Bayernfonds Frankreich 3 Bayernfonds Frankreich 3 - Real IS
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Die Fondsgesellschaft ist zu allen rechtsgeschäften<br />
und rechtshandlungen berechtigt,<br />
die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck<br />
unmittelbar oder mittelbar<br />
zu fördern. Die Fondsgesellschaft kann zur<br />
erreichung des Gesellschaftszwecks auch<br />
beteiligungen an anderen Gesellschaften<br />
eingehen. Die Fondsgesellschaft kann die<br />
zur erreichung ihres zwecks erforderlichen<br />
oder zweckmäßigen handlungen selbst<br />
vornehmen oder durch Dritte vornehmen<br />
lassen.<br />
Die Fondsgesellschaft ist nicht berechtigt,<br />
gewerblich tätig zu werden und<br />
tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu<br />
betreiben, die einer Genehmigung oder<br />
erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung<br />
oder nach § 1 Gesetz über das kreditwesen<br />
bedürfen.<br />
b) gegenstand der konkreten vorliegenden<br />
anlagemöglichkeit und zustandekommen<br />
des hierfür erforderlichen vertrags<br />
Gegenstand der vorliegenden anlagemöglichkeit<br />
ist die beteiligung des anlegers<br />
gemäß § 4 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
an der Fondsgesellschaft<br />
sowie die weiteren mit dem beteiligungsangebot<br />
verbundenen rechtsgeschäfte<br />
(abschluss eines Investorendarlehensvertrags<br />
mit der scI, ggf. zukünftige beteiligung<br />
als Gesellschafter an der scI). um der<br />
Fondsgesellschaft beizutreten sowie die<br />
mit der beteiligung verbundenen rechtsgeschäfte<br />
abzuschließen, hat der anleger<br />
eine vollständig ausgefüllte und von ihm<br />
unterzeichnete beitrittsvereinbarung<br />
für Fernabsatzgeschäfte (vgl. tz. 9 „abwicklungshinweise“)<br />
bei seinem anlageberater<br />
/ vermittler oder direkt bei dem<br />
anbieter einzureichen. Die beteiligung<br />
erfolgt auf der Grundlage der regelungen<br />
des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
sowie der beitrittsvereinbarung<br />
durch abgabe des angebots des anlegers<br />
auf beitritt als Direktkommanditist und<br />
durch annahme dieses angebots und<br />
durch zulassung zur kapitalerhöhung<br />
durch den geschäftsführenden kommanditisten<br />
der Fondsgesellschaft, der ws be-<br />
teiligungs Gmbh. Das durch den anleger<br />
zu gewährende Darlehen an die scI kommt<br />
durch die annahme des Darlehensangebots<br />
des anlegers durch die scI zustande.<br />
Der anleger verzichtet im hinblick auf die<br />
vorgenannten verträge jeweils auf den<br />
zugang der annahmeerklärung. Die von<br />
dem geschäftsführenden kommanditisten<br />
und der scI gegengezeichnete beitrittsvereinbarung<br />
wird dem anleger nach unterzeichnung<br />
als Durchschlag zurückgesandt.<br />
nach annahme der beitrittsvereinbarung<br />
durch die Fondsgesellschaft und die scI<br />
bestehen keine leistungsvorbehalte.<br />
c) mindestlaufzeit der Fondsgesellschaft /<br />
investorendarlehen / kündigung<br />
Die Dauer der Fondsgesellschaft ist<br />
unbefristet. sie wird für unbestimmte<br />
zeit eingegangen. eine kündigung des<br />
Gesellschaftsvertrags ist unter einhaltung<br />
einer kündigungsfrist von sechs monaten<br />
zum ende eines Geschäftsjahres, erstmals<br />
jedoch zum 31.12.2026, möglich. ein<br />
Gesellschafter kann die Gesellschaft auch<br />
vor dem 31.12.2026 außerordentlich mit<br />
einer Frist von sechs monaten zum ende<br />
eines Geschäftsjahres kündigen, wenn er<br />
nach seinem beitritt a) wegen krankheit<br />
oder behinderung auf nicht absehbare zeit<br />
außer stande ist, unter üblichen bedingungen<br />
des allgemeinen arbeitsmarkts<br />
mindestens drei stunden täglich erwerbstätig<br />
zu sein, b) wegen arbeitslosigkeit<br />
für einen zeitraum von mehr als sechs<br />
monaten ohne unterbrechung arbeitslosengeld<br />
bezogen hat oder c) rechtskräftig<br />
geschieden wird und nach der scheidung<br />
an seinen geschiedenen ehepartner<br />
und / oder an kinder zur zahlung von<br />
unterhalt in höhe von insgesamt mindestens<br />
500 euro pro monat verpflichtet ist.<br />
Die außerordentliche kündigung kann nur<br />
innerhalb von drei monaten nach eintritt<br />
ihrer voraussetzungen erfolgen und nur<br />
dann, wenn nach wirksamwerden der<br />
außerordentlichen kündigung keine der in<br />
§ 22 abs. (1) satz 3 buchstaben a) bis c) des<br />
Gesellschaftsvertrags genannten umstände<br />
vorliegen.