Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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eitrittserklärung erklärt der jeweilige Gesellschafter<br />
ausdrücklich seine zustimmung zur<br />
auswahl der Immobilie, zum abschluss der<br />
vorgenannten verträge einschließlich eventueller<br />
änderungsverträge, sofern letztere<br />
für sich genommen keine nachteile zu lasten<br />
der Gesellschaft oder der scI begründen, und<br />
zum erwerb der beteiligung an der scI durch<br />
die Gesellschaft. Die Gesellschafter können<br />
die abgeschlossenen verträge gemäß § 10<br />
abs. (1) einsehen und stimmen ihnen mit<br />
ihrem beitritt zu.<br />
(7) Der geschäftsführende kommanditist hat seinen<br />
kapitalanteil gemäß § 3 abs. (2) in voller<br />
höhe geleistet. Die übrigen Gesellschafter<br />
werden ihre kapitalanteile nach maßgabe<br />
des § 7 erbringen.<br />
(8) Die für jeden Gesellschafter, mit ausnahme<br />
des geschäftsführenden kommanditisten, im<br />
handelsregister einzutragende hafteinlage<br />
beträgt stets eur 500. Die für den geschäftsführenden<br />
kommanditisten im handelsregister<br />
einzutragende hafteinlage beträgt<br />
eur 1.000.<br />
(9) Die Gesellschafter bestellen den geschäftsführenden<br />
kommanditisten als gemeinsamen<br />
empfangsbevollmächtigten im sinne des<br />
§ 183 ao und verpflichten sich untereinander,<br />
rechtsbehelfe oder sonstige rechtsmittel im<br />
rahmen der deutschen steuerveranlagung<br />
bzw. gesonderter Feststellungen für die<br />
Gesellschaft nur nach zustimmung der komplementärin<br />
und des geschäftsführenden<br />
kommanditisten und nur durch den steuerberater<br />
der Gesellschaft einzulegen, auch<br />
soweit sie persönlich (z. b. hinsichtlich ihrer<br />
sonderwerbungskosten) betroffen sind; dies<br />
gilt nicht, soweit in den steuererklärungen<br />
der Gesellschaft von den ergebnisverteilungsregelungen<br />
dieses Gesellschaftsvertrages<br />
abgewichen wird. Diese verpflichtung und<br />
die empfangsvollmacht, die bei einem etwaigen<br />
ausscheiden des geschäftsführenden<br />
kommanditisten aus der Gesellschaft ggf. zu<br />
erneuern ist, gelten unwiderruflich über die<br />
Gesellschaftszugehörigkeit hinaus, soweit<br />
steuerbescheide und verwaltungsakte betroffen<br />
sind, die für die veranlagungszeiträume<br />
der Gesellschaftszugehörigkeit ergehen.<br />
Der geschäftsführende kommanditist kann<br />
die empfangsbevollmächtigung ab dem<br />
zeitpunkt der liquidation durch erklärung gegenüber<br />
der zuständigen Finanzbehörde mit<br />
der Folge widerrufen, dass die zustellungen<br />
sodann an die Gesellschafter der liquidationsgesellschaft<br />
direkt erfolgen müssen; sie<br />
wird von diesem recht nur auf basis eines<br />
entsprechenden Gesellschafterbeschlusses<br />
Gebrauch machen.<br />
(10)Gesellschafter kann nur werden, wer sich<br />
gegenüber der Gesellschaft durch einen<br />
handels- oder stiftungsregisterauszug und<br />
für die vertretungsberechtigten Personen<br />
bzw. für sich durch Übersendung entweder<br />
einer aktuellen kopie des reisepasses oder<br />
einer aktuellen kopie des Personalausweises<br />
identifiziert hat.<br />
§ 4 kaPitaLerHöHungen<br />
(1) Der geschäftsführende kommanditist ist<br />
berechtigt, das Gesellschaftskapital durch<br />
aufnahme weiterer Gesellschafter bis zum<br />
30.12.2011 (Platzierungsfrist) in einem oder<br />
mehreren schritten auf insgesamt bis zu<br />
eur 2.401.000 zzgl. der summe des von<br />
allen Gesellschaftern gemäß den beitrittsvereinbarungen<br />
vereinnahmten agios durch<br />
einzahlung in die kapitalrücklage der Gesellschaft<br />
zu erhöhen. Der geschäftsführende<br />
kommanditist ist, abhängig vom Investitionsvolumen<br />
der Gesellschaft, berechtigt, das<br />
Gesellschaftskapital abweichend von satz 1<br />
um zehn Prozent zu überschreiten bzw. zu<br />
unterschreiten.<br />
(2) kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit wirkung<br />
zum beginn des kalendermonats, der<br />
der annahme des beitritts bzw. der zulassung<br />
zur erhöhung des kapitalanteils folgt.<br />
(3) Der geschäftsführende kommanditist hat<br />
freies ermessen, beitrittsangebote nicht<br />
anzunehmen und kapitalerhöhungen nicht<br />
vorzunehmen.<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
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