden sind, wären diese jedoch<br />
nach ablauf des nießbrauchs an den anteilen<br />
der objektgesellschaft im jahr 2025 im hinblick<br />
auf die ordentlichen ergebnisse (laufenden<br />
einkünfte) der objektgesellschaft anteilig in<br />
<strong>Frankreich</strong> steuerpflichtig und müssten bei der<br />
französischen Finanzbehörde entsprechende<br />
einkommensteuererklärungen einreichen. wird<br />
die Fondsimmobilie vor ablauf des nießbrauchs<br />
veräußert, sollte diese situation nicht eintreten.<br />
aus dem vorstehenden ergibt sich, dass die<br />
laufenden einkünfte der objektgesellschaft<br />
während der Dauer des nießbrauchs nach den in<br />
<strong>Frankreich</strong> für die körperschaftsteuer und nicht<br />
nach den für private Personen geltenden einkommensteuerlichen<br />
bestimmungen zu berechnen<br />
sind. Gemäß den für die körperschaftsteuer<br />
geltenden bestimmungen kann die Fondsimmobilie<br />
abgeschrieben werden und einige wesentliche,<br />
während der Investitionsphase angefallene<br />
kosten (insbesondere die Finanzierungskosten<br />
und beratungshonorare), können bei der bestimmung<br />
des zu versteuernden ergebnisses<br />
der objektgesellschaft abgezogen werden. Die<br />
objektgesellschaft dürfte daher zu beginn der<br />
Investitionsphase ein negatives ergebnis und<br />
daher einen verlustvortrag ausweisen, der mit<br />
zukünftigen positiven steuerlichen ergebnissen<br />
verrechenbar ist (Details hierzu siehe in der<br />
Prognoserechnung in tz. 6). aufgrund dieser<br />
situation sollte auf die aus der Fondsimmobilie<br />
erzielten einkünfte der objektgesellschaft in<br />
<strong>Frankreich</strong> vorerst keine steuer anfallen (siehe<br />
hierzu die wichtigen hinweise in tz. 3.4).<br />
steuerliche Grundlagen 115