Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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Gesellschafter kann nur werden, wer sich gegenüber<br />
der Gesellschaft durch einen handels- oder<br />
stiftungsregisterauszug und für die vertretungsberechtigten<br />
Personen bzw. für sich durch<br />
Übersendung entweder einer kopie des reisepasses<br />
oder einer kopie des Personalausweises<br />
identifiziert hat.<br />
Die beteiligung erfolgt auf der Grundlage der<br />
regelungen des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
und des Investorendarlehensvertrags<br />
durch abgabe der angebote des anlegers<br />
und deren annahme sowie der zulassung zur<br />
kapitalerhöhung durch den geschäftsführenden<br />
kommanditisten der Fondsgesellschaft.<br />
Die Platzierungsfrist im rahmen dieses Private<br />
Placements endet bei vollplatzierung des kommanditkapitals,<br />
spätestens jedoch mit ablauf der<br />
im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Platzierungsfrist<br />
zum 30.12.2011. Der Gesellschafter<br />
hat neben der leistung seines beteiligungsbetrags<br />
nebst agio gemäß beitrittsvereinbarung<br />
im zusammenhang mit seiner beteiligung noch<br />
folgende kosten zu tragen:<br />
• kosten im zusammenhang mit der handelsregistervollmacht<br />
bzw. der eintragung ins<br />
handelsregister in gesetzlicher höhe nach der<br />
Gebührentabelle für Gerichte und notare sowie<br />
der kostenordnung (wobei die höhe dieser<br />
Gebühren vom Gegenstandswert abhängen).<br />
• kosten für telefon, Internet, Porti usw.<br />
• kosten, die der Gesellschaft aus einer verspäteten<br />
mitteilung der sonderwerbungskosten<br />
entstehen, trägt der Gesellschafter. Grundsätzlich<br />
müssen sonderwerbungskosten nicht mitgeteilt<br />
werden. Da die einnahmen in Deutschland<br />
steuerlich nicht berücksichtigt werden, hat<br />
dies auf den Privatanleger keine auswirkung.<br />
• kosten der Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />
(§ 22 Gesellschaftsvertrag). Die kosten richten<br />
sich nach dem Preisverzeichnis der Fondsgesellschaft<br />
oder dem ihres Geschäftsbesorgers<br />
(derzeit real I.s. aG), das jederzeit eingesehen<br />
werden kann und auf wunsch dem Gesellschafter<br />
kostenlos zugesendet wird. Derzeit betragen<br />
diese kosten 250 euro zzgl. umsatzsteuer.<br />
• kosten im Fall des ausscheidens aus der Gesellschaft;<br />
in dem Fall, wenn ein anleger seinen<br />
kapitalanteil, Darlehen sowie agio nicht fristgerecht<br />
oder nicht in voller höhe erbringt und<br />
die Geschäftsführung den rücktritt von der beitrittsvereinbarung<br />
erklärt (§ 7 abs. (2) und (3)<br />
Gesellschaftsvertrag). Der Gesellschafter trägt<br />
die im zusammenhang mit seinem ausscheiden<br />
entstehenden kosten und die der Gesellschaft<br />
dadurch entstehenden schäden, mindestens<br />
aber eine schadenpauschale in höhe des<br />
vereinbarten agios. macht die Gesellschaft<br />
diese schadenpauschale geltend, bleibt es dem<br />
Gesellschafter vorbehalten, einen geringeren<br />
schaden bzw. das nichtvorliegen eines schadens<br />
nachzuweisen. Die Gesellschaft ist zudem<br />
berechtigt, ihre schadenersatzansprüche mit<br />
etwaigen rückzahlungsverpflichtungen zu<br />
verrechnen.<br />
• anstelle des rücktritts gemäß § 7 abs. (2) des<br />
Gesellschaftsvertrags kann der geschäftsführende<br />
kommanditist den kapitalanteil eines<br />
in verzug geratenen Gesellschafters auf den<br />
betrag der von ihm geleisteten zahlung abzgl.<br />
agio gemäß beitrittsvereinbarung sowie abzgl.<br />
sämtlicher schadenersatzansprüche herabsetzen.<br />
Im Fall der herabsetzung hat der hiervon<br />
betroffene Gesellschafter die diesbezüglichen<br />
kosten, mindestens aber eine schadenpauschale<br />
in höhe von 500 euro zu ersetzen. macht die<br />
Gesellschaft diese schadenpauschale geltend,<br />
kann der betroffene Gesellschafter einen geringeren<br />
schaden bzw. das nichtvorliegen eines<br />
schadens nachweisen.<br />
• bei nicht fristgerechter einzahlung der einlagen<br />
können dem Gesellschafter verzugszinsen<br />
in gesetzlicher höhe berechnet werden. Die<br />
Geltendmachung von darüber hinausgehenden<br />
schadenersatzforderungen, z. b. zusätzlichen<br />
bearbeitungsgebühren des Geschäftsbesorgers<br />
der Gesellschaft, bleibt davon unberührt.<br />
• Die anleger sind nicht zum nachschuss verpflichtet.<br />
Der erwerber der vermögensanlage<br />
haftet im Fall der einlagenhaftung bzw. einlagenrückgewähr<br />
(§ 171, § 172 Iv hGb). Der<br />
erwerber der vermögensanlage ist bis auf die<br />
in diesem Private Placement memorandum,<br />
insbesondere auch in tz. 3.5, beschriebenen