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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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halten wollen). In diesem Fall würden zwar<br />

für die laufzeit des nießbrauchs weiterhin die<br />

körperschaftsteuerlichen regeln betreffend<br />

der laufenden einkünfte der objektgesellschaft<br />

gelten (und damit würden die anleger nicht zur<br />

abgabe einer persönlichen steuererklärung in<br />

<strong>Frankreich</strong> für diese einkünfte während dieser<br />

zeit verpflichtet sein). Gleichwohl würden den<br />

anlegern, die direkt die nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft halten, die<br />

außerordentlichen einkünfte der objektgesellschaft<br />

zustehen. Die steuerlichen regelungen in<br />

<strong>Frankreich</strong> für natürliche Personen wären dann<br />

anwendbar. Die betreffenden anleger müssten<br />

eine steuererklärung abgeben und unmittelbar<br />

die auf sie entfallenden außerordentlichen<br />

einkünfte in <strong>Frankreich</strong> versteuern. Gleichwohl<br />

ist zu beachten, dass in einem solchen Fall (d. h.<br />

wenn die Fondsgesellschaft nicht wie erwartet<br />

in <strong>Frankreich</strong> zukünftig als transparent angesehen<br />

werden wird) zumindest nach ablauf des<br />

nießbrauchs seitens der anleger auch steuererklärungen<br />

für die anteiligen laufenden einkünfte<br />

der objektgesellschaft abgegeben werden<br />

müssten, so wie das in jedem Fall geschehen<br />

muss, bei dem außerordentliche einkünfte von<br />

der objektgesellschaft erzielt werden. sollte der<br />

einzelne anleger im Fall, dass die Fondsgesellschaft<br />

bis 2013 in <strong>Frankreich</strong> nicht als steuerlich<br />

transparent angesehen werden wird, im rahmen<br />

des ihm zustehenden wahlrechts entscheiden,<br />

die nießbrauchsbelasteten anteile an der objektgesellschaft<br />

auch zukünftig nicht direkt halten<br />

zu wollen, werden auch die außerordentlichen<br />

einnahmen den körperschaftsteuerlichen regelungen<br />

in <strong>Frankreich</strong> unterworfen werden (siehe<br />

szenario b in der liquiditäts- und ertragsprognose<br />

(Prognoserechnung) in tz. 6), und die anleger<br />

werden somit nicht von den ggf. möglichen wirtschaftlichen<br />

vorteilen profitieren, wie sie in diesem<br />

Fall bei der Übertragung der nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft direkt<br />

auf den anleger aus heutiger sicht möglich sind<br />

(Details hierzu siehe in tz. 6).<br />

Falls die Fondsgesellschaft in <strong>Frankreich</strong> zukünftig<br />

als steuerlich transparent gelten würde, ist<br />

eine Übertragung der nießbrauchsbelasteten<br />

anteile der objektgesellschaft auf die anleger<br />

(im zuge der ausschüttung dieser anteile durch<br />

die Fondsgesellschaft an die anleger im jahr<br />

2013) im rahmen des beteiligungskonzepts dann<br />

nicht vorgesehen. auch in diesem Fall wären<br />

durch den nießbrauch bis zu dessen ablauf<br />

die laufenden einkünfte weiterhin der verwaltungsgesellschaft<br />

zugeordnet und müssten von<br />

dieser im rahmen der körperschaftsteuerlichen<br />

regelungen in <strong>Frankreich</strong> versteuert werden.<br />

Die anleger müssen für diese einkünfte auch in<br />

diesem Fall weiterhin keine persönliche steuererklärung<br />

in <strong>Frankreich</strong> abgeben. In diesem<br />

Fall, aber auch wenn die nießbrauchsbelasteten<br />

anteile an der objektgesellschaft auf die anleger<br />

ausgeschüttet worden sind, wären diese jedoch<br />

nach ablauf des nießbrauchs an den anteilen<br />

der objektgesellschaft im jahr 2025 im hinblick<br />

auf die ordentlichen ergebnisse (laufenden<br />

einkünfte) der objektgesellschaft anteilig in<br />

<strong>Frankreich</strong> steuerpflichtig und müssten bei der<br />

französischen Finanzbehörde entsprechende<br />

einkommensteuererklärungen einreichen. wird<br />

die Fondsimmobilie vor ablauf des nießbrauchs<br />

veräußert, sollte diese situation nicht eintreten.<br />

aus dem vorstehenden ergibt sich, dass die<br />

laufenden einkünfte der objektgesellschaft<br />

während der Dauer des nießbrauchs nach den in<br />

<strong>Frankreich</strong> für die körperschaftsteuer und nicht<br />

nach den für private Personen geltenden einkommensteuerlichen<br />

bestimmungen zu berechnen<br />

sind. Gemäß den für die körperschaftsteuer<br />

geltenden bestimmungen kann die Fondsimmobilie<br />

abgeschrieben werden und einige wesentliche,<br />

während der Investitionsphase angefallene<br />

kosten (insbesondere die Finanzierungskosten<br />

und beratungshonorare), können bei der bestimmung<br />

des zu versteuernden ergebnisses<br />

der objektgesellschaft abgezogen werden. Die<br />

objektgesellschaft dürfte daher zu beginn der<br />

Investitionsphase ein negatives ergebnis und<br />

daher einen verlustvortrag ausweisen, der mit<br />

zukünftigen positiven steuerlichen ergebnissen<br />

verrechenbar ist (Details hierzu siehe in der<br />

Prognoserechnung in tz. 6). aufgrund dieser<br />

situation sollte auf die aus der Fondsimmobilie<br />

erzielten einkünfte der objektgesellschaft in<br />

<strong>Frankreich</strong> vorerst keine steuer anfallen (siehe<br />

hierzu die wichtigen hinweise in tz. 3.4).<br />

steuerliche Grundlagen 115

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