Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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sellschaft künftig zusätzliche regulatorische oder<br />
administrative anforderungen auferlegt werden,<br />
kann dies im extremfall zu einem austausch<br />
von Geschäftsbesorgern / Dienstleistern oder<br />
zu einer erzwungenen früheren auflösung der<br />
Fondsgesellschaft führen. sollte die Fondsgesellschaft<br />
in diesem zusammenhang zusätzliche bzw.<br />
höhere kosten haben, kann dies eine erheblich<br />
schlechtere liquiditätssituation für die Fondsgesellschaft<br />
als projiziert zur Folge haben. Der eintritt<br />
der vorgenannten Fälle könnte daher dazu<br />
führen, dass die rentabilität aus der beteiligung<br />
gegenüber der prognostizierten rentabilität aus<br />
sicht der anleger erheblich geringer ausfällt.<br />
3.3.15 widerruf von beteiligungen<br />
Dem anleger kann nach deutschem recht als<br />
verbraucher die möglichkeit eines widerrufs,<br />
insbesondere nach den regelungen über haustürgeschäfte<br />
oder Fernabsatzgeschäfte, offenstehen.<br />
wird das widerrufsrecht wirksam ausgeübt,<br />
hat die Fondsgesellschaft den dem anleger<br />
zustehenden rückgewähranspruch (regelmäßig<br />
kapitaleinlage zzgl. agio) aus dem vermögen<br />
der Fondsgesellschaft zu erfüllen. Das rücktrittsrecht<br />
gilt gleichermaßen für das Investorendarlehen<br />
an die objektgesellschaft. sofern die Fondsbzw.<br />
die objektgesellschaft zum zeitpunkt der<br />
ausübung des widerrufsrechts nicht über ausreichende<br />
mittel zur rückzahlung der vom anleger<br />
gewährten mittel verfügen, kann das risiko bestehen,<br />
dass der anleger seine gewährten mittel<br />
nicht oder nicht in vollem umfang zurückerhält.<br />
es kann zudem nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass zu einem späteren zeitpunkt – insbesondere<br />
durch einzelne Gerichte oder aufgrund<br />
dann gefestigter rechtsprechung – festgestellt<br />
wird, dass die widerrufsbelehrung und / oder<br />
die verbraucherinformationen nicht oder nicht<br />
im erforderlichen umfang den gesetzlichen<br />
anforderungen genügen / genügt und / oder<br />
nicht wirksam erfolgt sind / ist und dadurch das<br />
gesetzliche widerrufsrecht eines anlegers – u. u.<br />
auch nach sehr langer zeit – nicht erloschen ist.<br />
Insofern besteht das risiko, dass einzelne oder<br />
mehrere anleger zu einem späteren zeitpunkt –<br />
insbesondere nach abschluss des öffentlichen<br />
angebots der beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
(und ggf. der objektgesellschaft sowie<br />
der Darlehensvergabe an diese) – wirksam den<br />
widerruf ihrer beteiligung erklären. In diesem<br />
Fall wären die Fonds- und die objektgesellschaft<br />
verpflichtet, dem widerrufenden anleger die<br />
ihm in diesem Fall zustehenden Forderungen<br />
(anlagebetrag zzgl. agio) zu erstatten. Der spätere<br />
widerruf (nach abschluss des öffentlichen<br />
angebots) ist nicht durch die Finanzierungsgarantie<br />
der real I.s. aG abgedeckt. Dies hätte<br />
– u. u. sogar deutliche – auswirkungen auf die<br />
für ausschüttungen / rückflüsse zur verfügung<br />
stehende liquidität. es kann sein, dass in solch<br />
einem Fall die ausschüttungen / rückflüsse reduziert<br />
oder ausgesetzt werden müssen und / oder<br />
die Fonds- und / oder die objektgesellschaft ihren<br />
fälligen zahlungsverpflichtungen nicht oder<br />
nicht mehr in voller höhe nachkommen können<br />
/ kann. auch eine Insolvenz der Fonds- sowie<br />
der objektgesellschaft kann in solch einem Fall<br />
eintreten. Für die in der Fondsgesellschaft (bzw.<br />
ggf. objektgesellschaft) verbleibenden anleger<br />
kann dies letztlich den totalverlust ihres beteiligungsbetrags<br />
nebst agio bedeuten.<br />
3.4 steuerLiCHe risiken<br />
3.4.1 allgemein<br />
Dieses beteiligungsangebot ist auf nur in<br />
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige<br />
anleger (natürliche Personen) ausgerichtet, die<br />
aus dem Privatvermögen heraus investieren und<br />
den erwerb der beteiligung nicht fremdfinanzieren.<br />
bei Investition aus dem betriebsvermögen,<br />
anlegerfremdfinanzierung bzw. anderer steuerlicher<br />
ansässigkeit als nur in Deutschland kann<br />
es zu einer negativ abweichenden steuerlichen<br />
behandlung kommen.<br />
Die konzeption dieses beteiligungsangebots beruht<br />
auf dem zur zeit der aufstellung des Private<br />
Placement memorandums geltenden deutschen<br />
und französischen steuerrecht, einschließlich der<br />
zu diesem zeitpunkt einschlägigen verwaltungserlasse<br />
der zuständigen behörden sowie der<br />
relevanten rechtsprechung. es ist nicht auszuschließen,<br />
dass Gesetzesänderungen und / oder<br />
änderungen in der rechtsprechung und / oder<br />
der erlasse bzw. Praxis der deutschen bzw. französischen<br />
Finanzverwaltung zu einer anderen<br />
und erheblich höheren als der in diesem Private<br />
risikohinweise<br />
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