Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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Die Parteien haben den mietvertrag rechtswirksam<br />
den regelungen des französischen handelsrechts<br />
unterworfen. als Gewerbemietvertrag<br />
unterliegt der abgeschlossene mietvertrag damit<br />
besonderen nicht abdingbaren vorschriften des<br />
französischen handelsrechts. Diese sehen u. a.<br />
vor, dass der mieter die verlängerung des vertrags<br />
verlangen kann und der mieter im Fall einer<br />
nichtverlängerung durch den vermieter von<br />
diesem eine Freistellung hinsichtlich der durch<br />
anmietung eines ersatzobjekts verursachten<br />
mietkosten (z. b. umzugskosten, höhere mietzahlungen)<br />
verlangen kann. Diese vorstehend<br />
genannten ansprüche des mieters bestehen allerdings<br />
nur dann, wenn keine Pflichtverletzung des<br />
mieters unter dem mietvertrag vorgelegen hat.<br />
wird der mietvertrag über den Grundmietzeitraum<br />
hinaus lediglich stillschweigend verlängert,<br />
wird dies als eine verlängerung auf unbestimmte<br />
zeit zu unveränderten konditionen angesehen.<br />
beide Parteien haben in diesem Fall das recht,<br />
unter einhaltung der in <strong>Frankreich</strong> üblichen<br />
kündigungsfrist von sechs monaten den mietvertrag<br />
jederzeit zu kündigen. Im Fall einer verlängerung<br />
des mietvertrags wird die Indexierung<br />
der miete nach maßgabe der regelungen des<br />
mietvertrags fortgeführt.<br />
Die jahresmiete ist auf anfänglich<br />
2.077.085,00 euro festgesetzt worden. Dem<br />
mieter ist eine dreimonatige mietfreie nutzung<br />
beginnend mit dem 01.01.2010 zugestanden<br />
worden. während dieser zeit anfallende nebenkosten<br />
trägt der mieter. Die jahresmiete ist<br />
indexiert. Die anpassung der miete erfolgt auf<br />
basis des französischen baukostenindex (Icc),<br />
welcher vom nationalen französischen statistikinstitut<br />
(Insee) veröffentlicht wird. Die jährliche<br />
Indexierung ist jedoch auf 3,5 Prozent p. a. begrenzt<br />
und darf unter keinen umständen unter<br />
die vereinbarte anfangsmiete fallen, soweit nicht<br />
eine gesetzliche mietanpassung erfolgen muss.<br />
Die anpassung geschieht einmal im jahr jeweils<br />
zum 01.01. und kann gemäß der entwicklung des<br />
zugrunde liegenden Index sowohl nach oben<br />
als auch nach unten erfolgen. sollte durch diese<br />
Form der mietanpassung eine veränderung um<br />
mehr als 25 Prozent nach oben oder nach unten<br />
stattfinden, so können die Parteien die miete<br />
durch eine gerichtliche entscheidung neu fest-<br />
setzen lassen, die sich dann am marktüblichen<br />
mietniveau orientiert.<br />
unabhängig von den vorgenannten regelungen<br />
können nach zwingendem französischem recht<br />
die vertragsparteien alle drei jahre eine Überprüfung<br />
und anpassung des mietzinses verlangen.<br />
eine solche anpassung ist aber der höhe nach<br />
begrenzt auf die seit der letzten vertraglichen<br />
(ohne berücksichtigung einer Indexierung) mietfestsetzung<br />
erfolgten veränderungen des französischen<br />
baukostenindex (Icc). nur wenn es zu<br />
einer änderung von standortfaktoren kommt<br />
und der mietwert um mehr als 10 Prozent von<br />
der vertragsmiete abweicht, ist eine der höhe<br />
nach unbegrenzte anpassung möglich. liegt<br />
keine änderung der standortfaktoren vor, ist nur<br />
eine anpassung auf basis der änderungen des<br />
französischen baukostenindex (Icc) möglich.<br />
Die miete ist quartalsweise im voraus zzgl. umsatzsteuer<br />
zu entrichten.<br />
Die miete ist ohne nebenkosten vereinbart. Der<br />
mieter ist grundsätzlich für die kosten im zusammenhang<br />
mit der versicherung, steuern und<br />
operative bewirtschaftungskosten verantwortlich.<br />
Die höhe der auf den mieter umlegbaren<br />
bewirtschaftungskosten ist grundsätzlich auf<br />
eine maximale summe von 200.000,00 euro pro<br />
jahr begrenzt (mieterspezifische verbrauchsabhängige<br />
kosten sind darin nicht enthalten bzw.<br />
auf den betrag begrenzt, der innerhalb der<br />
Gesamtsumme von 200.000,00 euro pro jahr<br />
definiert ist). bestimmte nebenkosten, die über<br />
200.000,00 euro pro jahr hinausgehen, sowie die<br />
strukturellen reparaturen unter artikel 606 des<br />
französischen code civil sind vom eigentümer zu<br />
leisten. Die gekappten bewirtschaftungskosten<br />
von 200.000,00 euro pro jahr werden wie die<br />
miete auf basis des französischen baukostenindex<br />
(„Icc“) angepasst.<br />
eine mietkaution in höhe von drei monatsmieten<br />
(ohne umsatzsteuer) ist mit einem betrag<br />
von 519.271,25 euro geleistet worden.<br />
sowohl der vermieter als auch der mieter<br />
können das mietverhältnis kündigen, falls die andere<br />
vertragspartei bestimmten verpflichtungen<br />
aus dem mietvertrag nicht nachkommen sollte.<br />
rechtliche Grundlagen<br />
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