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Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS

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eitrittserklärung erklärt der jeweilige Gesellschafter<br />

ausdrücklich seine zustimmung zur<br />

auswahl der Immobilie, zum abschluss der<br />

vorgenannten verträge einschließlich eventueller<br />

änderungsverträge, sofern letztere<br />

für sich genommen keine nachteile zu lasten<br />

der Gesellschaft oder der scI begründen, und<br />

zum erwerb der beteiligung an der scI durch<br />

die Gesellschaft. Die Gesellschafter können<br />

die abgeschlossenen verträge gemäß § 10<br />

abs. (1) einsehen und stimmen ihnen mit<br />

ihrem beitritt zu.<br />

(7) Der geschäftsführende kommanditist hat seinen<br />

kapitalanteil gemäß § 3 abs. (2) in voller<br />

höhe geleistet. Die übrigen Gesellschafter<br />

werden ihre kapitalanteile nach maßgabe<br />

des § 7 erbringen.<br />

(8) Die für jeden Gesellschafter, mit ausnahme<br />

des geschäftsführenden kommanditisten, im<br />

handelsregister einzutragende hafteinlage<br />

beträgt stets eur 500. Die für den geschäftsführenden<br />

kommanditisten im handelsregister<br />

einzutragende hafteinlage beträgt<br />

eur 1.000.<br />

(9) Die Gesellschafter bestellen den geschäftsführenden<br />

kommanditisten als gemeinsamen<br />

empfangsbevollmächtigten im sinne des<br />

§ 183 ao und verpflichten sich untereinander,<br />

rechtsbehelfe oder sonstige rechtsmittel im<br />

rahmen der deutschen steuerveranlagung<br />

bzw. gesonderter Feststellungen für die<br />

Gesellschaft nur nach zustimmung der komplementärin<br />

und des geschäftsführenden<br />

kommanditisten und nur durch den steuerberater<br />

der Gesellschaft einzulegen, auch<br />

soweit sie persönlich (z. b. hinsichtlich ihrer<br />

sonderwerbungskosten) betroffen sind; dies<br />

gilt nicht, soweit in den steuererklärungen<br />

der Gesellschaft von den ergebnisverteilungsregelungen<br />

dieses Gesellschaftsvertrages<br />

abgewichen wird. Diese verpflichtung und<br />

die empfangsvollmacht, die bei einem etwaigen<br />

ausscheiden des geschäftsführenden<br />

kommanditisten aus der Gesellschaft ggf. zu<br />

erneuern ist, gelten unwiderruflich über die<br />

Gesellschaftszugehörigkeit hinaus, soweit<br />

steuerbescheide und verwaltungsakte betroffen<br />

sind, die für die veranlagungszeiträume<br />

der Gesellschaftszugehörigkeit ergehen.<br />

Der geschäftsführende kommanditist kann<br />

die empfangsbevollmächtigung ab dem<br />

zeitpunkt der liquidation durch erklärung gegenüber<br />

der zuständigen Finanzbehörde mit<br />

der Folge widerrufen, dass die zustellungen<br />

sodann an die Gesellschafter der liquidationsgesellschaft<br />

direkt erfolgen müssen; sie<br />

wird von diesem recht nur auf basis eines<br />

entsprechenden Gesellschafterbeschlusses<br />

Gebrauch machen.<br />

(10)Gesellschafter kann nur werden, wer sich<br />

gegenüber der Gesellschaft durch einen<br />

handels- oder stiftungsregisterauszug und<br />

für die vertretungsberechtigten Personen<br />

bzw. für sich durch Übersendung entweder<br />

einer aktuellen kopie des reisepasses oder<br />

einer aktuellen kopie des Personalausweises<br />

identifiziert hat.<br />

§ 4 kaPitaLerHöHungen<br />

(1) Der geschäftsführende kommanditist ist<br />

berechtigt, das Gesellschaftskapital durch<br />

aufnahme weiterer Gesellschafter bis zum<br />

30.12.2011 (Platzierungsfrist) in einem oder<br />

mehreren schritten auf insgesamt bis zu<br />

eur 2.401.000 zzgl. der summe des von<br />

allen Gesellschaftern gemäß den beitrittsvereinbarungen<br />

vereinnahmten agios durch<br />

einzahlung in die kapitalrücklage der Gesellschaft<br />

zu erhöhen. Der geschäftsführende<br />

kommanditist ist, abhängig vom Investitionsvolumen<br />

der Gesellschaft, berechtigt, das<br />

Gesellschaftskapital abweichend von satz 1<br />

um zehn Prozent zu überschreiten bzw. zu<br />

unterschreiten.<br />

(2) kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit wirkung<br />

zum beginn des kalendermonats, der<br />

der annahme des beitritts bzw. der zulassung<br />

zur erhöhung des kapitalanteils folgt.<br />

(3) Der geschäftsführende kommanditist hat<br />

freies ermessen, beitrittsangebote nicht<br />

anzunehmen und kapitalerhöhungen nicht<br />

vorzunehmen.<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

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