Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
150<br />
(6) ein bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter<br />
vertritt, kann entsprechend ihm erteilter<br />
weisungen voneinander abweichende<br />
stimmen abgeben. stets kann jedoch für<br />
einen einzelnen Gesellschafter das stimmrecht<br />
nur einheitlich abgegeben werden. Im<br />
Übrigen kann ein Gesellschafter für seinen<br />
kapitalanteil nur eine einheitliche stimme<br />
abgeben.<br />
§ 14 nieDersCHriFten Über geseLLsCHaFterbesCHLÜsse<br />
(1) Über die Gesellschafterbeschlüsse ist eine<br />
niederschrift anzufertigen, die von dem<br />
geschäftsführenden kommanditisten, und,<br />
sofern ein beirat besteht und zumindest<br />
eines seiner mitglieder an der beschlussfassung<br />
mitgewirkt hat, einem beiratsmitglied<br />
zu unterzeichnen ist und den Gesellschaftern<br />
zu übersenden ist.<br />
(2) Die niederschrift hat das abstimmungsergebnis<br />
sowie die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse<br />
zu enthalten, im Falle der beschlussfassung<br />
gemäß § 17 zusätzlich den ort und<br />
den tag der versammlung, die teilnehmer,<br />
die Gegenstände der tagesordnung und alle<br />
anträge.<br />
(3) Der Inhalt der niederschrift gilt als von dem<br />
einzelnen Gesellschafter genehmigt, sofern<br />
er der richtigkeit nicht binnen zwei wochen<br />
seit dem empfang gegenüber dem geschäftsführenden<br />
kommanditisten schriftlich unter<br />
angabe von Gründen widerspricht.<br />
§ 15 zustÄnDigkeit Der geseLLsCHaFter<br />
(1) Die Gesellschafter sind insbesondere für<br />
folgende beschlussfassungen zuständig:<br />
a) Feststellung des jahresabschlusses;<br />
b) beschluss über entnahmen gemäß § 20;<br />
c) wahl des abschlussprüfers gemäß § 18<br />
abs. (3) satz 1;<br />
d) entlastung des geschäftsführenden kommanditisten;<br />
e) wahl, entlastung und vergütung des beirats<br />
gemäß § 12;<br />
f) änderung des Gesellschaftsvertrags;<br />
g) ausschluss von Gesellschaftern, insbesondere<br />
nach § 25 abs. (1) lit. d), nicht jedoch<br />
der rücktritt von der beitrittsvereinbarung<br />
nach § 25 abs. (1) lit c);<br />
h) in abweichung von § 24 auflösung der<br />
Gesellschaft gemäß § 27;<br />
i) eingehen von beteiligungen, erwerb, veräußerung<br />
und belastung weiterer Grundstücke<br />
oder grundstücksgleicher rechte<br />
und die Durchführung von neubauvorhaben<br />
auf bereits erworbenen oder noch zu<br />
erwerbenden Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />
rechten, sofern die mit<br />
den einzelnen maßnahmen verbundenen<br />
kosten 10 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />
übersteigen;<br />
j) veräußerung wesentlicher teile des Gesellschaftsvermögens;<br />
k) widerruf der Geschäftsführungsbefugnis<br />
nebst Generalvollmacht gemäß § 9<br />
abs. (7);<br />
l) einstellung der tätigkeit der Gesellschaft;<br />
m)die aufnahme und umschuldung von<br />
Darlehen und der abschluss von verträgen<br />
über sicherheiten in diesem zusammenhang<br />
(einschließlich dinglicher belastungen<br />
des Gesellschaftsvermögens) in<br />
allen Fällen, die nicht durch die Geschäftsführung<br />
gemäß der regelungen des § 9<br />
durchgeführt werden dürfen.<br />
(2) beschlüsse im sinne von abs. (1) lit. f), h), i),<br />
j) l) bedürfen einer mehrheit von 75 Prozent<br />
der abgegebenen stimmen.