Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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3.3.10 Quellenangaben<br />
Im vorliegenden Private Placement memorandum<br />
wurden angaben von Dritten, insbesondere<br />
von den rechts- und steuerberatern und von<br />
Immobiliensachverständigen (zusammen die<br />
„externen experten“) übernommen. Der Inhalt<br />
und die richtigkeit der angaben der externen<br />
experten können weder von der Fonds- und der<br />
objektgesellschaft noch vom Initiator überprüft<br />
werden. es ist nicht auszuschließen, dass die<br />
von den externen experten übernommenen<br />
aussagen und angaben unrichtig, unvollständig<br />
und / oder aus dem sachzusammenhang herausgelöst,<br />
missverständlich oder sogar irreführend<br />
sind. es kann ebenfalls nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass die unrichtigkeit und / oder unvollständigkeit<br />
dieser aussagen zu negativen<br />
abweichungen vom prognostizierten verlauf der<br />
beteiligung führen. eine haftung der externen<br />
experten, deren aussagen und angaben übernommen<br />
wurden, ist nicht in jedem Fall möglich<br />
oder wurde in einigen Fällen auch im marktüblichen<br />
umfang beschränkt.<br />
Die angaben zum äußerst umfangreichen<br />
und komplexen mietvertrag mit caPstan,<br />
zur kaufvertragsdokumentation bzw. zu den<br />
Finanzierungs- und sicherheitenverträgen, zur<br />
grundstücksrechtlichen situation, zu den Genehmigungen<br />
und allen weiteren rechtlich relevanten<br />
sachverhalten (z. b. zu umweltaspekten)<br />
basieren auf analysen und zusammenfassungen<br />
der involvierten experten (z. b. rechtsanwälte,<br />
notare, technischer Gutachter) bezüglich der<br />
wesentlichen regelungen und aspekte dieser<br />
vereinbarungen und umstände. es besteht das<br />
risiko, dass angaben zu den entsprechenden<br />
verträgen und vereinbarungen im Private Placement<br />
memorandum insoweit nicht vollständig,<br />
nicht korrekt und missverständlich dargestellt<br />
sind sowie dass annahmen zur Prognose der<br />
rentabilität insofern nicht zutreffend sind, mit<br />
der Folge negativer abweichungen gegenüber<br />
den angaben im Private Placement memorandum<br />
bzw. gegenüber dem prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan (tz. 5) bzw.<br />
der liquiditäts- und ertragsprognose (tz. 6).<br />
3.3.11 eingeschränkte Fungibilität /<br />
Übertragbarkeit<br />
Für den handel mit anteilen an der Fonds- und<br />
ggf. der objektgesellschaft (und auch betreffend<br />
das damit verbundene Investorendarlehen)<br />
gibt es keinen funktionsfähigen markt und es<br />
ist derzeit nicht absehbar, dass sich ein solcher<br />
markt entwickelt. eine veräußerung des kommanditanteils<br />
nebst Investorendarlehen an<br />
Dritte auf einem organisierten markt ist daher<br />
nicht gegeben; die Fungibilität ist somit eingeschränkt.<br />
Ferner kann die Fungibilität auch durch<br />
die steuerliche situation, insbesondere durch die<br />
derzeit geltende zehnjährige so genannte spekulationsfrist<br />
für indirekt im Privatvermögen gehaltene<br />
Immobilien in Deutschland beschränkt<br />
sein. ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass eine<br />
veräußerung der beteiligung auf ebene des<br />
anlegers u. u. als gewerblicher Grundstückshandel<br />
gewertet werden kann, was zu erheblichen<br />
steuerlichen nachteilen des anlegers im hinblick<br />
auf die beteiligung und sonstige Immobiliengeschäfte<br />
des anlegers führen kann.<br />
Des weiteren ist jede Übertragung bzw. verfügung<br />
in sonstiger weise über die beteiligung u. a.<br />
durch den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
beschränkt. beabsichtigte Übertragungen<br />
bzw. verfügungen in sonstiger weise sind vorab<br />
dem geschäftsführenden kommanditisten<br />
schriftlich anzuzeigen. Die zur Übertragung bzw.<br />
verfügung in sonstiger weise erforderliche zustimmung<br />
kann der geschäftsführende kommanditist<br />
in den im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
aufgeführten Fällen verweigern. Der<br />
anleger kann in diesen Fällen seinen anteil nicht<br />
übertragen bzw. in sonstiger weise darüber<br />
verfügen. In vergleichbarer weise ist im erbfall<br />
ggf. die Übertragung der beteiligung auf den<br />
vermächtnisnehmer bzw. begünstigten einer<br />
auseinandersetzungsanordnung u. a. durch den<br />
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft beschränkt<br />
bzw. kann der erbe eines anteils gemäß<br />
dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
ausgeschlossen werden.<br />
zudem sind der bayernfonds Immobiliengesellschaft<br />
mbh eine beabsichtigte veräußerung und<br />
deren bedingungen anzuzeigen und der ankauf<br />
der beteiligung zu den bedingungen der beab-<br />
risikohinweise<br />
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