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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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sellschaft künftig zusätzliche regulatorische oder<br />

administrative anforderungen auferlegt werden,<br />

kann dies im extremfall zu einem austausch<br />

von Geschäftsbesorgern / Dienstleistern oder<br />

zu einer erzwungenen früheren auflösung der<br />

Fondsgesellschaft führen. sollte die Fondsgesellschaft<br />

in diesem zusammenhang zusätzliche bzw.<br />

höhere kosten haben, kann dies eine erheblich<br />

schlechtere liquiditätssituation für die Fondsgesellschaft<br />

als projiziert zur Folge haben. Der eintritt<br />

der vorgenannten Fälle könnte daher dazu<br />

führen, dass die rentabilität aus der beteiligung<br />

gegenüber der prognostizierten rentabilität aus<br />

sicht der anleger erheblich geringer ausfällt.<br />

3.3.15 widerruf von beteiligungen<br />

Dem anleger kann nach deutschem recht als<br />

verbraucher die möglichkeit eines widerrufs,<br />

insbesondere nach den regelungen über haustürgeschäfte<br />

oder Fernabsatzgeschäfte, offenstehen.<br />

wird das widerrufsrecht wirksam ausgeübt,<br />

hat die Fondsgesellschaft den dem anleger<br />

zustehenden rückgewähranspruch (regelmäßig<br />

kapitaleinlage zzgl. agio) aus dem vermögen<br />

der Fondsgesellschaft zu erfüllen. Das rücktrittsrecht<br />

gilt gleichermaßen für das Investorendarlehen<br />

an die objektgesellschaft. sofern die Fondsbzw.<br />

die objektgesellschaft zum zeitpunkt der<br />

ausübung des widerrufsrechts nicht über ausreichende<br />

mittel zur rückzahlung der vom anleger<br />

gewährten mittel verfügen, kann das risiko bestehen,<br />

dass der anleger seine gewährten mittel<br />

nicht oder nicht in vollem umfang zurückerhält.<br />

es kann zudem nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass zu einem späteren zeitpunkt – insbesondere<br />

durch einzelne Gerichte oder aufgrund<br />

dann gefestigter rechtsprechung – festgestellt<br />

wird, dass die widerrufsbelehrung und / oder<br />

die verbraucherinformationen nicht oder nicht<br />

im erforderlichen umfang den gesetzlichen<br />

anforderungen genügen / genügt und / oder<br />

nicht wirksam erfolgt sind / ist und dadurch das<br />

gesetzliche widerrufsrecht eines anlegers – u. u.<br />

auch nach sehr langer zeit – nicht erloschen ist.<br />

Insofern besteht das risiko, dass einzelne oder<br />

mehrere anleger zu einem späteren zeitpunkt –<br />

insbesondere nach abschluss des öffentlichen<br />

angebots der beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

(und ggf. der objektgesellschaft sowie<br />

der Darlehensvergabe an diese) – wirksam den<br />

widerruf ihrer beteiligung erklären. In diesem<br />

Fall wären die Fonds- und die objektgesellschaft<br />

verpflichtet, dem widerrufenden anleger die<br />

ihm in diesem Fall zustehenden Forderungen<br />

(anlagebetrag zzgl. agio) zu erstatten. Der spätere<br />

widerruf (nach abschluss des öffentlichen<br />

angebots) ist nicht durch die Finanzierungsgarantie<br />

der real I.s. aG abgedeckt. Dies hätte<br />

– u. u. sogar deutliche – auswirkungen auf die<br />

für ausschüttungen / rückflüsse zur verfügung<br />

stehende liquidität. es kann sein, dass in solch<br />

einem Fall die ausschüttungen / rückflüsse reduziert<br />

oder ausgesetzt werden müssen und / oder<br />

die Fonds- und / oder die objektgesellschaft ihren<br />

fälligen zahlungsverpflichtungen nicht oder<br />

nicht mehr in voller höhe nachkommen können<br />

/ kann. auch eine Insolvenz der Fonds- sowie<br />

der objektgesellschaft kann in solch einem Fall<br />

eintreten. Für die in der Fondsgesellschaft (bzw.<br />

ggf. objektgesellschaft) verbleibenden anleger<br />

kann dies letztlich den totalverlust ihres beteiligungsbetrags<br />

nebst agio bedeuten.<br />

3.4 steuerLiCHe risiken<br />

3.4.1 allgemein<br />

Dieses beteiligungsangebot ist auf nur in<br />

Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige<br />

anleger (natürliche Personen) ausgerichtet, die<br />

aus dem Privatvermögen heraus investieren und<br />

den erwerb der beteiligung nicht fremdfinanzieren.<br />

bei Investition aus dem betriebsvermögen,<br />

anlegerfremdfinanzierung bzw. anderer steuerlicher<br />

ansässigkeit als nur in Deutschland kann<br />

es zu einer negativ abweichenden steuerlichen<br />

behandlung kommen.<br />

Die konzeption dieses beteiligungsangebots beruht<br />

auf dem zur zeit der aufstellung des Private<br />

Placement memorandums geltenden deutschen<br />

und französischen steuerrecht, einschließlich der<br />

zu diesem zeitpunkt einschlägigen verwaltungserlasse<br />

der zuständigen behörden sowie der<br />

relevanten rechtsprechung. es ist nicht auszuschließen,<br />

dass Gesetzesänderungen und / oder<br />

änderungen in der rechtsprechung und / oder<br />

der erlasse bzw. Praxis der deutschen bzw. französischen<br />

Finanzverwaltung zu einer anderen<br />

und erheblich höheren als der in diesem Private<br />

risikohinweise<br />

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