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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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3.3.10 Quellenangaben<br />

Im vorliegenden Private Placement memorandum<br />

wurden angaben von Dritten, insbesondere<br />

von den rechts- und steuerberatern und von<br />

Immobiliensachverständigen (zusammen die<br />

„externen experten“) übernommen. Der Inhalt<br />

und die richtigkeit der angaben der externen<br />

experten können weder von der Fonds- und der<br />

objektgesellschaft noch vom Initiator überprüft<br />

werden. es ist nicht auszuschließen, dass die<br />

von den externen experten übernommenen<br />

aussagen und angaben unrichtig, unvollständig<br />

und / oder aus dem sachzusammenhang herausgelöst,<br />

missverständlich oder sogar irreführend<br />

sind. es kann ebenfalls nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die unrichtigkeit und / oder unvollständigkeit<br />

dieser aussagen zu negativen<br />

abweichungen vom prognostizierten verlauf der<br />

beteiligung führen. eine haftung der externen<br />

experten, deren aussagen und angaben übernommen<br />

wurden, ist nicht in jedem Fall möglich<br />

oder wurde in einigen Fällen auch im marktüblichen<br />

umfang beschränkt.<br />

Die angaben zum äußerst umfangreichen<br />

und komplexen mietvertrag mit caPstan,<br />

zur kaufvertragsdokumentation bzw. zu den<br />

Finanzierungs- und sicherheitenverträgen, zur<br />

grundstücksrechtlichen situation, zu den Genehmigungen<br />

und allen weiteren rechtlich relevanten<br />

sachverhalten (z. b. zu umweltaspekten)<br />

basieren auf analysen und zusammenfassungen<br />

der involvierten experten (z. b. rechtsanwälte,<br />

notare, technischer Gutachter) bezüglich der<br />

wesentlichen regelungen und aspekte dieser<br />

vereinbarungen und umstände. es besteht das<br />

risiko, dass angaben zu den entsprechenden<br />

verträgen und vereinbarungen im Private Placement<br />

memorandum insoweit nicht vollständig,<br />

nicht korrekt und missverständlich dargestellt<br />

sind sowie dass annahmen zur Prognose der<br />

rentabilität insofern nicht zutreffend sind, mit<br />

der Folge negativer abweichungen gegenüber<br />

den angaben im Private Placement memorandum<br />

bzw. gegenüber dem prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan (tz. 5) bzw.<br />

der liquiditäts- und ertragsprognose (tz. 6).<br />

3.3.11 eingeschränkte Fungibilität /<br />

Übertragbarkeit<br />

Für den handel mit anteilen an der Fonds- und<br />

ggf. der objektgesellschaft (und auch betreffend<br />

das damit verbundene Investorendarlehen)<br />

gibt es keinen funktionsfähigen markt und es<br />

ist derzeit nicht absehbar, dass sich ein solcher<br />

markt entwickelt. eine veräußerung des kommanditanteils<br />

nebst Investorendarlehen an<br />

Dritte auf einem organisierten markt ist daher<br />

nicht gegeben; die Fungibilität ist somit eingeschränkt.<br />

Ferner kann die Fungibilität auch durch<br />

die steuerliche situation, insbesondere durch die<br />

derzeit geltende zehnjährige so genannte spekulationsfrist<br />

für indirekt im Privatvermögen gehaltene<br />

Immobilien in Deutschland beschränkt<br />

sein. ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass eine<br />

veräußerung der beteiligung auf ebene des<br />

anlegers u. u. als gewerblicher Grundstückshandel<br />

gewertet werden kann, was zu erheblichen<br />

steuerlichen nachteilen des anlegers im hinblick<br />

auf die beteiligung und sonstige Immobiliengeschäfte<br />

des anlegers führen kann.<br />

Des weiteren ist jede Übertragung bzw. verfügung<br />

in sonstiger weise über die beteiligung u. a.<br />

durch den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

beschränkt. beabsichtigte Übertragungen<br />

bzw. verfügungen in sonstiger weise sind vorab<br />

dem geschäftsführenden kommanditisten<br />

schriftlich anzuzeigen. Die zur Übertragung bzw.<br />

verfügung in sonstiger weise erforderliche zustimmung<br />

kann der geschäftsführende kommanditist<br />

in den im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

aufgeführten Fällen verweigern. Der<br />

anleger kann in diesen Fällen seinen anteil nicht<br />

übertragen bzw. in sonstiger weise darüber<br />

verfügen. In vergleichbarer weise ist im erbfall<br />

ggf. die Übertragung der beteiligung auf den<br />

vermächtnisnehmer bzw. begünstigten einer<br />

auseinandersetzungsanordnung u. a. durch den<br />

Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft beschränkt<br />

bzw. kann der erbe eines anteils gemäß<br />

dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

ausgeschlossen werden.<br />

zudem sind der bayernfonds Immobiliengesellschaft<br />

mbh eine beabsichtigte veräußerung und<br />

deren bedingungen anzuzeigen und der ankauf<br />

der beteiligung zu den bedingungen der beab-<br />

risikohinweise<br />

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