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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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(6) ein bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter<br />

vertritt, kann entsprechend ihm erteilter<br />

weisungen voneinander abweichende<br />

stimmen abgeben. stets kann jedoch für<br />

einen einzelnen Gesellschafter das stimmrecht<br />

nur einheitlich abgegeben werden. Im<br />

Übrigen kann ein Gesellschafter für seinen<br />

kapitalanteil nur eine einheitliche stimme<br />

abgeben.<br />

§ 14 nieDersCHriFten Über geseLLsCHaFterbesCHLÜsse<br />

(1) Über die Gesellschafterbeschlüsse ist eine<br />

niederschrift anzufertigen, die von dem<br />

geschäftsführenden kommanditisten, und,<br />

sofern ein beirat besteht und zumindest<br />

eines seiner mitglieder an der beschlussfassung<br />

mitgewirkt hat, einem beiratsmitglied<br />

zu unterzeichnen ist und den Gesellschaftern<br />

zu übersenden ist.<br />

(2) Die niederschrift hat das abstimmungsergebnis<br />

sowie die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse<br />

zu enthalten, im Falle der beschlussfassung<br />

gemäß § 17 zusätzlich den ort und<br />

den tag der versammlung, die teilnehmer,<br />

die Gegenstände der tagesordnung und alle<br />

anträge.<br />

(3) Der Inhalt der niederschrift gilt als von dem<br />

einzelnen Gesellschafter genehmigt, sofern<br />

er der richtigkeit nicht binnen zwei wochen<br />

seit dem empfang gegenüber dem geschäftsführenden<br />

kommanditisten schriftlich unter<br />

angabe von Gründen widerspricht.<br />

§ 15 zustÄnDigkeit Der geseLLsCHaFter<br />

(1) Die Gesellschafter sind insbesondere für<br />

folgende beschlussfassungen zuständig:<br />

a) Feststellung des jahresabschlusses;<br />

b) beschluss über entnahmen gemäß § 20;<br />

c) wahl des abschlussprüfers gemäß § 18<br />

abs. (3) satz 1;<br />

d) entlastung des geschäftsführenden kommanditisten;<br />

e) wahl, entlastung und vergütung des beirats<br />

gemäß § 12;<br />

f) änderung des Gesellschaftsvertrags;<br />

g) ausschluss von Gesellschaftern, insbesondere<br />

nach § 25 abs. (1) lit. d), nicht jedoch<br />

der rücktritt von der beitrittsvereinbarung<br />

nach § 25 abs. (1) lit c);<br />

h) in abweichung von § 24 auflösung der<br />

Gesellschaft gemäß § 27;<br />

i) eingehen von beteiligungen, erwerb, veräußerung<br />

und belastung weiterer Grundstücke<br />

oder grundstücksgleicher rechte<br />

und die Durchführung von neubauvorhaben<br />

auf bereits erworbenen oder noch zu<br />

erwerbenden Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />

rechten, sofern die mit<br />

den einzelnen maßnahmen verbundenen<br />

kosten 10 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

übersteigen;<br />

j) veräußerung wesentlicher teile des Gesellschaftsvermögens;<br />

k) widerruf der Geschäftsführungsbefugnis<br />

nebst Generalvollmacht gemäß § 9<br />

abs. (7);<br />

l) einstellung der tätigkeit der Gesellschaft;<br />

m)die aufnahme und umschuldung von<br />

Darlehen und der abschluss von verträgen<br />

über sicherheiten in diesem zusammenhang<br />

(einschließlich dinglicher belastungen<br />

des Gesellschaftsvermögens) in<br />

allen Fällen, die nicht durch die Geschäftsführung<br />

gemäß der regelungen des § 9<br />

durchgeführt werden dürfen.<br />

(2) beschlüsse im sinne von abs. (1) lit. f), h), i),<br />

j) l) bedürfen einer mehrheit von 75 Prozent<br />

der abgegebenen stimmen.

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